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Findok · Richtlinien

InvFR 2018 Rz 141–145

2.4. Sonstige Gebilde mit der Bezeichnung „Fonds“

geltende FassungRichtlinieBMF-010200/0019-IV/1/2018gilt ab 19.07.2018

Inhaltsverzeichnis der InvFR 2018

Wortlaut laut Findok

2.4. Sonstige Gebilde mit der Bezeichnung "Fonds" 2.4.1. Geschlossene Fonds Rz 141: Geschlossene Fonds können entweder als Kapitalgesellschaften oder als Personengesellschaften eingerichtet werden. Häufig werden sie als Kommanditgesellschaften errichtet. Geschlossene Fonds haben eine im Vorhinein vereinbarte feste Fondslaufzeit ("closed-end" Fonds). Oft wird die Investitionssumme von den Investoren zunächst dem Fonds nur vertraglich zugesagt und erst bei Bedarf oder anhand vordefinierter Zahlungspläne tatsächlich eingezahlt. Eine langfristige Kapitalerhaltung des Fonds ist nicht beabsichtigt. Rz 142: Als geschlossene Fonds werden typischerweise aufgelegt Venture Capital Fonds (auch "Risikokapitalfonds" genannt) Private Equity Fonds (Fonds für außerbörsliche Unternehmensbeteiligungen) Schiffsfonds bestimmte Immobilien(projekt)fonds Fonds für "gebrauchte" Lebensversicherungen ("Second-Hand-Polizzen"). Rz 143: Geschlossene Fonds fallen in der Regel in den Anwendungsbereich des AIFMG. Die Verwalter der unter das AIFMG fallenden geschlossenen Fonds müssen in der EU niedergelassen sein und unterliegen der Registrierung oder Konzessionierung bei einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates. Das verwaltete Vermögen eines geschlossenen Fonds wird oft 500 Mio. Euro nicht übersteigen. In diesem Fall sind die Verwalter eines solchen Fonds unterhalb des Schwellenwertes des § 1 Abs. 5 AIFMG tätig. Unterhalb der 500 Mio.-Grenze gilt das AIFMG nur sehr eingeschränkt bzw. bloß bei freiwilliger Beantragung einer Konzession. Für die Besteuerung eines geschlossenen Fonds, der in den Anwendungsbereich des AIFMG fällt, ist das Unterschreiten der 500 Mio.-Grenze jedoch unerheblich. Die Besteuerung richtet sich nach § 186 InvFG 2011, bzw. - bei AIFs, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist - nach § 188 InvFG 2011. 2.4.2. Sonstige Fonds Rz 144: Es gibt verschiedenste andere Gebilde, die als "Fonds" bezeichnet werden. Diese werden nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen entweder als Körperschaften öffentlichen oder privaten Rechts - zB nach § 3 KStG 1988 - besteuert oder als nicht steuerbare Einheiten behandelt, deren Einkünfte jemand anderem zugerechnet werden. Rz 145: Zu diesen Gebilden gehören Fonds, die durch Bundes- oder Landesgesetz mit Rechtspersönlichkeit eingerichtet worden sind, wie zB der ERP-Fonds gemäß § 1 ERP-Fonds-Gesetz der Klima- und Energiefonds gemäß § 2 KLI.EN-FondsG der Künstler-Sozialversicherungsfonds gemäß § 3 K-SVFG der Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds gemäß § 1 PRIKRAF-G der Versöhnungsfonds gemäß § 1 Versöhnungsfonds-Gesetz der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 1 UWFG usw. Fonds, die durch einen anderen Gründungsakt auf der Grundlage von Bundes- oder Landesgesetzen mit Rechtspersönlichkeit eingerichtet worden sind, wie zB Betriebsratsfonds iSd § 74 ArbVG Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 Fonds nach den Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzen Fonds ohne Rechtspersönlichkeit, wie zB Jubiläumsfonds der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) Fonds Colloquium der katholischen Aktion Österreich. Siehe dazu auch KStR 2013 Rz 49 und 112.  

Normen und Schlagworte

Geschlossene Fondsclosed-end Fonds

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0019-IV/1/2018
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 106/2018
Stammnummer
74706
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
19.07.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF