…Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht der zweiten Art auf Grundstücksveräußerungen (§ 21 Abs. 3 Z 4 KStG 1988, siehe Rz 1501) unterliegen Grundstücksveräußerungen durch gemeinnützige Bauvereinigungen dann nicht der Steuerpflicht, wenn diese nach § 5 Z 10 KStG 1988 iVm § 6a KStG 1988 von der Steuerbefreiung erfasst sind …
…iSd § 7 Abs. 1 bis 3 WGG der gemeinnützigen Bauvereinigungen siehe KStR 2013 Rz 214 ff. Rz 1237: Nicht begünstigt sind auch die steuerpflichtigen Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, eine als…
…Anders als bei der Bestimmung der § 5 Z 10 KStG 1988 betreffend gemeinnützige Bauvereinigungen kommt der Abgabenbehörde im Verfahren zur Feststellung der Gemeinnützigkeit nach dem jeweiligen Krankenanstaltengesetz aber keine Parteistellung zu. Siehe auch VereinsR 2001 Rz 172. 2.6.2 Steuerpflichtiger Bereich von gemäß der…
2.10.7 Besteuerung 2.10.7.1 Steuerpflichtiger Bereich und Abgrenzung 2.10.7.1.1 Gewinnermittlung 2.10.7.1.1.1 Allgemeines Rz 263: Gemeinnützige Bauvereinigungen fallen, soweit sie infolge begünstigungsschädlicher Geschäfte oder Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6…
… 39 Abs. 3 WGG) auf Entziehung der Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung. 2.10.2.1.2 Verwaltung Rz 217: Die begünstigte Verwaltungstätigkeit unterliegt grundsätzlich den Einschränkungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes hinsichtlich der Nutzfläche. Sollen Wohneinheiten mit einer Nutzfläche von mehr als 150 m² (VwGH 4.9.1992…
2.10.2.3 Vermögensverwaltung Rz 240: Die begünstigungsunschädliche Vermögensverwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung besteht aus der verzinslichen Anlage von Kapitalvermögen sowie der Vermietung und, Verpachtung von unbeweglichem Vermögenoder Überlassung zur sonstigen Nutzung mit der Einschränkung des § 7 Abs. 6 WGG (§ 39 Abs. 17a WGG). Zum…
…Auf Grund dieser Bestimmungen haben folgende Körperschaften den Gewinn nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln: Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) Rechnungslegungspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (siehe Rz 452) Gemeinnützige Bauvereinigungen, soweit sie infolge begünstigungsschädlicher Geschäfte unbeschränkt steuerpflichtig sind Sparkassen Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften…
…4 GebG sind: Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater) und Immobilienmakler und Immobilienverwalter iSd Bestimmungen der GewO 1994. Außerdem können auch gemeinnützige Bauvereinigungen iSd Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zur Selbstberechnung bevollmächtigt werden. Rz 1381: Zur Durchführung der Selbstberechnung sind folgende Erfordernisse zu erfüllen: Antrag auf Erteilung einer Steuernummer…
…etwa gemeinnützige Vereine, gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln. An das für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt knüpfen auch andere Bestimmungen an (zB § 13, § 15, § 38b Abs. 3 und § 38e Abs. 4 und § 43 Abs. 1 UmgrStG). 3.2.2. Gemeinnützige Bauvereinigungen Rz 114: Für die…
…mit Teilwertabschreibungen oder der Veräußerung von Beteiligungen nur auf sieben Jahre verteilt abzugsfähig. Siehe dazu Rz 1292 ff. 3.2.3.2 Gemeinnützige Bauvereinigungen Rz 368: Gemäß § 6a Abs. 2 KStG 1988 ist ein aus begünstigungsschädlichen Geschäften einer gemeinnützigen Bauvereinigung im Sinne des § 6a Abs…
… 6a Abs. 1 KStG 1988 gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne des § 5 Z 10 KStG 1988, die Geschäfte außerhalb der in § 7 Abs. 1 bis 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz bezeichneten Art tätigen, ab dem Wirtschaftsjahr unbeschränkt steuerpflichtig, in dem die Tätigkeit aufgenommen wird. Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke…
…steuerfrei, wenn diese Wirtschaftsgüter etwa einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO) einer gemeinnützigen Körperschaft nachweislich zuzurechnen sind. Dies trifft etwa auf Grundstücksveräußerungen durch gemeinnützige Bauvereinigungen im Rahmen des nach § 5 Z 10 KStG 1988 iVm § 6a KStG 1988 von der Steuerbefreiung erfassten Geschäftsbereiches nach …
… 34 ff BAO fallen insb. Personengesellschaften und natürliche Personen. Zu Krankenanstalten siehe § 46 BAO sowie Rz 172 und 179. Zu gemeinnützigen Bauvereinigungen iSd Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) siehe § 5 Z 10 iVm § 6a KStG 1988 und KStR 2013 Rz 210 ff. Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften sind…
…Antrag Rz 250: Nach § 6a Abs. 2 KStG 1988 kann die gemeinnützige Bauvereinigung einen Antrag auf Einschränkung der Steuerpflicht auf ein begünstigungsschädliches Geschäft (Ausnahmeantrag) vor Aufnahme dieses Geschäftes stellen. Der Ausnahmeantrag ist grundsätzlich für jedes einzelne Geschäft zu stellen, allerdings können in einem Antrag mehrere…
…örtlichen Wirkungsbereich jenen Landes, in dem sie ihren Sitz habenGroßbetriebe) gemäß § 33 Abs. 2 WGG Parteistellung und ist sie von der Landesregierung um Stellungnahme zum Antrag der gemeinnützigen Bauvereinigung zu ersuchen. Es ist daher zweckmäßig, vor Entscheidung über einen Ausnahmeantrag im Sinne des § 6a Abs…
…die Grundsätze des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vor. Die zuständige Abgabenbehörde hat in diesem Fall nach § 35 WGG vorzugehen. Das Eigenkapital einer gemeinnützigen Bauvereinigung ist nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vornehmlich (= überwiegend) für die Geschäfte im Sinne des § 7 Abs. 1 undbis 2 WGG einzusetzen. Die zuständige Abgabenbehörde hat…
…einzelnen Betriebes als begünstigungsunschädlich oder begünstigungsschädlich feststellbar sein muss. Die Gewinnermittlungsart dieser zusammengefassten Betriebe richtet sich nach dem Betrieb, der zur "höchstrangigen" Gewinnermittlung verpflichtet ist (siehe weitergehend VereinsR 2001 Rz 329 bis 335). Rz 422: Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen, die in Folge "begünstigungsschädlicher" Geschäfte (§ 7 Abs…
…2 GenG) bekannt werden, kann nicht mehr erfolgen (siehe EStR 2000 Rz 2132). 4.4.3 Bilanzierung von Beteiligungserträgen gemäß § 10 KStG 1988 Rz 462: Siehe Rz 1167 bis 1170 und 1212. 4.4.4 Rücklage gemeinnütziger Bauvereinigungen gemäß § 6a Abs. 5 KStG 1988 Rz…
…selbst refinanzieren, um das Darlehen an den Anteilsinhaber gewähren zu können, haben die Zinsen einen angemessenen Gewinnaufschlag zu umfassen. Rz 726: Das gilt auch für ein Darlehen von gemeinnützigen Bauvereinigungen, weil das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz dem Verlangen nach marktkonformen Zinsen nicht entgegensteht (VwGH 2.6.1992, 91…
22.2.524.2.5 Gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen Rz 1327: Gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen sind entweder zur Gänze nach § 5 Z 10 KStG 1988 von der unbeschränkten Steuerpflicht ausgenommen (siehe Rz 210), oder infolge einer Ausnahmegenehmigung nur mit begünstigungsschädlichen Geschäften unbeschränkt steuerpflichtig, oder mangels Antrag gemäß…