…Rz 923: Bei der Überlassung (Gestellung) von Arbeitskräften an Dritte ist derjenige als Arbeitgeber anzusehen, der die Arbeitnehmer dem Dritten überlassen hat und sie entlohnt (Überlasser), und nicht jener (Beschäftiger), der diese Arbeitskräfte in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung einsetzt (VwGH 20.12.1972, 2340/71)…
…österreichische Arbeitgeber, wie etwa im Bereich des öffentlichen Dienstes, vor, welche nach dem EStG 1988 auch für den Zeitraum der Beschäftigungsverbote wegen einer Schwangerschaft nicht steuerbefreit seien. Soweit eine Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Leistung aus Liechtenstein mit dem österreichischen Wochengeld (§ 162 ASVG), welches nach…
… 29 Abs. 2 lit. b BAO (zB Zweigniederlassung, Fabrikationsstätte) des Arbeitgebers bzw. des Beschäftigers erfolgen; Entsendungen zu Bauausführungen (§ 29 Abs. 2 lit. c BAO) des Arbeitgebers sind von der Begünstigung nicht ausgeschlossen. Rz 70l59: Die Tätigkeit im Ausland darf ihrer Natur nach nicht auf Dauer…
…sofern sie den Angestellten günstiger stellen als bei der Beurteilung der Dienstreise nach § 26 Z 4 EStG 1988. Ein Angestellter wird im Überlasserbetrieb selbst beschäftigt, er unterliegt deswegen nicht dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und wird auf Dienstreise entsandt (zB die Buchhalterin des Überlasserbetriebes wird auf ein Seminar…
… 15 Abs. 2 EStG 1988 - Fahrten von Außendienstmitarbeitern vom Wohnsitz in die Firmenzentrale - Vorliegen einer Dienstreise gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 oder Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Rz 736) (2011) Ein Unternehmen beschäftigt Außendienstmitarbeiter (Kundenbetreuer, es gilt KV für Angestellte), denen ein bestimmtes Gebiet…
…verpflichtet. Werden Reisekostenersätze im Falle der Arbeitskräfteüberlassung (Personalbereitstellung) nicht durch den Überlasser, sondern durch den Beschäftiger ausbezahlt, gilt dies als Verkürzung des Zahlungsweges. Der Beschäftiger hat den Überlasser davon zu verständigen. Eine eventuelle Versteuerung von steuerpflichtigen Reisekosten hat daher nicht im Wege der Veranlagung, sondern…
…zur inländischen Arbeitsausübung zeitlich befristet durch Bescheid eine Entlastung an der Quelle zulassen, wenn sichergestellt ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oder der inländische Gestellungsnehmer (Beschäftiger) für die überlassenen Arbeitskräfte die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der §§ 76Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung…
…21: Die Steuerbefreiungen für bestimmte Leistungen des Arbeitgebers bleiben auch dann erhalten, wenn diese Leistungen vom Betriebsratsfonds erbracht werden. Zur Gewährung von Sachleistungen durch den Beschäftiger siehe Rz 925a. Rz 22: Soweit Werbungskosten in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, sind sie gemäß …
…kann der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden. In diesem Fall liegt auch ein Pflichtveranlagungstatbestand vor (siehe Rz 909 und Rz 1216). Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte einen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, der den Mittelpunkt seiner Tätigkeit überwiegend im Kalenderjahr in Österreich hat…
…tätig werden, sind regelmäßig keine Arbeitnehmer (VwGH 12.1.1983, 81/13/0095). Personen, die im Rahmen und unter der Aufsicht der Bauüberwachung durch einen Baumeister von diesem gegen Stundenhonorar beschäftigt werden, stehen hingegen in einem Dienstverhältnis (VwGH 18.10.1995, 94/13/0121). Siehe…
…Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen) im Sinn eines "wirtschaftlichen Arbeitgebers" zu verstehen ist. Im Fall einer internationalen Arbeitskräfteüberlassung (Arbeitskräftegestellung) kommt daher die abkommensrechtliche Arbeitgebereigenschaft dem Beschäftiger (Gestellungsnehmer) zu. Dies hat zur Folge, dass die 183-Tage-Klausel nicht mehr wirksam werden kann, weil…
…Steuerpflicht bei Vereinen Rz 553: Ein Verein unterliegt der Kommunalsteuer, wenn er unternehmerisch tätig ist und in einer inländischen Betriebsstätte seines Unternehmens Dienstnehmer iSd KommStG 1993 beschäftigt. 4.2 Dienstnehmer iSd KommStG 1993 Dienstnehmer sind: Rz 554: Personen, die zum Verein in einem Dienstverhältnis iSd …
…werden. Wird in einem Kollektivvertrag für 2024 die Bezeichnung Teuerungsprämie statt Mitarbeiterprämie verwendet, ist dies - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - für die Steuerbefreiung nicht schädlich. Ist im Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes eine Mitarbeiterprämie vereinbart, kann diese auch im Falle der Arbeitskräfteüberlassung steuerfrei gewährt werden und zwar…
…8 EStG 1988; siehe dazu unten Rz 4852m f) und reine Aufwandsersätze (zB Ersatz von Reiseaufwendungen). Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt (für Arbeits- oder Werkleistungen) sind nur solche, die mittelbar oder unmittelbar der beschäftigten Person zukommen. Nicht darunter fallen somit Aufwendungen, für die die…
…Rz 10700. Rz 701: Unter Dienstort ist der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlich dienstlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers anzusehen. Meist wird der Dienstort eines Arbeitnehmers mit dem Betriebsort des Unternehmens, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, zusammenfallen. Wird jedoch der Arbeitnehmer an diesem Betriebsort dienstlich nicht tätig…
…subsumieren. 4.6.2.6 Behindertenfürsorge Rz 630573: Unter Behindertenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere dienen der Eingliederung, Hilfe zur geschützten Arbeit, Beschäftigungstherapie, Hilfe zur Unterbringung und persönlichen Hilfe von Behinderten. Das sind Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit…
…die Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers weitgehend ausgeschaltet ist. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - angesichts der vom Unternehmenssitz dislozierten oder überwiegend in seiner Abwesenheit verrichteten Beschäftigung - keine konkreten persönlichen Weisungen erteilt. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Arbeitgeber statt der unmittelbaren Weisungsmöglichkeit…
15 ARBEITGEBER, ARBEITNEHMER (§ 47 EStG 1988) 15.1 Arbeitgeber (§ 47 Abs. 1 EStG 1988) 15.1.1 Allgemeines Rz 918: Arbeitgeber ist, wer Bezüge im Sinne des § 25 EStG 1988 auszahlt und den damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwand trägt (VwGH 26.1.1994, 92/13/0148…
15.2 Arbeitnehmer (§ 47 Abs. 1 EStG 1988) Rz 926: Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Ob Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, richtet sich ausschließlich nach dem Bezug von Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG 1988 (siehe Rz 645 ff). Die in anderen…