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Findok · Richtlinien

AH-2342

2. Ausfuhr

überholte Fassung (bis 14.02.2023)Richtlinie2023-0.065.275gilt ab 26.01.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2342

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.01.2023 bis 14.02.2023.

Wortlaut laut Findok

2. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 2.1. AusfuhrverbotAllgemeines (1) Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, eingefroren. (2) Gemäß Artikel 3c der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 ist die Ausfuhr in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 angeführten Explosivstoffen, Mischungen und Vorprodukten nach Somalia grundsätzlich verboten. 2.2. Ausfuhrverbot 2.2.1. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen oder Geldern (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 dürfen den im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.2. Definition:(2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 ist grundsätzlich verboten. Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt,(3) Wenn die aber für den Erwerb von Geldernumfassten natürlichen oder juristischen Personen, WarenOrganisationen oder Dienstleistungen verwendetEinrichtungen betroffen werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt,besteht daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da dieseein Ausfuhrverbot für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werdenalle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.3. können. Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. (4) Gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 2.22.2.1.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güterwirtschaftlichen Ressourcen mit Ausfuhrgenehmigung oder Freigabe von Geldern (1) Gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Zwecke genehmigen. (2) Bei der Ausfuhr von Gütern für bestimmte Zwecke an eine in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.2.1.2. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2.2.12.2.1.2.1. AndereAusfuhr an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die anderenals im AnhangAnhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 22.2. 2.2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2.2.32.2.1.2.2. Güter ausschließlichAusfuhr zum persönlichen GebrauchGe- oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt (1) Güter, die ausschließlich dem persönlichen Ge- oder Verbrauch dienen, gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmte Güter gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen.(2) Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.bestehe 2.2.42.2.1.2.3. Güter fürAusfuhr von Gütern humanitärezum Zwecke der humanitären Hilfe Die(1) Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2.2. nicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen ist gestattet, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder -programmeProgramme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen oderund ihre Durchführungspartner zu gewährleisten. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird undeinschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die Voraussetzungen dafür gegeben sind. In e-Zoll ist dazuan dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren")Vereinten Nationen für Somalia beteiligt sind, zu verwendengewährleisten. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. (3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2.2.1.2.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.2.1.2.4.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 2.2.1.2.4.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2.2.2. Ausfuhrverbot von Explosivstoffen, Mischungen und Vorprodukten Gemäß Art. 3c Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 ist die direkte oder indirekte Ausfuhr von in Anhang III der Verordnung angeführten Explosivstoffen, Mischungen und Vorprodukte davon (Anlage 2) mit oder ohne Ursprung in der Union verboten. 2.32.2.2.1. AusfuhrmöglichkeitAusfuhr von Explosivstoffen, Mischungen und Vorprodukten mit Ausfuhrgenehmigung (1) Die zuständigen Behörden können jedoch eine vorherige Genehmigung erteilen. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. Die auf den im Anhang II der Verordnung aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Freigabe wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen.(3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052C689 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologienausgestellt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 147/2003, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.2.2.2. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2.2.2.2.1. Ausnahme für die Ausfuhr von Schutzkleidung Gemäß Art. 3 Absatz 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 gilt das Verbot nicht für die Ausfuhr von Schutzkleidung einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Somalia ausgeführt werden. 2.2.2.2.2. Ausnahme für die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät für humanitäre oder Schutzzwecke Gemäß Art. 3 Absatz 5 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 gilt das Ausfuhrverbot nicht für die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, durch Mitgliedstaaten oder internationale, regionale oder subregionale Organisationen. 2.2.2.2.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.2.2.2.3.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "Y918" ("die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 147/2003) zu verwenden. 2.2.2.2.3.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2.3. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: | Dokumentenartencode | Beschreibung | Hinweise | C052 | Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen | siehe Abschnitt 2.2.1.1. | C689 | Ausfuhrgenehmigung ausgestellt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 | siehe Abschnitt 2.2.2.1. | Y918 | die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 | siehe Abschnitt 2.2.2.2.3.1. | Y920 | Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt | siehe Abschnitt 2.2.1.2.4.1. | Y921 | Von dem Verbot ausgenommene Waren | siehe Abschnitt 2.2.1.2.3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.065.275
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0014-IV/8/2011
Stammnummer
52824
Enthalten in Fassung
10 (geltend: 13)
Gültig
26.01.2023 bis 14.02.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF