Findok · Richtlinien
InvFR 2018 Rz 135–140
2.3.3. Europäischer Fonds für Soziales Unternehmertum
geltende FassungRichtlinieBMF-010200/0019-IV/1/2018gilt ab 19.07.2018
Inhaltsverzeichnis der InvFR 2018
Wortlaut laut Findok
2.3.3. Europäischer Fonds für Soziales Unternehmertum
2.3.3.1. Begriffsbestimmung
Rz 135:
Die Rechtsgrundlage für Europäische Fonds für Soziales Unternehmertum (European Social Entrepreneurship Funds - EuSEF) ist die EU-Verordnung 346/2013. EuSEF sind Alternative Investmentfonds (AIF), die in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind und ihr Kapital zu mindestens 70% in Unternehmen investieren, die zum Investitionszeitpunkt
nicht für den Handel an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind und
deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung als vorrangiges Ziel die Erzielung messbarer, positiver sozialer Wirkungen festschreibt, wobei das Unternehmen
schutzbedürftigen, marginalisierten, benachteiligten oder ausgegrenzten Personen Güter oder Dienstleistungen bereitstellt,
bei der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel verfolgt oder
ausschließlich solchen angeführten Sozialunternehmen Finanzmittel gewährt.
Diese Unternehmen werden "qualifizierte Portfoliounternehmen" genannt.
Rz 136:
Die "qualifizierten Portfoliounternehmen" müssen außerdem
ihre Gewinne im Einklang mit ihrem Gesellschaftsvertrag oder ihrer Satzung und den darin im Voraus festgelegten Verfahren und Regeln für eine etwaige Gewinnausschüttung an Anteilseigner und Eigentümer vor allem zum Erreichen eines vorrangigen sozialen Ziels einsetzen, damit sichergestellt ist, dass eine solche Gewinnausschüttung nicht ihrem vorrangigen Ziel zuwiderläuft;
in verantwortungsbewusster und transparenter Weise verwaltet werden, insbesondere durch Einbindung von Arbeitnehmern, Kunden und anderen von ihrer Unternehmenstätigkeit Betroffenen.
Rz 137:
Aufgrund ihres Niederlassungsortes nicht als "qualifiziertes Portfoliounternehmen" geeignet sind Unternehmen, die in einem Drittstaat niedergelassen sind,
der auf der Liste der nicht-kooperativen Länder und Gebiete der FATF steht oder
der sich entweder gegenüber dem Herkunftsmitgliedstaat des Fondsverwalters oder gegenüber einem jener Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des EuSEF vertrieben werden sollen, nicht zur Leistung von Informationsaustausch verpflichtet hat und diesen auch nicht gewährleistet.
Rz 138:
Der EuSEF investiert ausschließlich mittels folgender Instrumente in "qualifizierte Portfoliounternehmen":
Eigenkapital, das ist die Beteiligung an einem Unternehmen in Form von Anteilen oder anderen für seine Anleger begebenen Formen der Beteiligung am Kapital;
eigenkapitalähnliche Instrumente, das sind alle Arten von Finanzinstrumenten, die aus Eigen- und Fremdkapital zusammengesetzt sind und bei denen sich die Rendite nach dem Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens bemisst und bei denen die Rückzahlung im Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist;
von einem "qualifizierten Portfoliounternehmen" begebene verbriefte und nicht verbriefte Schuldtitel;
Anteile an EuSEF, wenn diese selbst höchstens 10% ihres Kapitals in EuSEF investiert haben;
besicherte oder unbesicherte Darlehen, die einem "qualifizierten Portfoliounternehmen" gewährt werden;
jede andere Art der Beteiligung an einem "qualifizierten Portfoliounternehmen".
70% des Kapitals eines EuSEF müssen in die angeführten Instrumente (auch "qualifizierten Anlagen") investiert werden; andere Investments dürfen höchstens 30% des Kapitals des EuSEF betragen. Das Kapital des EuSEF darf durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, Engagements in Derivatepositionen oder auf andere Weise nicht über den Betrag des zugesagten Kapitals hinaus erhöht werden (kein "Leveraging"). Der Betrag, den der EuSEF mittels Fremdkapital (Darlehen, Schuldtitel oder Garantien) finanziert, muss durch noch nicht eingeforderte Kapitalzusagen gedeckt sein.
2.3.3.2. Aufsichtsrechtliche Vorgaben
Rz 139:
Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für EuSEF sind deckungsgleich mit jenen der EuVECA. Siehe dazu Rz 131 ff.
2.3.3.3. Besteuerung
Rz 140:
Die von der österreichischen FMA bzw. von ausländischen Aufsichtsbehörden zugelassenen EuSEF sind AIF im Sinne des AIFMG, die gemäß § 186 Abs. 1 Z 2 InvFG 2011 oder § 188 Abs. 1 Z 2 InvFG 2011 besteuert werden. Siehe dazu Rz 74 ff.
Normen und Schlagworte
- VO 346/2013, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 18
- § 186 Abs. 1 Z 2 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
- § 188 Abs. 1 Z 2 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010200/0019-IV/1/2018
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 106/2018
- Stammnummer
- 74706
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 19.07.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF