RIS AI
151 Treffer1532 msnur geltende Fassungen
GebR 2025 Rz 800–80710.21. Fahrerqualifizierungsnachweise (§ 14 TP 22 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

10.21. Fahrerqualifizierungsnachweise (§ 14 TP 22 GebG) 10.21.1. Gegenstand der Gebühr Rz 800: In der Tarifpost 22 wird eine Pauschalgebühr für Ansuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer (GWB) festgelegt. Rz 801: Die Tarifpost 22 ist…

VereinsR 2001 Rz 151–1721.2.2 Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO)
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

…die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO zutreffen, in folgenden Bereichen anzusehen: | Art des Sozialdienstes | Beispiele für Personen | Sanitäts-, Rettungs- und Krankentransport | Ärzte, Sanitäter, Bergretter, Flugretter, Fahrer, Flugbegleiter, usw., | Kranken-, Alten- und Behindertenbetreuung | Ärzte, Schwestern, Pfleger, Hauskrankenpfleger, Psychologen, Sozialbegleiter usw.…

KfzBStR 2021 Rz 559–564B.2.2.3.2. Begriffsabgrenzung zu anderen Positionen
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…Hebezeug, wie nicht drehbarem Kran, Hebebaum, Flaschenzug oder Seilwinde zum Heben und Abschleppen von Pannenfahrzeugen. Spritzenwagen, deren Pumpe in der Regel durch den Fahrzeugmotor angetrieben wird, z. B. Spritzenwagen für die Feuerwehr. Leiterwagen und Kraftwagen mit Hebeplattform zum Instandhalten von elektrischen Oberleitungen, der Straßenbeleuchtung usw…

KfzBStR 2021 Rz 576–580B.2.2.4.3. Geländewagen (8701 - 8703)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

B.2.2.4.3. Geländewagen (8701 - 8703) Rz 576: Geländewagen sind Kraftfahrzeuge, die besonders zum Fahren in unwegsamem Gelände konstruiert sind. Merkmale von Geländewagen sind z.B. größere Bodenfreiheit, Vierradantrieb, Differentialsperre, Getriebe mit eigener Geländeübersetzung, Stollenbereifung, stärkere Stoßdämpfer. Geländewagen mit Lenkrad werden grundsätzlich in…

GK-04201.1.2. Linienfahrzeuge
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

1.1.2. Linienfahrzeuge (1) Als Linienfahrzeuge gelten a)Omnibusse, b)Omnibusanhänger und c)Gelenkkraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.

GK-04101.4. Omnibusse
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

1.4. Omnibusse Als Omnibusse gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.

GK-04001.5. Kraftomnibusse
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

1.5. Kraftomnibusse Als Kraftomnibusse gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.

GK-05000. Einführung
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, erforderlichenfalls in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung (siehe Abschnitt 1), 2.Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 (siehe Abschnitt 2.1.3.), 3.Bewilligung des Bundesministeriums für KlimaschutzInnovation, Umwelt…

GK-0500Belgien
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Gemeinschaftslizenzpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.): Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.) und nicht auch im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) oder im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe…

GK-0500Bulgarien
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Gemeinschaftslizenzpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.): Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.) und nicht auch im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) oder im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe…

GK-0500Dänemark
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Gemeinschaftslizenzpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.): Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.) und nicht auch im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) oder im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe…

GK-0500Deutschland
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Gemeinschaftslizenzpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.): Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.) und nicht auch im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) oder im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe…

GK-0500Estland
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Gemeinschaftslizenzpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.): Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.) und nicht auch im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) oder im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe…

GK-0500Finnland
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Gemeinschaftslizenzpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.): Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.) und nicht auch im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) oder im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe…

GK-0500Frankreich
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Gemeinschaftslizenzpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.): Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.) und nicht auch im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) oder im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe…

GK-0500Griechenland
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Gemeinschaftslizenzpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.): Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.) und nicht auch im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) oder im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe…

GK-0500Großbritannien (einschließlich Nordirland)
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…Anm. 2 | 1.Lizenz des Vereinigten Königreichs für die Gemeinschaft bzw. einer EU-Gemeinschaftslizenz in Verbindung mit einem Fahrerqualifizierungsnachweis und allenfalls Genehmigungen für den Drittlandverkehr (siehe und allenfalls Genehmigungen für den Drittlandverkehr (siehe Abschnitt 1.2.); 2.Genehmigungspflichtig sind Drittlandverkehre (siehe Abschnitt 1.2.)…

GK-0500Irland
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Gemeinschaftslizenzpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.): Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.) und nicht auch im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) oder im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe…

GK-0500Island
geltende FassungRichtlinien21.05.2022

…Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt; 2.Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste; 3.Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen; 4.Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.

GK-0500Italien
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Gemeinschaftslizenzpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.): Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.) und nicht auch im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) oder im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe…