2.2. Bewilligungspflicht | UZK | DA | IA | TDA | 18, 148 (1), 211 (1) b | 201 - 203 | - | - Für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren und den Betrieb von Verwahrungslagern ist eine Bewilligung erforderlich, es sei denn, die…
2.3.4. Personenbezogene Bewilligungserteilung Die Bewilligung wird ausschließlich Personen erteilt, die das Zolllager oder das Verwahrungslager selbst betreiben. Im Fall von öffentlichen Zolllagern können auch andere Personen als der Bewilligungsinhaber die Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllager abgeben (Bewilligungsinhaber muss nicht Verfahrensinhaber…
2.3. Bewilligungsvoraussetzungen | UZK | DA | IA | TDA | 148 (2) - (4), 211 (3) - (6) | 117, 166 | - | - 2.3.1. Ansässigkeit Die Bewilligung eines Zolllagers oder eines Verwahrungslagers wird nur in der Union ansässigen Personen erteilt. Die Ansässigkeit im…
2. Bewilligung 2.1. Anwendungsbereich von Zolllagern und Verwahrungslagern | UZK | UZK-DA | UZK-IA | 5, 148, 211, 237, 240, 242 | 201, 203 | - Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union gelagert werden, ohne Folgendem zu unterliegen: Einfuhrabgaben, sonstigen…
2.4.2. Bewilligungsantrag auf Grundlage einer Zollanmeldung - Vereinfachtes Bewilligungsverfahren | UZK | DA | IA | TDA | - | 163 | - | - Für den Betrieb einer Lagerstätte zur Zolllagerung von Waren ist immer eine formelle Bewilligung erforderlich, das vereinfachte Bewilligungsverfahren durch Annahme der Zollanmeldung…
2.5.8. Verbot des Einzelverkaufs | UZK | DA | IA | TDA | 211 (1) b | 117 (a), 201 | - | - Vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen dürfen als Zolllager bewilligte Räumlichkeiten oder Lagerstätten nicht für den Einzelverkauf genutzt werden: Verkauf in duty-free…
2.4.1.8. Entscheidungsfrist | UZK | DA | IA | TDA | 22 (3) | 13, 171 | - | - Für die Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern gilt die generelle Entscheidungsfrist des Art. 22 UZK von 120 Tagen ab Annahme des Antrags. Abweichend…
Artikel 148 Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern (1) Für den Betrieb von Verwahrungslagern ist eine Bewilligung der Zollbehörden erforderlich. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Lagerstätte von der Zollbehörde selbst betrieben wird. Die Bedingungen, unter denen der Betrieb der Verwahrungslager bewilligt wird…
1.5. Wesentliche Bestimmungen Wesentliche Bestimmungen des Zolllagerverfahrens werden nachstehend schlagwortartig dargestellt: Zu beachtende Fristen für die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Möglichkeit der Beförderung von Waren um Rahmen der vorübergehenden Verwahrung (im Anwendungsgebiet derzeit nur eingeschränkt zulässig; auch mit anderen Mitgliedsstaaten bewilligbar). Im Zolllagerverfahren können…
Artikel 117 Einzelverkauf (Artikel 148 Absatz 1 des Zollkodex) Die Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern nach Artikel 148 des Zollkodex wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt: a)Die Verwahrungslager werden nicht für den Einzelverkauf genutzt. b)Verwahrte Waren, die eine Gefahr darstellen oder andere Waren…
…Zusammenarbeit zwischen der bewilligungserteilenden Zollstelle und den Zollstellen, in deren Bereich sich die bewilligte Lagerstätte befindet. Siehe dazu auch Abschnitt 6. Wenn eine Lagerbewilligung mehrere Lagerstätten beinhaltet, sind die davon betroffenen Zollstellen von der Ausstellung der Bewilligung zu informieren. Ebenso sind sie von allen Vorgängen…
3.2. Verfahrensbeteiligte am Steueraussetzungsverfahren 3.2.1. Steuerlagerinhaber Der Steuerlagerinhaber ist eine natürliche oder juristische Person, oder eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB GesbR), die von den zuständigen Behörden eines MS ermächtigt wurde, unter Steueraussetzung vstW in einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, in Besitz…
3. Überführung in das Zoll-/Verwahrungslager 3.1. Zollstellen Die Zollanmeldung zur Überführung in das Zolllagerverfahren oder ein Verwahrungslager ist bei einer der in der Bewilligung angeführten Zollstellen abzugeben. Unbeschadet der aus Art. 221 Abs. 2 UZK-IA resultierenden örtlichen Bindung für die Ausfuhr (und…
Artikel 211 Bewilligung (1) Eine Bewilligung der Zollbehörden ist erforderlich für a)die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung, b)den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren, es sei denn, die Lagerstätten werden von der Zollbehörde selbst betrieben…
3.2.2.6. Berechtigungen im Steuerlager Mit der Steuerlager-Bewilligung erfolgt für den Steuerlagerinhaber neben der eigentlichen Lagerberechtigung gleichzeitig auch die Berechtigung zum Versand und Bezug von vstW unter Steueraussetzung. Daneben ist es für einen Steuerlagerinhaber auch möglich, die Bewilligung eines registrierten Empfängers zu…
2.1.2. Nämlichkeit (Identitäts- und Äquivalenzprinzip) | UZK | UZK-DA | UZK-IA | 148 (4), 192, 214 (1) | 116 (1) c, 178 (1) d | 264 In Zolllagern gilt unbeschadet der Möglichkeit der gemeinsamen Lagerung und der Verwendung von Ersatzwaren (siehe…
Artikel 203 Art der Lagerstätten (Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex) In der Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren ist anzugeben, für welche der folgenden Arten von Zolllagern die Bewilligung gilt: a)öffentliches Zolllager Typ I, b)öffentliches Zolllager…
2.8. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren für Suchtgifte und psychotrope Stoffe darf nur solchen Personen erteilt werden, die zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr berechtigt sind. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist daher die Bewilligung des Bundesministeriums…
7.5. Standards 7.5.1. Sendungslager Grundsätzlich sind sendungsbezogene Bestandsaufzeichnungen die Norm. Artikelbezogene Bestandsaufzeichnungen sind für Zolllager nicht ausgeschlossen (wohl aber für Verwahrungslager, hier sind ausschließlich sendungsbezogene Aufzeichnungen vorgesehen), gehen aber über die erforderlichen Mindeststandards hinaus. Für Sendungslager ist ein genormtes DV-Schema erforderlich…
4. Lagerung im Drittland (1) Verfügt eine Interventionsstelle eines Mitgliedstaates nicht über ausreichenden Lagerraum, so kann sie unter bestimmten Voraussetzungen Interventionswaren in einem Drittland einlagern. (2) Voraussetzung für die zollamtliche Abfertigung der Ausfuhrsendung ist die Vorlage einer Ausfuhranmeldung sowie eine von der Interventionsstelle ausgestellte Bescheinigung…