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Findok · Richtlinien

VS-1000

3.3.10. Fehlende Eingangsmeldungen

geltende FassungRichtlinie2024-0.127.137gilt ab 10.04.2024

Inhaltsverzeichnis der VS-1000

Wortlaut laut Findok

3.3.10. Fehlende Eingangsmeldungen Bei Nichtvorliegen einer Eingangsmeldung kann mit Ablauf der im e-VD erfassten Beförderungsdauer mit den abgabenrechtlichen Ermittlungen (Anfrage beim Versender) begonnen werden. Unabhängig von der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) hat der Versender aufgrund der Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) abgabenrechtlich bedeutsame Umstände (zB Entstehung der Steuerschuld) unaufgefordert der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Bei Verdacht auf Betrugshandlungen oder Finanzvergehen innerhalb der Union besteht eine unverzügliche Anzeigepflicht (zB § 35 Abs. 4 BierStG 2022). Im Ermittlungsverfahren können alternative Nachweise des Eingangs oder des Ausgangs (Art. 28 SystemRL) innerhalb bestimmter Fristen durch den Versender beigebracht werden. Nach Durchführung des Verfahrens erfolgt je nach Ergebnis eine manuelle Schließung des e-VD oder ein Beförderungsabbruch in EMCS. 3.3.10.1. Alternative Nachweise - Beförderungen in andere Mitgliedstaaten Innerhalb von 4 Monaten ab Beginn der Beförderung können alternative Nachweise des Eingangs (Ersatznachweise) zur Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung unter folgenden Bedingungen vom Versender beigebracht werden: Bei Beförderungen unter Steueraussetzung an Steuerlager, registrierte Empfänger, Direktlieferungsorte, völkerrechtlich begünstigte Empfänger oder im Falle der Einfuhr kann das Ende der Beförderung auch durch einen Ersatznachweis nachgewiesen werden, wenn hinreichend belegt ist, dass die vstW ihren Bestimmungsort erreicht haben. Als geeignet gelten dafür Dokumente (bzw. auch eine Kombination von Dokumenten), die dieselben Angaben wie die Eingangsmeldung enthalten und von den zuständigen Behörden bestätigt (Sichtvermerk, behördliche Bestätigung/Amtsstempel, AdminKoop) sind. Ein Ausfalldokument nach Art. 26 Abs. 1 lit. a SystemRL, das von den zuständigen Behörden bestätigt ist, gilt ebenfalls als hinreichender Beleg. § 17 VStBefVO 3.3.10.2. Ungerechtfertigt verzögerte Eingangsmeldung - Beförderungen im oder in das Steuergebiet Übermittelt ein Empfänger einer Beförderung im oder in das Steuergebiet keine Eingangsmeldung und können für die nicht durchgeführte Übermittlung der Eingangsmeldung keine berücksichtigungswürdigen Gründe glaubhaft gemacht werden, ist der Empfänger von der zuständigen Zollstelle aufzufordern, dies unverzüglich nachzuholen. Falls erforderlich, hat die Zollstelle des Versenders die für den Empfänger zuständige Zollstelle um Unterstützung zu ersuchen. Falls der Empfänger die ausständigen Eingangsmeldungen nicht unverzüglich, dh. ohne schuldhaften Verzug, abgibt, kann ihm nach vorhergehender Androhung und neuerlicher kurzer Fristsetzung (1 - 2 Wochen) die Verbrauchsteuerbewilligung entzogen werden. Als erste, vorgelagerte Maßnahme kann die VID in SEED vorübergehend inaktiv gesetzt werden, um die Eröffnung weiterer Beförderungen unter Steueraussetzung zu verhindern.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.127.137
Stammnummer
82618
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
10.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF