…sehr weit definiert; es ist daher weder eine Investition in Wertpapiere noch die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung erforderlich. Rz 76: Ein AIF iSd AIFMG ist dann ein "inländischer" AIF, wenn sein Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist. Der Herkunftsmitgliedstaat eines AIF ist gemäß § 2 Abs. 1 Z…
…ausgezahlt; Bewilligung in Österreich gemäß § 50 InvFG 2011 durch die FMA oder gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG im Herkunftsmitgliedstaat. In Österreich kann ein OGAW - wie auch bereits im Anwendungsbereich des InvFG 1993 - nur in der sogenannten "Vertragsform" errichtet werden, dh. als Sondervermögen…
… 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011, 2.AIF im Sinne des AIFMG, deren Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist (siehe dazu unten, Rz 76) und der kein AIF in Immobilien ist. Zu ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 188 InvFG 2011 siehe Rz 91 ff. Rz 26: Inländische…
…ausgezahlt; Bewilligung in Österreich gemäß § 50 InvFG 2011 durch die FMA oder gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG im Herkunftsmitgliedstaat. In Österreich kann ein OGAW - wie auch bereits im Anwendungsbereich des InvFG 1993 - nur in der sogenannten "Vertragsform" errichtet werden, dh. als Sondervermögen…
…bezeichnet). Zudem enthält die Bestimmung auch eine negative Abgrenzung zu AIF in Immobilien sowie zu Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien (siehe dazu auch oben, Rz 87 ff). Rz 92: Als ausländische Investmentfonds gelten: OGAW, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist, einschließlich Gebilde, die eine Bewilligung gemäß Art. 5…
…fallen in der Regel in den Anwendungsbereich des AIFMG. Die Verwalter der unter das AIFMG fallenden geschlossenen Fonds müssen in der EU niedergelassen sein und unterliegen der Registrierung oder Konzessionierung bei einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates. Das verwaltete Vermögen eines geschlossenen Fonds wird oft 500…
…Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes (§ 5 Z 4a PKG) möglich. Beabsichtigt eine ausländische Einrichtung die Pensionskassenzusage eines Arbeitgebers in Österreich zu verwalten, so erfordert dies eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die österreichische Finanzmarktaufsicht. Nach einer Mitteilung der Finanzmarktaufsicht, spätestens aber nach Ablauf einer…
…als "qualifiziertes Portfoliounternehmen" geeignet sind Unternehmen, die in einem Drittstaat niedergelassen sind, der auf der Liste der nicht-kooperativen Länder und Gebiete der FATF steht oder der sich entweder gegenüber dem Herkunftsmitgliedstaat des Fondsverwalters oder gegenüber einem jener Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des EuVECA…
…als "qualifiziertes Portfoliounternehmen" geeignet sind Unternehmen, die in einem Drittstaat niedergelassen sind, der auf der Liste der nicht-kooperativen Länder und Gebiete der FATF steht oder der sich entweder gegenüber dem Herkunftsmitgliedstaat des Fondsverwalters oder gegenüber einem jener Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des EuSEF…
…2018. Eine grenzüberschreitende Zahlung ist eine Zahlung, bei der sich der Ort des Zahlers in einem Mitgliedstaat und der Ort des Zahlungsempfängers in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet (zu Ortsbestimmungen siehe Rz 2599b). Herkunftsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des…
…auf diesen nicht anwendbar sind. § 40 ImmoInvFG sieht vor, dass die Erträge eines "AIF in Immobilien", dessen Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, nach § 14 ImmoInvFG zu ermitteln sind und als an den Anteilinhaber ausgeschüttet gelten. Hingegen kommt bei einem "AIF in Immobilien", der eine inländische Immobilienkapitalgesellschaft gemäß…
5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde. Wird eine Ware unter Anwendung der…
6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip (1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft…
Artikel 60 Ursprungserwerb (1) Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets. (2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets…
1.2. Ursprungserzielung Autonomer Ursprung wird erzielt, wenn die für die Erzielung des Ursprungs vorgesehenen Herstellungsvorgänge (vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung) alleine ("autonom") durch die Wirtschaftsleistung eines Staates oder bestimmten Gebietes erfüllt werden. Ursprung durch Kumulierung liegt vor, wenn an der Herstellung einer…
Unterabschnitt 4 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete Artikel 59 Allgemeine Voraussetzungen (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Für die Anwendung der Vorschriften…
Unterabschnitt 5 Territoriale Anforderungen im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete Artikel 68 Territorialitätsprinzip (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) Die in Unterabschnitt 4 und diesem Unterabschnitt aufgeführten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft…
6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip (1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft…
5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches 5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden. 5.1…
5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches 5.1.1. Arten des präferenziellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden. 5.1…