…110 ArbVG vom Betriebsrat in den Aufsichtsrat entsendeten Arbeitnehmervertreter. Die Tätigkeit anderer, primär im Eigentümerinteresse mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragter Personen, wie von Beiräten als Hilfsorgane der Aufsichtsräte, ist ebenfalls vermögensverwaltend. Ein Beamter, der von seiner Dienstbehörde (zB Landesregierung) als Aufsichtskommissär (zB bei der…
…Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, sowie ggf. auch geschäftsführende Direktoren. Nicht von dieser Vorschrift betroffen sind also die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten einer juristischen Person, die Abteilungsleiter (gegebenenfalls mit Ausnahme derjenigen, die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständig sind) die Leiter der Buchhaltung und die Zollsachbearbeiter…
…für den Aufsichtsrat , Verwaltungsrat oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen siehe KStR 2001 Rz 1191 ff. Vergütungen an einen Stiftungsbeirat sind nach den Funktionen zu beurteilen; ist der Beirat überwiegend mit überwachenden Aufgaben betraut, sind die Vergütungen analog zu Aufsichtsratsvergütungen zu behandeln.
…der Novelle 1971, BGBl. Nr. 284/1971, AÖF Nr. 238/1971, erhalten Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand an den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder sowie an Senatsvorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten (§ 51 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 idF BGBl. I Nr. 161/2013…
…BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat in den Aufsichtsrat entsandten Arbeitnehmervertreter. 2. Mitglieder eines Verwaltungsrates (zB bei der Postsparkasse oder bei den ÖBB). 3. Mitglieder eines Sparkassenrates, 4. Neben Aufsichtsräten bestellte Beiräte, wenn sie überwiegend überwachende Aufgaben erfüllen. 5. Stiftungskuratoren (§ 8 Abs. 3 Privatstiftungsgesetz, BGBl…
…für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind, die Kontrolle über seine Leitung ausüben oder für seine Zollangelegenheiten zuständig sind. Nicht von dieser Vorschrift betroffen sind also die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten einer juristischen Person, die Abteilungsleiter (gegebenenfalls mit Ausnahme derjenigen, die für die Zollangelegenheiten des…
…Tätigkeit unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Die Gestaltung der Arbeitszeit liegt im eigenen Ermessen des Geschäftsführers. Der Unternehmensberater ist daneben in einem Betrieb als nichtselbständiger Arbeitnehmer (die Bezüge übersteigen die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) beschäftigt und für verschiedene andere Firmen als Berater selbständig tätig. Kann eine nichtselbständige Tätigkeit bzw…