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UP-4002Anhang 5 Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla
geltende FassungRichtlinien16.01.2025

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UZK-DAUnterabschnitt 4 Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnene oder hergestellte Waren
geltende FassungRichtlinien07.07.2023

…Absatz 1 Buchstaben d und e aufgeführten Erzeugnisse und Waren als Unionswaren muss nachgewiesen werden, dass die Waren auf eine der folgenden Weisen unmittelbar in das Zollgebiet der Union befördert wurden: a)mit dem Fischereifahrzeug der Union, das die Erzeugnisse gefangen und gegebenenfalls verarbeitet hat…

UZK-DAArtikel 133 Erzeugnisse und Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört
geltende FassungRichtlinien31.07.2018

Artikel 133 Erzeugnisse und Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) (1) In den Fällen, in denen die in…

UZK-DAAbschnitt VI Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
geltende FassungRichtlinien07.07.2023

Abschnitt VI Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Wasch-/Schmiermittel, künstliche/zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver, Kerzen, Modelliermassen, "Dentalwachs" und Gips-Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden…

UZK-DATeil II Liste der Erzeugnisse und Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaft verleihen
geltende FassungRichtlinien07.07.2023

Teil II Liste der Erzeugnisse und Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaft verleihen | HS-PositionHS-Code 2022 (*) | Warenbezeichnung | Ursprungsverleihender Vorgang (Be- oder Verarbeitung von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprungseigenschaft verleihen) | (1) | (2) | (3) | Kapitel 1 | Lebende Tiere |…

UZK-IAUnterabschnitt 2 Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnene oder hergestellte Waren
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…Union, das die Erzeugnisse gefangen und gegebenenfalls verarbeitet hat, diese Erzeugnisse und Waren auf unmittelbarem Weg befördert, kann in jedem der folgenden Fälle befinden, dass der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen ist: a)es besteht kein Zweifel hinsichtlich des Status dieser Erzeugnisse und/oder Waren…

UZK-IAArtikel 214 Erzeugnisse der Seefischerei und daraus gewonnene oder hergestellte Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört
geltende FassungRichtlinien01.07.2020

Artikel 214 Erzeugnisse der Seefischerei und daraus gewonnene oder hergestellte Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) (1) In den Fällen, in denen die in Artikel 119 Absatz…

UZK-IAAbschnitt 2 Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Abschnitt 2 Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse Artikel 257 Befreiung von den Einfuhrabgaben (Artikel 208 Absatz 2 des Zollkodex) Der Nachweis, dass die Bedingungen nach Artikel 208 Absatz 1 des Zollkodex erfüllt sind, kann gemäß den Artikeln 213, 214 und 215 der vorliegenden Verordnung…

UZK-DAUnterabschnitt 2 Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Unterabschnitt 2 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union Artikel 41 Allgemeine Grundsätze (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land: a)Erzeugnisse, die im Sinne…

UZK-DAArtikel 44 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…die beteiligt sind, die regionale Kumulierung gemäß Artikel 55 Absätze 1 und 5 gewährt wird. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes, dessen Flagge das Schiff oder Fabrikschiff gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt. Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Bedingungen…

UZK-DAUnterabschnitt 4 Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Unterabschnitt 4 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete Artikel 59 Allgemeine Voraussetzungen (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Für die Anwendung der Vorschriften…

UZK-DAArtikel 60 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…umfassen auch die Hoheitsgewässer des begünstigten Landes oder Gebietes oder der Mitgliedstaaten. (4) Hochseegängige Schiffe, insbesondere Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets des begünstigten Landes oder Gebiets oder des Mitgliedstaats, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzen…

UZK-DAArtikel 130 Nachweis des zollrechtlichen Status von Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…die Registriernummer und den vollständigen Namen des Kapitäns des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union, von dem die Erzeugnisse oder Waren umgeladen wurden, enthalten. (3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 akzeptieren die Zollbehörden von Schiffen mit einer Länge über alles von…

UZK-DAAnhang 71-02 Sensible Waren und Erzeugnisse
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Anhang 71-02 Sensible Waren und Erzeugnisse Folgende Waren sind durch diesen Anhang abgedeckt: (1)Die folgenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zu einem der nachstehend aufgeführten Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) gehören: Rindfleisch: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1308…

UZK-IAArtikel 59 Nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 59 Nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten (Artikel 61 des Zollkodex) (1) Die Überprüfung der in Artikel 57 genannten Ursprungszeugnisse erfolgt gemäß diesem Artikel nach der Annahme der Zollanmeldung (nachträgliche Überprüfung). (2) Wenn die Zollbehörden begründete Zweifel an…

UZK-IAArtikel 111 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse, die ihre Ursprungseigenschaft durch Kumulierung erlangt haben
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 111 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse, die ihre Ursprungseigenschaft durch Kumulierung erlangt haben (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) Die Artikel 73 und 110 gelten auch zwischen den Ländern der gleichen regionalen Gruppe für die Übermittlung von Angaben an die Kommission oder an…

UZK-IAAnhang 22-14 Ursprungszeugnis für bestimmte Erzeugnisse, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhrregelungen gelten
geltende FassungRichtlinien14.06.2017

Anhang 22-14 Ursprungszeugnis für bestimmte Erzeugnisse, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhrregelungen gelten Einleitende Bemerkungen: 1.Die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses beträgt zwölf Monate ab dem Datum der Ausstellung durch die Ausstellungsbehörden. 2.Ursprungszeugnisse dürfen nur aus einem einzigen Blatt bestehen, das neben dem Titel…

UP-6500Anhang 4 Sondervereinbarungen über erzeugnisspezifische Regeln für bestimmte Erzeugnisse (Interimsabkommen MERCOSUR ANHANG 3-B-1)
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

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ZK-20312.6. Landwirtschaftliche Erzeugnisse
geltende FassungRichtlinien01.09.2023

…3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1237 der Kommission zu beachten. (3) Bei Dreieckverkehren (Abschnitt 1.4.) ist für die Gewährung der Rückwarenbefreiung für landwirtschaftliche Erzeugnisse die Vorlage eines INF 3 bei der Wiedereinfuhrzollstelle zwingend erforderlich. Das INF 3 kann in diesen Fällen auf Antrag…

UP-81012. Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
geltende FassungRichtlinien02.02.2021

…Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im begünstigten Land erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einem begünstigten Land in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden kann glaubhaft dargelegt werden…