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Findok · Richtlinien

UP-3000

4. Ausfuhr - Praktische Vorgangsweise betreffend die in Österreich ausgestellten Präferenznachweise

geltende FassungRichtlinie2025-0.273.549gilt ab 18.05.2026

Inhaltsverzeichnis der UP-3000

Wortlaut laut Findok

4. Ausfuhr - Praktische Vorgangsweise betreffend die in Österreich ausgestellten Präferenznachweise 4.1. Befassung der Zollstellen und Zuständigkeit Bei Ausfuhrabfertigungen beschränkt sich die Tätigkeit des Zollamt Österreichs im Zusammenhang mit den Zollpräferenzmaßnahmen auf die Erteilung von zollamtlich bestätigten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und A.TR. sowie die Ausstellung von Ersatznachweisen. Nähere Einzelheiten sind der jeweiligen Arbeitsrichtlinie zu entnehmen. Die genannten Warenverkehrsbescheinigungen können bei allen Zollstellen (am Amtsplatz oder außerhalb) im Zuge der Ausfuhrabfertigung zollamtlich bestätigt werden. 4.1.1. Ausstellung bei der Ausfuhrzollstelle anlässlich der Abfertigung Bei Ausfuhren im eelektronischen Ausfuhrsystem-zoll-Verfahren besteht die Möglichkeit, die Bestätigung von Warenverkehrsbescheinigungen auch nach der Zollabfertigung und gegebenenfalls nach dem Datum der Freigabe der Ausfuhrzollanmeldung (ABD) beim Kundenteam der Zollstelle, bei welchem die Abfertigung stattgefunden hat, durchführen zu lassen, sofern die Präferenznachweise ordnungsgemäß in den Ausfuhranmeldungen zitiert wurden (falls nicht, ist nur mehr eine nachträgliche Ausstellung zulässig) und für die zur Ausfuhr überlassenen Waren, noch kein Austritt durch die Ausgangszollstelle (elektronische Nachricht EX431) bestätigt wurde, ausgenommen sind Austrittsbestätigungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Versanddokumenten (T1, Carnet-TIR und dergleichen). 4.1.2. Ausstellung bei einer anderen Zollstelle als anlässlich der Abfertigung Weiters besteht bei Ausfuhren im eelektronischen Ausfuhrsystem-zoll-Verfahren die Möglichkeit, die Bestätigung auch unterwegs (zB bei einer verkehrstechnisch günstiger liegenden Zollstelle) und gegebenenfalls auch nach dem Datum der Ausfuhrzollanmeldung (Erstellung des amtlichen Begleitdokumentes (ABD) bzw. elektr. Nachricht EZ923) durchführen zu lassen, sofern die Präferenznachweise ordnungsgemäß in den Ausfuhranmeldungen zitiert wurden (falls nicht, ist nur mehr eine nachträgliche Ausstellung zulässig) und für die zur Ausfuhr überlassenen Waren noch kein Austritt durch die Ausgangszollstelle (elektronische Nachricht EX431) bestätigt wurde, ausgenommen Austrittsbestätigungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Versanddokumenten (T1, Carnet-TIR und dergleichen). Praktische Vorgehensweise: Vermerk in der Ausfuhranmeldung Erfolgt die Bestätigung einer Warenverkehrsbescheinigung "unterwegs", ist ein Vermerk zur jeweiligen MRN einzutragen. Dieser Vermerk ist in ACCS-AES möglich. Vermerktext: "EUR1 / ATR Nr. XXXXX bei ATXXXXXX am xx.xx.xxxx bestätigt" Beispiel: EUR1 Nr. X 638555 bei AT520100 am 10.10.2025 bestätigt. Statistische Erfassung in der Zollevidenz Bei den unterwegs bestätigten WVB reicht in der Zollevidenz eine monatliche Erfassung. Dazu wird im Sachbereich "USP -Ursprung und Präferenzen" ab Jänner 2026 die neue Kennziffer "USP009 - Unterwegsbestätigung von WVB" zur Verfügung stehen. Beispiel: | Akt Gegenstand + Erledigung Beschreibung: | "Monatsmeldung Oktober 2025 (Kundenteam, Zollstelle, …..)" | Kennziffer: | USP009 | Anzahl Fälle: | 257 | Eingangsdatum: | 01.10.2025 | Erledigungsdatum: | 31.10.2025 (Wird in den Dienststellen eine tägliche, wöchentliche oder Einzelerfassung bevorzugt, steht dem nichts entgegen). Die Anträge auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung sind bei der bestätigenden Zollstelle aufzubewahren und dies ebenso(siehe auch Abschnitt 4.5.6. im elektronisches Zollsystem im Feld "Vermerke" einzutragen (siehe auch ), es wird eine chronologische Ablage empfohlenAbschnitt 4.5.6.). 4.2. Grundsätzliche Voraussetzungen Bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen dürfen Präferenznachweise nur dann ausgestellt werden, wenn sie im Bestimmungsland als Beweisurkunde für die Gewährung der in den Zollpräferenzmaßnahmen vorgesehenen Vorzugsbehandlung und/oder zur Ausnutzung von Kumulierungsmöglichkeiten dienen sollen; somit nur für Sendungen, die in Länder der jeweiligen Präferenzzone ausgeführt werden. 4.3. Antragstellung - Gebührenbefreiung Der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung ist vom Ausführer unter Vorlage der ausgefüllten Warenverkehrsbescheinigung mit dem Antragsformular (Zweitschrift der Warenverkehrsbescheinigung) zu stellen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die für die Ware geltenden Ursprungsregeln erfüllt sind und das allfällige Verbot von Zollrückvergütungen (siehe dazu die jeweiligen UP-Arbeitsrichtlinien) beachtet wurde. Präferenznachweise und Anträge auf deren Ausstellung sind gemäß § 53 Abs. 2 ZollR-DG von den Stempelgebühren befreit. 4.4. Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung (1) Die Zollstelle hat den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung in formeller Hinsicht zu prüfen, dh. anhand der Formvorschriften festzustellen, ob das Formular richtig angewendet und ausgefüllt wurde. (2) Im Gegensatz zur Vorgangsweise bei Einfuhrabfertigungen sind auch geringfügige formelle Mängel nicht zu dulden und Korrekturen zu vermeiden, weil sie im Einfuhrland zu unnötigen Problemen führen können. (3) Die Warenverkehrsbescheinigung muss in einer der in den jeweiligen Abkommen vorgesehenen Sprachen ausgefüllt sein. (4) Es ist zu beachten, dass der Ursprungsstaat im Feld 4 richtig angegeben ist. (5) Die Beschreibung der Sendung und insbesondere die Warenbezeichnung im Feld 8 sollten so genau sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit der Sendung mit den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung leicht möglich ist. Reicht der Raum für eine genaue Warenbeschreibung nicht aus, sollte auf die Rechnung Bezug genommen werden. (6) Waren einer Sendung, die nicht präferenzberechtigt sind, dürfen auf einer Warenverkehrsbescheinigung nicht angeführt werden. Wird auf eine Rechnung Bezug genommen, genügt es, wenn die Unterscheidung zwischen präferenzberechtigten und nicht präferenzberechtigten Waren vorgenommen wird. Es ist aber nicht nötig, dass präferenzberechtigte und nicht präferenzberechtigte Waren getrennt verpackt werden. (7) Im Feld 9 ist das Rohgewicht nur der von der Warenverkehrsbescheinigung erfassten Ursprungserzeugnisse aufzunehmen. (8) Grundsätzlich wird empfohlen, nur die Pflichtfelder der Warenverkehrsbescheinigungen auszufüllen, weil in vielen Partnerländern alle Angaben geprüft und zur Akzeptierung herangezogen werden. Wenn daher in den zur Ausfüllung freigestellten Feldern unrichtige Angaben sind (auch eindeutige Tippfehler zählen dazu), führt dies oft zu unnötigen Problemen für den Ausführer und die Zollverwaltung. Hinsichtlich der Rechnung wird allerdings empfohlen, die Angaben (Nummer und Datum) zu machen, weil dadurch die Identität der Sendung am leichtesten festgestellt werden kann.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.273.549
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0160-IV/7/2013
Stammnummer
64408
Enthalten in Fassung
42 (geltend: 42)
Gültig
18.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF