Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 800–807
10.21. Fahrerqualifizierungsnachweise (§ 14 TP 22 GebG)
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
10.21. Fahrerqualifizierungsnachweise (§ 14 TP 22 GebG)
10.21.1. Gegenstand der Gebühr
Rz 800:
In der Tarifpost 22 wird eine Pauschalgebühr für Ansuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer (GWB) festgelegt.
Rz 801:
Die Tarifpost 22 ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2022 gestellt werden.
10.21.2. Höhe der Gebühr
Rz 802:
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Fahrerqualifizierungsnachweis § 14 TP 22 Abs. 1 GebG
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Pauschalbetrag
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Ansuchen um Ausstellung
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50 Euro
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20 Euro
Rz 803:
Erfolgt die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Nachweis ein Pauschalbetrag zu.
10.21.3. Befreiungen
Rz 804:
Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 22 Abs. 4 und 5 GebG Befreiungen von § 14 Tarifpost 6 (Eingaben), Tarifpost 14 (Zeugnisse) sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor.
10.21.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
Rz 805:
Die Gebührenschuld für das Ansuchen um Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises entsteht mit der Einbringung des Antrages.
Rz 806:
Gebührenschuldner für das Ansuchen um Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises ist der Antragsteller.
Rz 807:
Die Behörde darf den Fahrerqualifizierungsnachweis erst nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
Randzahlen 808 bis 819: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 22 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 Abs. 3 GWB, Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer, BGBl. II Nr. 139/2008
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF