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4 Treffer1547 msnur geltende Fassungen
GebR 2025 Rz 1620–162927.11. Wechsel (§ 33 TP 22 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…"Prima", "Sekunda") oder Wechselabschriften (Art. 67 Wechselgesetz 1955, Kopien), die mit einem urschriftlichen Indossament versehen ("giriert") werden, hergestellt, so unterliegt jede dieser Vervielfältigungen der gleichen Gebühr wie der Wechsel, der "Prima", selbst. Rz 1624: Jede Prolongation eines Wechsels unterliegt der gleichen Gebühr wie der Wechsel…

GebR 2025 Rz 1630–163727.11.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

… Der Indossatar ist ein am Indossament Beteiligter. Das Indossament ist eine dem Wechselrecht eigene Übertragungsform (Art. 11 ff Wechselgesetz 1955). Mit dem Indossament werden alle Rechte aus dem Wechsel übertragen. Im Wechsel ist Zahlung an den Wechselnehmer oder an die von ihm zu bestimmende Person…

GebR 2025 Rz 1648–164727.11.4. Im Ausland ausgestellte Wechsel
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Beispiel: Ein im Ausland ausgestellter Wechsel, der ausschließlich im Ausland zahlbar ist, ist im Inland mit einem Indossament versehen worden. Hiefür ist Gebührenpflicht mit einem Gebührensatz von 1/16% entstanden. Gelangt dieser Wechsel nachträglich im Inland auch zum amtlichen Gebrauch, so ist hiefür eine Ergänzungsgebühr…

UmgrStR 2002 Rz 725–7603.1.6.6. Kapitalanteil
geltende FassungRichtlinien16.12.2025

… 76 Abs. 2 GmbHG zu verweisen. Rz 746: Inhaberaktien können formlos übertragen werden. Damit kommt der Umschreibung der Anteile im Einbringungsvertrag besondere Bedeutung zu. Namensaktien erfordern überdies ein Indossament (§ 61 Abs. 2 AktG). Rz 747: Im Rahmen des Art. III UmgrStG haben gesellschaftsrechtliche Bestimmungen keine…