9 EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT (§ 25 EStG 1988) 9.1 Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988) 9.1.1 Allgemeines Rz 645: Voraussetzung für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne…
…BV-Kassen) einschließlich der Bezüge und Vorteile im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach dem 4. und 5. Teil des BMSVG sind zwar gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aber keine Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis im Sinne des …
…Zeitpunkt der Auszahlung der Bezüge ist der Beschäftigte aber kein Zivildiener mehr. Ein anderer Befreiungstatbestand des § 3 EStG 1988 wird ebenfalls nicht erfüllt, weshalb es sich sowohl bei der Freiwilligenförderung als auch beim Familienunterhalt und bei der Wohnkostenbeihilfe um steuerpflichtige Vorteile aus dem Dienstverhältnis handelt…
…Erfasst sind dabei Zahlungen mit besonderem Unrechtsgehalt ähnlich einem nicht oder nur schwer nachweisbaren vorsätzlichen steuerschädigenden Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie beispielsweise Schwarzlohnzahlungen bei bestehendem Dienstverhältnis oder fingierte Reisekostenabrechnungen. Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass bezüglich dieser Zahlungen ein Bruttolohn mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde…
…1988 wird hingegen im Zuge der Veranlagung rückgängig gemacht. Rz 1061: Bei mehreren gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen ist das Jahressechstel von jedem Arbeitgeber nur auf Basis der von ihm ausbezahlten laufenden Bezüge zu berechnen. Rz 1062: Bei einer Veranlagung erfolgt keine Änderung der von den einzelnen…
…VfGH 07.12.2006, B 242/06). Verdienstentgangsentschädigungen gelten als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 und stellen somit Arbeitslohn dar. Wird ein solcher Bezug von dritter Seite gewährt, entfällt dadurch lediglich…
…dazu dient, dass der Mitarbeiter - möglichst rasch - einen anderen Arbeitgeber finden kann, stellt sich die Frage, ob die Kosten dafür beim Mitarbeiter einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem (noch bestehenden) Dienstverhältnis darstellen oder nach § 26 Z 3 EStG 1988 als nicht steuerbar zu behandeln sind? § 26…
…sondern stellt einen sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 dar. Rz 11071: § 67 Abs. 3 EStG 1988 - Abfertigung bei Wechsel vom Arbeiter zum Angestellten (Rz 1071) (2007) Ein LKW-Chauffeur beendet sein Dienstverhältnis als Arbeiter mit 31.12.2006 mit sämtlichen…
… 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988). Diese Verordnung ist für alle Bezüge aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 maßgeblich. Rz 141: Soweit Sachbezüge in dieser VerordnungVerordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge über die bundeseinheitliche…
9.4.4 Bezüge aus Arbeitnehmerstiftungen, Unterstützungskassen und Betrieblichen Vorsorgekassen Rz 683: Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 EStG 1988 ("Arbeitnehmerförderungsstiftungen"), soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungs- und…
…1 EStG 1988 sind Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen unterliegen diese Bezüge der Regelung des § 32 Z 1 EStG 1988. Die Bezüge werden daher im Rahmen…
…2 lit. c EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, sofern sie als Leistungen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind (zu den Einkünften eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers siehe Rz 244). Da die Privatstiftung diesbezüglich als Arbeitgeber anzusehen ist, erfolgt die…
…von Investitionsgütern. Die Tatsache, dass die Leistung von Personen erbracht wird, die ein unbefristetes Dienstverhältnis aufweisen, ändert nichts daran, dass diese Tätigkeiten ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt sind. Rz 70n61: Auf Dauer angelegte Tätigkeiten: Hingegen sind beispielsweise die Tätigkeiten eines Geschäftsführers, eines Controllers…
…in die Angemessenheitsprüfung miteinzubeziehen. Ein sprunghaftes Ansteigen von Bezügen kann auf eine Unangemessenheit hindeuten (vgl. VwGH 23.2.1994, 92/15/0158). Eine solche liegt aber nicht vor, wenn dem Anstieg eine ebensolche Veränderung in der Arbeitsleistung oder allenfalls eine bisher bestehende Unterbezahlung zugrunde liegt…
…anderem Bezüge aus einem laufenden Dienstverhältnis, das Krankengeld gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 sowie das Wochengeld gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 (UFS 11.02.2008, RV/0784-K/07). Werden laufende oder sonstige Bezüge für…
…Monat). Wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine freiwillige Abfertigung gezahlt, ist davon gemäß § 67 Abs. 6 Z 1 und 2 EStG 1988 mit 6% zu versteuern: Bei Auszahlung vor dem 01.03.2014: ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate (siehe Rz 1087a…
…Euro (Wert 2017 ohne sonstige Bezüge) nicht überschreiten. Die Aushilfskraft muss durch eine neben der steuerfreien Beschäftigung bestehende Tätigkeit vollversichert sein. Dies kann sowohl durch eine selbständige als auch eine nichtselbständige (Teilzeit-)Beschäftigung der Fall sein. Das vollversicherte Dienstverhältnis darf nicht zu jenem Arbeitgeber bestehen…
…sich in Bezug auf die Abfertigungsansprüche zwei Kürzungskomponenten: Die während der in § 67 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 genannten nachgewiesenen Dienstzeit bereits erhaltenen Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 oder gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988, sowie die bestehenden Ansprüche auf…
…eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit vereinnahmt werden und der Bezug des Stipendiums nicht im Rahmen einer nichtselbständigen Betätigung erfolgt (dazu zählen auch Stipendien, die während eines aufrechten (karenzierten) Dienstverhältnisses zu einer Universität gewährt werden; siehe VwGH 20.2.2008, 2006/15/0171;…
… 4 Abs. 11 EStG 1988, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind. Rz 5280: Die Entgelte, die kein echtes Leistungsentgelt darstellen, sondern auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Stellung als Früchte des eingesetzten Kapitals nach Art der verdeckten Gewinnausschüttung…