…1. Multilaterales Abkommen 4.1.1. Industriell gewerbliche Waren Dem multilateralen EWR-Abkommen unterliegen die meisten Waren des industriell gewerblichen Sektors (Waren der HS Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs) mit Ausnahme der im Protokoll 2 des EWR-Abkommens angeführten Waren. 4.1.2. Landwirtschaftliche…
3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EWR-Ursprungserzeugnisse Für vom multilateralen EWR-Abkommen erfasste EWR-Ursprungserzeugnisse wird bei der Wiedereinfuhr eine Zollpräferenz gewährt.
1.3. Definitionen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" das multilaterale EWR-Abkommen mit einer Kumulierungszone bestehend aus den EFTA-Ländern, den MED-Ländern, den Färöer und der Türkei; 2."Präferenzzone" das Gebiet der EU, der EFTA-Länder, der EWR…
…Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom multilateralen EWR-Abkommen erfasst sein; 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein; 3.die Ware muss aus einem Staat…
…Organisation Es gilt Abschnitt 3.5. 3.10.2. Verbindungsbüro (1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien, BGBl…
2. Befreiungsbestimmungen nach AbkommenBefreiungen durch Einräumung von Privilegien 2.02.1. Anwendung der Befreiungsbestimmungen im Abschnitt 2. (1) Die Befreiungsbestimmungen sind ohne zusätzliche Dokumente oder Anträge anzuwenden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hinweis: Befreiungen, die für Einzelpersonen der Organisationen gelten, sind hier nicht berücksichtigt…
…Verwaltungen, der Gerichte und der Abkommen zur Lösung von Verrechnungspreisproblemen ergänzen. Sie können sich dann als äußerst nützlich erweisen, wenn herkömmliche Instrumentarien versagen oder deren Anwendung sich als schwierig erweist. Rz 528: Österreich führt auf Antrag bilaterale und multilaterale APAs auf Basis von Art. 25…
…mit sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Amtshilferichtlinie (RL 2011/16/EU) sowie mit bestimmten Drittstaaten aufgrund von großen Auskunftsklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen, aufgrund des multilateralen Amtshilfeabkommens oder aufgrund von anderen Abkommen über den Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreements - TIEA). Als abschließende Liste jenerDiese Staaten…
…Wirtschaftsjahr in die Unternehmensgruppe der A-GmbH ist nicht mehr möglich. Eine umfassende Amtshilfe besteht mit sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Amtshilferichtlinie (RL 2011/16/EU) sowie mit bestimmten Drittstaaten aufgrund von großen Auskunftsklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen oder aufgrund von Abkommen über den Informationsaustausch…
…ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Somalia beteiligt sind, zu gewährleisten. (2) In der…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Übereinkommens Der Ausschuss (darin ist jede Vertragspartei vertreten) kann beschließen, die Bestimmungen dieser alternativ geltenden Ursprungsregeln zum Regionalen Übereinkommen zu ändern. 11.2. Beitritt von weiteren Staaten Sämtliche am Regionalen Übereinkommen teilnehmende Staaten können Vertragspartei dieser alternativ geltenden Ursprungsregeln…
4. Warenkreis Das Abkommen umfasst alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des Zolltarifs.
2.3. Interbus-Übereinkommen (1) In dem Bestreben, die Entwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs in Europa zu fördern und insbesondere seine Organisation und Durchführung zu erleichtern, hat die Europäische Gemeinschaft mit bestimmten Drittstaaten das Interbus-Übereinkommen abgeschlossen. Durch dieses Übereinkommen erfolgt eine harmonisierte Liberalisierung bestimmter grenzüberschreitender…
…nur unter den in diesen Abkommen festgelegten Voraussetzungen gewährt. 4.2.1.1. Briefwechsel EG-Island Anhang I beinhaltet die Liste jener Waren, auf die Island keine Einfuhrzölle erhebt. Anhang II legt die entsprechenden Ursprungsregeln fest. Es handelt sich hierbei um ein rein bilaterales Abkommen…
…Ursprungserzeugnisse der Vertragspartner Anwendung je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt der EU Serie C (siehe https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/ursprung-praeferenzen/weitere-informationen-ursprung-praeferenzen.html). Der räumliche Anwendungsbereich der Abkommen umfasst die Gebiete der unter Abschnitt 1.2…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Übereinkommens Der Gemischte Ausschuss (darin ist jede Vertragspartei vertreten) kann beschließen, die Bestimmungen dieser geltenden Ursprungsregeln zum Regionalen Übereinkommen zu ändern. 11.2. Beitritt von weiteren Staaten Sämtliche am Regionalen Übereinkommen teilnehmende Staaten können Vertragspartei dieser geltenden Ursprungsregeln werden…
…des Kapitel 3 des Abkommens (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) und Anhänge erlassen. 11.2. Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" Der Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und ist für die wirksame Durchführung und Anwendung des Kapitels 3 des Abkommens zuständig. …
2. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse der Vertragspartner Anwendung, je nach Stand der Matrix über Kumulierungsmöglichkeiten, verlautbart im Amtsblatt der EU Serie C (siehe https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/ursprung-praeferenzen/weitere-informationen-ursprung-praeferenzen.html). Der räumliche Anwendungsbereich…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Übereinkommens Der Gemischte Ausschuss (darin ist jede Vertragspartei vertreten) kann beschließen, die Bestimmungen dieses Übereinkommens zu ändern. 11.2. Beitritt von Drittstaaten Drittstaaten können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland oder -gebiet und mindestens einer Vertragspartei ein…
…S. 18 12.2. Albanien 12.2.1. Abkommen und Beschlüsse Beschluss 2006/580/EG, Beschluss des Rates vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits, ABl…