Findok · Richtlinien
ZK-2370
6.7. Prüfungen und Kontrollen
geltende FassungRichtlinie2025-0.694.414gilt ab 01.04.2023
Inhaltsverzeichnis der ZK-2370
Wortlaut laut Findok
6.7. Prüfungen und Kontrollen
Zu den Routineprüfungen zählt die Bestandsaufnahme, welche bei allen Zolllagern mindestens einmal jährlich durchzuführen ist. Sofern es sich um Zolllager ohne Verwahrungslager handelt, kann dies entfallen, wenn seit der letzten Prüfung keine Lagerbewegungen stattgefunden haben. Anlassbezogen soll aber hinterfragt werden, ob noch ein wirtschaftliches Interesse an dem Zolllager besteht.
Zu den Zufallskontrollen zählt die Lagerkontrolle. Sie entspricht einer stichprobenweise kleinen, aber gezielten Bestandsaufnahme und stellt daher einen wesentlichen Aufgabenbereich dar. Diese Kontrolle sichert den Überraschungseffekt, der bei der jährlichen Bestandsaufnahme (durch die Vorankündigung) fehlt.
6.7.1. Zeitpunkt und Umfang
Wann die jährliche Bestandsaufnahme vorgenommen wird, obliegt der Beurteilung der mit der Kontrolle befassten Zollstelle. Sie ist auf jeden Fall einmal im Lauf eines Jahres durchzuführen, wobei sie jedoch innerhalb des Jahres so zu streuen ist, dass ein bestimmtes Lager nicht immer im Dezember oder alle Zolllager im November/Dezember der Jahresbestandaufnahme unterzogen werden.
Bei sehr großem Umfang ist auch eine Teilprüfung möglich; diese muss jedoch Rückschlüsse auf die gesamte Lagertätigkeit ermöglichen. Sofern diese Teilprüfung umfangreiche oder einzelne schwerwiegende Mängel ergibt, ist eine Gesamtprüfung durchzuführen. Bei privaten Zolllagern mit Anschreibeverfahren besteht auf Grund der Einbindung der Zollverwaltung in den ebenfalls mit Bucheinsicht und fallweise Vorkontrollen arbeitenden Anschreibeverfahren ein geringes Risiko und damit ein geringer Überwachungsbedarf. Neben einer allfällig erforderlichen Jahresbestandsaufnahme sind weitere unangekündigte Kontrollen bei privaten Zolllagern grundsätzlich nicht vorgesehen.
Das generelle Erfordernis einer direkten Mitwirkung der BPZ kann sich auch erst im Zuge einer Bestandsaufnahme ergeben, und zwar dann, wenn auf Grund von schwerwiegenden Fehlern nicht nur eine Prüfung der Lageraufzeichnungen, sondern auch eine tiefer gehende Prüfung der Bücher des Unternehmens geboten erscheint.
Bei Einbruch oder Diebstahl von Lagerwaren bzw. bei Verschlussverletzungen ist jedenfalls eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Diese ersetzt nicht automatisch die jährliche Bestandsaufnahme. Weiters ist darauf zu achten, dass die erforderliche Quartalsmeldung über den Lagerbestand durch den Lagerhalter abgegeben wird. Diese Meldung dient der Absicherung der Datenbestände außerhalb des Lagers und der Überprüfung der Sicherheitshöhe sowie des wirtschaftlichen Bedürfnisses.
6.7.2. Vorbereitung
Vor Durchführung von Bestandsaufnahmen oder sonstigen Kontrollen sind insbesondere folgende vorbereitende Maßnahmen zu treffen:
Einsichtnahme in die einschlägigen Bewilligungen (Verwahrungs-/Zolllagerbewilligung, Informatikbewilligung, zugelassener Versender bzw. Empfänger, sonstige Bewilligungen mit Bezug auf die Lagerbewilligung);
Einsichtnahme in Berichte bzw. Niederschriften über vorangegangene Prüfungen und Kontrollen;
Vergleich mit dem in der Kundenadministration abgelegten Datenmaterial (Stammdaten betreffend Lagerhalter und seinen Mitarbeitern, Örtlichkeit und Verfahren) sowie Abfrage von allfällig vorhandenen Risikoprofilen;
Reporting-Abfragen über Anmeldungen zum Zolllagerverfahren bzw. zur Beendigung des Zolllagerverfahrens;
Kontaktaufnahme mit der Zollfahndung und dem Team Abgabensicherung Zoll zwecks Informationseinholung;
Überprüfung der Häufigkeit und Angemessenheit der in Anspruch genommenen befristeten Lagerorte (Verfahren Zusatzcode 710);
Abfrage sämtlicher im konzeptiven Weg bearbeiteten Anträge (vorübergehendes Entfernen, übliche Behandlungen);
Auswertung der im NCTS für den zugelassenen Warenort (Zolllager) erledigten Versandvorgänge einer bestimmten Periode.
Prüfungen oder Kontrollen von privaten Zolllagern mit Anschreibeverfahren sind mit der BPZ abzustimmen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.694.414
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.540.415
- Stammnummer
- 78423
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF