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ZK-25902.6.6. Ersatzwaren
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

2.6.6. Ersatzwaren | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 223 | Art. 169 | Art. 268, 269 | - | - | Anhang 71-04 | - | - 2.6.6.1. Grundsätzliches Abweichend vom Nämlichkeitsprinzip bewilligen die Zollbehörden auf…

UZK-IAAnhang 22-19 Anforderungen für die Erstellung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formular A
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Anhang 22-19 Anforderungen für die Erstellung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formular A 1.In dem Ersatzursprungszeugnis nach Formular A (Ersatzzeugnis) muss im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist. 2.In Feld 4 des Ersatzzeugnisses ist die Angabe…

UZKArtikel 223 Ersatzwaren
geltende FassungRichtlinien30.09.2016

Artikel 223 Ersatzwaren (1) Ersatzwaren sind Unionswaren, die anstelle der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren gelagert, verwendet oder veredelt werden. In der passiven Veredelung sind Ersatzwaren Nicht-Unionswaren, die anstelle der in die passive Veredelung übergeführten Unionswaren veredelt werden. Sofern nichts anderes bestimmt ist…

ZK-22601.5.3. Verfahren bei der Durchgangszollstelle
geltende FassungRichtlinien06.12.2017

1.5.3. Verfahren bei der Durchgangszollstelle Durchgangszollstelle ist die Eingangszollstelle jedes EFTA-Landes, dessen Gebiet berührt werden soll, und, wenn bei der Beförderung das Gebiet eines EFTA-Landes berührt wurde, die Eingangszollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden, oder…

UZK-IAArtikel 268 Förmlichkeiten für die Verwendung von Ersatzwaren
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 268 Förmlichkeiten für die Verwendung von Ersatzwaren (Artikel 223 des Zollkodex) (1) Der Einsatz von Ersatzwaren erfordert nicht deren Überführung in ein besonderes Verfahren. (2) Ersatzwaren können zusammen mit anderen Unionswaren oder Nicht-Unionswaren gelagert werden. In solchen Fällen können die Zollbehörden bestimmte Methoden…

ZK-25902.2.3. Nämlichkeitsprinzip und Verwendung von Ersatzwaren
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

2.2.3. Nämlichkeitsprinzip und Verwendung von Ersatzwaren Die pV kann außer im Falle der Ausbesserung und Zerstörung nur dann angewendet werden, wenn festgestellt werden kann, dass die in das Verfahren übergeführten Waren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind (Nämlichkeitsprinzip). Als Alternative zum Nämlichkeitsprinzip ist auf…

UZK-IAArtikel 69 Ersatz von außerhalb des Rahmens des APS der Union ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsdokumenten
geltende FassungRichtlinien21.04.2018

Artikel 69 Ersatz von außerhalb des Rahmens des APS der Union ausgestellten oder ausgefertigten PräferenzursprungsnachweisenUrsprungsdokumenten (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Wurden Ursprungserzeugnisse, für die ein PräferenzursprungsnachweisUrsprungsdokument vorliegt, derdas zuvor für die Zwecke einer anderen Zollpräferenzmaßnahme nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder…

ZK-25602.5.7. Ersatzwaren
geltende FassungRichtlinien07.11.2022

2.5.7. Ersatzwaren | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 223 | Art. 169 | Art. 268, Art. 269 | - | - | Anhang 71-04 | - | - 2.5.7.1. Grundsätzliches Abweichend vom Nämlichkeitsprinzip bewilligen die Zollbehörden…

ZK-22608.2.4. Folgen der Ergebnisse des Suchverfahrens
geltende FassungRichtlinien27.01.2017

8.2.4. Folgen der Ergebnisse des Suchverfahrens Die zuständige Behörde des Abgangslandes entscheidet auf der Grundlage der erhaltenen Antworten einschließlich der gegebenenfalls vom Inhaber des Unionsversandverfahrens erhaltenen Angaben, ob das Unionsversandverfahren beendet worden ist und erledigt werden kann bzw. welche weiteren Schritte vorzunehmen sind…

UZK-IAArtikel 95 Ersatz von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 95 Ersatz von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Werden Ursprungserzeugnisse, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, der Überwachung einer Zollstelle eines Mitgliedstaats unterstellt, so ersetzt die Zollstelle auf schriftlichen…

UZK-IAAnhang 22-20 Anforderungen für die Erstellung von Ersatzerklärungen zum Ursprung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Anhang 22-20 Anforderungen für die Erstellung von Ersatzerklärungen zum Ursprung 1.Wird eine Erklärung zum Ursprung ersetzt, so gibt der Wiederversender auf der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung Folgendes an: a)die Angaben der Ersatzerklärung(en), b)seinen Namen und seine Anschrift, c)den oder…

VS-10003.3.10. Fehlende Eingangsmeldungen
geltende FassungRichtlinien10.04.2024

…Nachweise des Eingangs (Ersatznachweise) zur Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung unter folgenden Bedingungen vom Versender beigebracht werden: Bei Beförderungen unter Steueraussetzung an Steuerlager, registrierte Empfänger, Direktlieferungsorte, völkerrechtlich begünstigte Empfänger oder im Falle der Einfuhr kann das Ende der Beförderung auch durch einen Ersatznachweis nachgewiesen werden…

UP-30004. Ausfuhr - Praktische Vorgangsweise betreffend die in Österreich ausgestellten Präferenznachweise
geltende FassungRichtlinien18.05.2026

…Österreichs im Zusammenhang mit den Zollpräferenzmaßnahmen auf die Erteilung von zollamtlich bestätigten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und A.TR. sowie die Ausstellung von Ersatznachweisen. Nähere Einzelheiten sind der jeweiligen Arbeitsrichtlinie zu entnehmen. Die genannten Warenverkehrsbescheinigungen können bei allen Zollstellen (am Amtsplatz oder außerhalb) im…

VS-10006.3.3. Allgemeine Erstattungs- und Vergütungstatbestände
geltende FassungRichtlinien10.04.2024

…können beispielsweise folgende Nachweise vorgelegt werden: Eingangs- und Ausgangsrechnung, Lieferschein, CMR Versteuerungsnachweis Eingangsmeldung Bei Fehlen der Eingangsmeldung: amtliche Bestätigung über die ordnungsgemäße steuerliche Erfassung im anderen MS Ersatznachweise nach § 17 VStBefVO 6.3.3.4. Versandhandel Werden vstW im Versandhandel in einen anderen MS geliefert…

UP-30003.5. Prüfung der unmittelbaren Beförderung bzw. Nichtmanipulation
geltende FassungRichtlinien18.05.2026

…wird das Datum auf dem Handelsdokument, auf dem die Erklärung enthalten ist, als Bezugsdatum verwendet; und in Feld 8 des Ersatznachweises A.TR: "REPLACEMENT CERTIFICATE (Original A.TR No …… of ….. [laufende Nummer + Ausstellungsdatum + sofern zutreffend, die Angabe, dass es sich bei der…

UP-30008. Registrierter Ausführer (REX)
geltende FassungRichtlinien18.05.2026

…ein APS Land als Vormaterial versendet, dort weiter verarbeitet um dann als Fertigware mit APS Ursprung wieder in die EU eingeführt zu werden) ist die Ausstellung von Präferenznachweisen im Zuge der Ausfuhr aus der EU erforderlich. Ersatznachweis/Wiederversender Werden Ursprungserzeugnisse, die noch nicht zum zollrechtlich…

VS-10003.3.3. Elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD)
geltende FassungRichtlinien10.04.2024

…die Ausfuhrmeldung an den Versender im Steuergebiet. Anstelle einer Eingangs- oder Ausfuhrmeldung kann das Zollamt die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung auch bestätigen, wenn entsprechende Ersatznachweise vorgelegt werden. Als Ersatznachweise kommen, sofern sie einzeln oder in Kombination dieselben Angaben enthalten wie die Eingangs- oder Ausfuhrmeldung…

VS-10004.4.3. Vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (v-e-VD)
geltende FassungRichtlinien10.04.2024

…im Abgangsmitgliedstaat eine Steuererstattung zu einem Zeitpunkt beantragt, in dem die Steuer im Empfangsmitgliedstaat noch nicht entrichtet wurde. Das Zollamt kann im Bedarfsfall den Versand der Eingangsmeldung stoppen oder beschleunigen. Hinsichtlich der Ersatznachweise gelten die Ausführungen zum Steueraussetzungsverfahren (Abschnitt 3.3.3.6.) sinngemäß. §§ 6…

KfzBStR 2021 Rz 206–212A.3.6.1.2. Nachweisdokumente
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

A.3.6.1.2. Nachweisdokumente Rz 206: Für den Nachweis des Vorliegens einer Behinderung können je nach Gesetz und Rechtslage verschiedene Dokumente vorgelegt werden. Im Wesentlichen sind dabei relevant: Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff…

ZK-20312.5.6. Rückwarennachweise
geltende FassungRichtlinien01.09.2026

2.5.6. Rückwarennachweise Zu Art. 253 Abs. 1 UZK-IA; § 5 ZollR-DG (1) Wer die Rückwarenbegünstigung in Anspruch nehmen will, hat der Zollbehörde das Vorliegen der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung. Die…