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Findok · Richtlinien

AH-2342

2. Ausfuhr

geltende FassungRichtlinie2025-0.744.129gilt ab 06.11.2025

Inhaltsverzeichnis der AH-2342

Wortlaut laut Findok

2. Ausfuhr 2.1. Allgemeines (1) Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, eingefroren. (2) Gemäß Artikel 3c der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 ist die Ausfuhr der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 angeführten Explosivstoffen, Mischungen und Vorprodukten nach Somalia grundsätzlich verboten. 2.2. Ausfuhrverbot 2.2.1. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen oder Geldern (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 dürfen den im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 aufgeführten natürlichen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist grundsätzlich verboten. (3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.3. (4) Gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 2.2.1.1. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen mit Ausfuhrgenehmigung oder Freigabe von Geldern (1) Gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Zwecke genehmigen. (2) Bei der Ausfuhr von Gütern für bestimmte Zwecke an eine in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In eAES (ACCS)- Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.2.1.2. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2.2.1.2.1. Ausfuhr an andere als im Anhang I der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2.2. 2.2.1.2.2. Ausfuhr zum persönlichen Ge- oder Verbrauch (1) Güter, die ausschließlich dem persönlichen Ge- oder Verbrauch dienen, gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. (2) Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehe 2.2.1.2.3. Ausfuhr von Gütern zum Zwecke der humanitären Hilfe (1) Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2.2. nicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Somalia beteiligt sind, zu gewährleisten. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. (3) In eAES (ACCS)- Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2.2.1.2.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.2.1.2.4.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In eAES (ACCS)- Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 2.2.1.2.4.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2.2.2. Ausfuhrverbot von Explosivstoffen, Mischungen und Vorprodukten Gemäß Art. 3c Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 ist die direkte oder indirekte Ausfuhr von in Anhang III der Verordnung angeführten Explosivstoffen, Mischungen und Vorprodukte davon (Anlage 2) mit oder ohne Ursprung in der Union verboten. 2.2.2.1. Ausfuhr von Explosivstoffen, Mischungen und Vorprodukten mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 können die zuständigen Behörden die Bereitstellung von Geldern im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder von technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Bezug auf diese Güter und Technologien genehmigen, die ausschließlich zur Unterstützung der föderalen Gliedstaaten und der Regierungen der Regionen Somalias oder zur Verwendung durch diese oder durch in Somalia tätige zugelassene private Sicherheitsunternehmen bestimmt sind unter bestimmten Bedingungen, genehmigen. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In eAES (ACCS)- Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C689 ("Ausfuhrgenehmigung ausgestellt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 147/2003") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.2.2.2. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2.2.2.2.1. Ausnahme für die Ausfuhr von Schutzkleidung Gemäß Art. 3 Absatz 4 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 gilt das Verbot nicht für die Ausfuhr von Schutzkleidung einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Somalia ausgeführt werden. 2.2.2.2.2. Ausnahme für die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät für humanitäre oder Schutzzwecke Gemäß Art. 3 Absatz 4 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 gilt das Ausfuhrverbot nicht für die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, durch Mitgliedstaaten oder internationale, regionale oder subregionale Organisationen. 2.2.2.2.3. Freigabe von Geldern für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 gilt das Ausfuhrverbot nicht für die Bereitstellung von Geldern im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, die ausschließlich zur Unterstützung der bzw. Nutzung durch die nachstehenden Akteure bestimmt sind: a)Regierung der Bundesrepublik Somalia, Somalische Nationalarmee, Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst, somalische Nationalpolizei oder Somalischer Strafvollzugskorps; b)Personal der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und des Unterstützungsbüros der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOS); c)Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und ihre(r) Truppen und Polizeikräfte stellenden Länder sowie ihre(r) strategischen Partner, die ausschließlich nach dem letztgültigen strategischen Einsatzkonzept der Afrikanischen Union und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der ATMIS tätig werden; d)Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, Türkei, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika sowie alle sonstigen Kräfte von Staaten, die ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen oder eine Vereinbarung mit der Regierung der Bundesrepublik Somalia geschlossen haben, mit der Maßgabe, dass sie den Sanktionsausschuss über die Existenz solcher Abkommen benachrichtigen. 2.2.2.2.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.2.2.2.4.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In eAES (ACCS)- Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "Y918" ("die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 147/2003) zu verwenden. 2.2.2.2.4.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2.3. Zolltarif und Codierungen in eAES (ACCS)-Zoll Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in eAES (ACCS)- Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: | Dokumentenartencode | Beschreibung | Hinweise | C052 | Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen | siehe Abschnitt 2.2.1.1. | C689 | Ausfuhrgenehmigung ausgestellt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 | siehe Abschnitt 2.2.2.1. | Y918 | die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 | siehe Abschnitt 2.2.2.2.4.1. | Y920 | Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt | siehe Abschnitt 2.2.1.2.4.1. | Y921 | Von dem Verbot ausgenommene Waren | siehe Abschnitt 2.2.1.2.3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.744.129
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0014-IV/8/2011
Stammnummer
52824
Enthalten in Fassung
13 (geltend: 13)
Gültig
06.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF