6.1.18. Kranken- und Pflegeanstalten, Altersheime, Kuranstalten 6.1.18.1. Allgemeines 6.1.18.1.1. Umfang der Steuerbefreiung Rz 924: Befreit sind die im § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 genannten Leistungen soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden…
…Altersheime, Kuranstalten usw. 10.2.8.1. Allgemeines Rz 1336: Nach § 6 Abs. 1 Z 18 in Verbindung mit Z 25 UStG 1994 sind die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden-, und Siechenheime sowie der Kuranstalten und Kureinrichtungen unecht steuerfrei, wenn sie von…
6.1.23. Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs- und Erholungsheime 6.1.23.1. Allgemeines Rz 977: Unter der Betreuung im Rahmen eines Heimes wird ein aus verschiedenen Leistungen bestehendes Leistungsbündel verstanden. Dabei setzt das Anbot derartiger Betreuungsleistungen das Vorhandensein entsprechender räumlicher Einrichtungen (Lern-, Spiel-, Aufenthalts- und…
…mit § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 betreffend begünstigte Vereine, die Kranken- und Pflegeanstalten, Altersheime, Kuranstalten betreiben (siehe Rz 483 bis 485), § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994 betreffend begünstigte Vereine, die Jugend…
1.2.1.2.2.3 Gesetzliche Interessensvertretungen Rz 46: Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts zählen auch die gesetzlichen Interessensvertretungen in Form der Kammern, wie etwa die Apothekerkammer (§ 1 Abs. 2 Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001; Ärztekammern (Österreichische Ärztekammer, § 117 Abs. 2 Ärztegesetz…
…die gemäß § 27a Abs. 5 und 6 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) eingehobene Beiträge verwalten und die durch Behandlungen in Krankenanstalten verursachte Schäden - wenn auch der Höhe nach begrenzt - ersetzen (VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0005 zum "Härtefall-Gremium" des Kärntner Gesundheitsfonds). Auch der…
…KrankenanstaltengesetzesKrankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes als gemeinnützig anerkannt ist, eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) betrieben, gilt diese gemäß §§ 46 zweiter Satz BAO 46 BAO jedenfalls als unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd §§ 45 Abs. 2 BAO 45 Abs. 2 BAO. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit iSd KrankenanstaltengesetzesKrankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes für den…
…die dazu dienen, Personen mit Behinderungen z.B. zu einerTherapiewerkstätten, Kranken- oder Kuranstalten zu befördern, in welcher die Personen eine KrankenbehandlungKranken- oder Heilbehandlung (z.B. Physiotherapie oder Ergotherapie) erhalten, dienen der Krankenbeförderung und können daher für die Befreiung für Krankenbeförderung herangezogen werden. A.3.2…
…durch Eindampfen natürlicher Mineralwässer erhalten | Abschnitt 4. (2) Gemäß § 42a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) sind als Produkte natürlicher Heilvorkommen ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben…
…Portiere, Animateure, Kinderbetreuer etc) Arbeitnehmer in Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetrieben und Bädern, Arbeitnehmer im Lohnfuhrwerkgewerbe (Taxi- und Mietwagenlenker), Arbeitnehmer im Gewerbe der Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure. Die Hingabe von Trinkgeldern ist aber auch in anderen Branchen als ortsüblich anzusehen. Dazu gehört insbesondere die anlassbezogene Hingabe in…
…und Unfallverhütung, Verhütung von Berufskrankheiten und Erste-Hilfe Rz 598: Unterbringung und Behandlung in Genesungs-, Erholungsheimen, Kuranstalten und Heilbädern Rz 599: Blutspende-Abnahme 4.6.2.2 Kinderfürsorge Rz 600: Unter Kinderfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondereZur Unmittelbarkeit der Unterbringung, Pflege, BeaufsichtigungFörderung siehe…
…Genesungs-, Erholungsheimen, Kuranstalten und Heilbädern Blutspende-Abnahme 4.7.4 Mehrgemeindliche Betriebsstätte4.7 Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze Rz 669590: Erstreckt sichSiehe KommSt-Info Rz 136 bis 139 eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte) und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage nicht 1.460 Euro, ist die…
…selbständige ärztliche Leistungen erbracht werden, ist für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (bei Zuordnung zu den Umsätzen als Krankenanstalt) oder der unechten Steuerbefreiung (bei Zuordnung zu den Arztleistungen) von Bedeutung. Rz 950: Betreibt ein Arzt eine Krankenanstalt im Sinne des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl…
…entsprechenden Voraussetzungen, wie etwa der Rückzahlbarkeit bei vorzeitigem Austritt, scheint auch das Zehnfache des Jahresbeitrages vertretbar. Rz 15a: Auch ein (nach dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz nicht gemeinnütziges) Privatkrankenhaus kann die Allgemeinheit fördern, wenn es für alle tatsächlich zugänglich ist (VwGH 25.5.2022, Ra 2021…
1.2.1.2.2 Aufzählung von Körperschaften öffentlichen Rechts 1.2.1.2.2.1 Gebietskörperschaften Rz 42: Gebietskörperschaften sind der Bund, die Länder und Gemeinden, sowie die Gemeindeverbände. Gemeindeverbände können gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG zur Besorgung bestimmter Angelegenheiten gegründet werden…
1.2.1.2.2.8 Den öffentlich-rechtlichen Körperschaften abgabenrechtlich gleichgestellte Körperschaften Rz 56: Nach § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 sind politische Parteien wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen gemäß § 1 Abs. 4 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr…
2.4 Bestimmte Kreditinstitute (§ 5 Z 3 KStG 1988) sowie Sicherungs- und Entschädigungseinrichtungen (§ 5 Z 4 KStG 1988) 2.42.4.1 Bestimmte Kreditinstitute im Sinne des BWG (§ 5 Z 3 KStG 1988) Rz 171: Die Befreiung der in dieser Ziffer genannten Banken erfolgt aus…
1.2.1.2 Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 23 Z 2 KStG 1988) 1.2.1.2.1 Begriff und Hoheitsbetriebe 1.2.1.2.1.1 Allgemeines Rz 35: Die inländischen Körperschaften öffentlichen Rechts sind als solche nicht unbeschränkt steuerpflichtig, sie unterliegen…
7.8 Kirchenbeiträge (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) Rz 558: Als Sonderausgaben können sowohl Beiträge an nach österreichischen Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften abgezogen werden als auch Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen…
2.6 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Rechtsträger (§ 5 Z 6 KStG 1988) 2.6.1 Betroffene Körperschaften Rz 177: Alle Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988 können grundsätzlich zu den begünstigten Rechtsträgern im Sinn des § 5 Z 6 KStG 1988 gehören. Eine…