Kapitalertragsteuer a) Tragung der Kapitalertragsteuer Rz 820: Bei Kapitalerträgen in Form von verdeckten Ausschüttungen kommt es darauf an, ob die ausschüttende Körperschaft die KESt endgültig trägt oder ob sie diese auf den Anteilsinhaber überwälzt: Trägt die Körperschaft die KESt, ist auch darin eine Vorteilszuwendung gelegen…
29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988) 29.1 Allgemeines Rz 7701: Bis zum BBG 2011 stellten nur Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG 1988 dar und auch § 93 EStG 1988 stellte auf entsprechende Kapitalerträge ab, ohne direkt…
…somit ein Betrag von 15,28 an KESt zu erstatten. § 95 Abs. 5 EStG 1988 soll ausschließlich die bewährte, anlegerfreundliche Praxis der Gutschrift der Kapitalertragsteuer bei Vorschusszinsen, Prämiensparen und ähnlichen Produkten ermöglichen, wenn durch Eintritt der auflösenden Bestimmung bereits gewährte Kapitalerträge wieder gekürzt werden. Über …
…grundsätzlich zwei Erhebungsformen der Körperschaftsteuer vorgesehen: 27.6.129.6.1 Steuerabzug (§§ 93 und 99 EStG 1988) Rz 1578: Der Steuerabzug erfolgt einerseits gemäß § 93 EStG 1988 (Kapitalertragsteuerabzug), andererseits gemäß § 99 EStG 1988 (Steuerabzug in besonderen Fällen). Diese Erhebungsform der Körperschaftsteuer hat gemäß § 24 Abs…
29.6 Befreiungen vom Kapitalertragsteuerabzug 29.6.1 Gläubiger-Schuldner-Identität (§ 94 Z 1 EStG 1988) Rz 7753: Die Abzugsbefreiung kommt insbesondere dann zum Zuge, wenn ein Wertpapieremittent ein von ihm ausgegebenes Wertpapier im eigenen Bestand hat. Eine Abzugsbefreiung ist auch insoweit denkbar, als die…
29.2.3 Zeitpunkt des Kapitalertragsteuerabzuges Rz 7710: Die KESt ist gemäß § 95 Abs. 3 EStG 1988 grundsätzlich im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge vom Abzugsverpflichteten iSd § 95 Abs. 2 EStG 1988, demnach entweder vom Schuldner der Kapitalerträge, der auszahlenden Stelle oder der depotführenden Stelle…
…Abzugsverpflichteten zuständig ist. Diese allgemeine Regel wird allerdings durch die Spezialzuständigkeit nach § 61 Abs. 4 Z 2 BAO verdrängt, wonach für das Verfahren über die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer auf Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG…
25.1.427.1.4 Nicht steuerpflichtige Kapitalerträge Rz 1492: Von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 ausgenommen sind nach § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 generell sämtliche Arten von Zinsen (inklusive Stückzinsen) gemäß § 27 Abs. 2 Z 2…
…Allgemeines Rz 401: Die Regelungen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 158 f. 4.1.1.2.1.2. Meldefonds auf einem inländischen Depot Rz 402: Voraussetzung für einen Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 ist das Vorliegen von inländischen Einkünften iSd…
…und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten werden, unterliegen diese gemäß § 93 Abs. 1 iVm § 27a Abs. 2 EStG 1988 ab 1.4.2012 keinem Kapitalertragsteuerabzug mehr. Sie unterliegen allerdings dem Steuerabzug gemäß § 99 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Die Abzugsteuer beträgt gemäß § 100 Abs…
…Für ein Kind steht nur einer Person - der auch die Familienbeihilfe ausgezahlt wird - der Kinderabsetzbetrag zu. Der Kinderabsetzbetrag beeinflusst weder die laufende Lohnverrechnung noch die Ermittlung der Lohn- und Einkommensteuer im Veranlagungsverfahren, wohl aber die Höhe einer erstattungsfähigen Kapitalertragsteuer gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988.
…InvFG 2011 ist ein Selbstnachweis der ausschüttungsgleichen Erträge oder der Steuerfreiheit der tatsächlichen Ausschüttung durch den Anteilinhaber zulässig. Dabei verschiebt sich der Zufluss der Einkünfte vom 31.12 auf sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Wurde bereits Kapitalertragsteuer abgezogen, ist dieser Nachweis gemäß § 186 Abs…
…im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 darstellen und höher sind als die im selben Jahr erzielten zwischensteuerpflichtigen Einkünfte, und hat sie für diese Zuwendungen Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt, die auch nicht vom Zuwendungsempfänger auf Grund von § 240 Abs. 3 BAO bzw…
…keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, soweit sie als Substanzauszahlungen gelten. Substanzauszahlungen ab 01.08.2008 sind daher steuerfrei und unterliegen auch nicht dem Kapitalertragsteuerabzug, sofern sie bestimmte gesetzlich definierte Kriterien erfüllen. Von ihrer Ausrichtung her entspricht die Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen einer Art Einlagenrückzahlung bei…
…Letztbegünstigter kann auch der Stifter selbst sein. § 27 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 lässt beim Widerruf einer Privatstiftung bestimmte Werte zum Abzug bei der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer zu. Es ist jedoch zwischen Privatstiftungen, die vor dem 01.08.2008 und nach dem 31…
…1955 dar. Überdies können sie gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 bereits unter die Kapitalertragsteuer fallen bzw. sind sie jedenfalls in der Anmeldung zur Kapitalertragsteuererklärung anzugeben. Daher fallen diese Zuwendungen, auch wenn sie kapitalertragsteuerfreie Substanzauszahlungen darstellen, nicht unter die Meldeverpflichtung gemäß § 121a BAO.
…explizit angesprochenen Kapitalerträge nun bereits in § 27 Abs. 5 EStG 1988 genannt: Die bis zum BBG 2011 in § 93 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 enthaltenen übernommenen Kapitalertragsteuerbeträge finden sich in § 27 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Ausgleichszahlungen (bis zum BBG 2011 § 93 Abs…
…der unternehmensinterne Zinssatz, sondern ein modifizierter Zinssatz (marktüblicher Anlegerzinssatz) unter Abzug der bei derartigen Zinsen anfallenden Kapitalertragsteuer heranzuziehen. Es ist bei den gegebenen Marktverhältnissen von einem Zinssatz von 3,5% (abzüglich 25% Kapitalertragsteuer) auszugehen. Rz 174: In den Renditevergleich ist nur die Einkommensteuer einzubeziehen; andere…
…235: Die Steuer von den unter die Kapitaleinkünfte fallenden Zuwendungen ist nach § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988 im Wege des Steuerabzuges vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) zu erheben, womit gemäß § 97 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 die Einkommensteuer als abgegolten gilt (Endbesteuerung…
…2009, 2009/15/0013; VwGH 05.04.2011, 2009/16/0106), Kapitalertragsteuer (zB VwGH 16.2.2000, 95/15/0046) sowie für Beträge gemäß § 99 EStG 1988. Rz 814: Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus…