RIS AI

Findok · Richtlinien

StiftR 2009 Rz 124–127

3.3.5 Gutschrift der Zwischensteuer

geltende FassungRichtlinieBMF-010200/0011-VI/6/2009gilt ab 16.11.2009

Inhaltsverzeichnis der StiftR 2009

Wortlaut laut Findok

3.3.5 Gutschrift der Zwischensteuer Rz 124: Tätigt die Privatstiftung in einem Veranlagungsjahr Zuwendungen, die nicht Substanzauszahlungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 darstellen und höher sind als die im selben Jahr erzielten zwischensteuerpflichtigen Einkünfte, und hat sie für diese Zuwendungen Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt, die auch nicht vom Zuwendungsempfänger auf Grund von § 240 Abs. 3 BAO bzw. auf Grund eines DBA rückgefordert wird, ist die bereits in Vorjahren veranlagte und entrichtete 12,5-prozentige Körperschaftsteuer gutzuschreiben. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gutschrift ist die Differenz zwischen getätigten kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen und zwischensteuerpflichtigen Einkünften. Beispiel: Die Privatstiftung erzielt in einem Jahr einen Überschuss aus einer Beteiligungsveräußerung von 1.500 und tätigt eine Zuwendung von 2.000, die keine Substanzauszahlung darstellt, und von der sie Kapitalertragsteuer abgeführt hat. Bemessungsgrundlage für die gutzuschreibende 12,5-prozentige Körperschaftsteuer aus veranlagten Vorjahren ist 500. Rz 125: Der gutschriftsfähige Betrag beträgt 12,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Höhe der Gutschrift ist allerdings begrenzt durch die Summe der in den Vorjahren angefallenen Zwischensteuer, die bereits veranlagt und entrichtet sein muss, und für die ein Evidenzkonto geführt werden muss. Beispiel: In den Vorjahren hat die Privatstiftung insgesamt eine 12,5-prozentige Körperschaftsteuer von a) 100, b) 40 entrichtet, die auch bereits veranlagt ist. Die Privatstiftung führt vorschriftsgemäß ein Evidenzkonto. Die Privatstiftung erzielt im Veranlagungsjahr einen Überschuss aus Beteiligungsveräußerungen von 1.500 und tätigt im selben Jahr eine Zuwendung von 2.000, von der sie Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt hat. Bemessungsgrundlage für die Gutschrift ist 500, gutschriftfähig sind daher 12,5 Prozent von 500 = 62,5. Im Fall a) findet der gutschriftfähige Betrag von 62,5 in der bereits veranlagten und entrichteten 12,5-prozentigen Körperschaftsteuer Deckung, er ist zur Gänze gutzuschreiben. Es verbleibt ein gutschriftfähiger Körperschaftsteuerrest von 37,5. Im Fall b) kann nur der bereits veranlagte und entrichtete Körperschaftsteuerbetrag von 40 gutgeschrieben werden. Es ist nicht möglich, 62,5 gutzuschreiben bzw. den über das vorhandene Guthaben von 40 hinausgehenden Überhang von 22,5 als Negativbetrag am Evidenzkonto vorzutragen. Rz 126: Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist die im Evidenzkonto angesammelte bis dahin nicht gutgeschriebene Zwischenkörperschaftsteuer zur Gänze gutzuschreiben und der Privatstiftung auszuzahlen. 3.3.6 Evidenzkonto der Zwischensteuerbeträge Rz 127: Das Evidenzkonto sollte folgender Maßen gegliedert sein: | Jahr | Einkünfte (§ 13 Abs. 3 KStG 1988) | Zuwendungen (§ 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) | Bemessungsgrundlage | KöSt (§ 22 Abs. 2 KStG 1988) 12,5% | Gutschrift (§ 24 Abs. 5 KStG 1988) 12,5% | vortragsfähige Summe Das Evidenzkonto ist der jeweiligen Körperschaftsteuererklärung in Kopie beizulegen.

Normen und Schlagworte

ZwischensteuerGutschriftSubstanzauszahlungKapitalertragsteuerKEStZwischensteuerbeträgeEvidenzkonto

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0011-VI/6/2009
Stammnummer
42974
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
16.11.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF