Findok · Richtlinien
ZK-0380
2. Begriffsbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2026-0.293.610gilt ab 15.04.2026
Inhaltsverzeichnis der ZK-0380
Wortlaut laut Findok
2. Begriffsbestimmungen
Die Vorschriften über den AEO enthalten eine Reihe unbestimmter, und zum Teil auch in den AEO-Leitlinien nicht näher erläuterte Begriffe. Um die einheitliche Auslegung sicherzustellen, gelten für die Zwecke der Anwendung der Vorschriften über den AEO im Anwendungsgebiet die nachstehenden Begriffsbestimmungen:
2.1. Zollvorschriften
Als zoll- und steuerrechtliche Vorschriften (Art. 39 Buchstabe a UZK/Art. 24 UZK-IA) gelten sowohl gemeinschaftliche und nationale Zollvorschriften, als auch nationale Steuervorschriften.
Zollrechtliche Vorschriften sind gemäß Art. 5 Z 2 UZK
der Zollkodex sowie die auf Unionsebene und nationaler Ebene erlassenen Vorschriften zu seiner Ergänzung oder Durchführung,
der Gemeinsame Zolltarif,
die Rechtsvorschriften über das Unionssystem der Zollbefreiungen,
Internationale Übereinkünfte, die zollrechtliche Vorschriften enthalten, soweit sie in der Union anwendbar sind.
Der Begriff "Steuervorschriften" umfasst in diesem Zusammenhang nicht nur jene Steuern, die im Rahmen der Einfuhr oder Ausfuhr vonauf Waren zu erheben sind (wie zB EUSt und Verbrauchsteuern), sondern auch jene, die in direktem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Aktivität des Antragstellers stehen.
2.2. Schwere Straftat des Antragstellers im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit
Als schwere Straftaten iSd Art. 24 UZK-IA sind solche Straftaten zu werten, die mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr, oder - in Staaten, deren Rechtssystem Mindeststrafen kennt - Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Mindestmaß von mehr als sechs Monaten bedroht sind (1)), soweit diese im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers stehen. Hierzu zählen insbesondere die typischen Wirtschaftsdelikte wie §§ 146, 147 StGB (Betrug und schwerer Betrug) und 156 bis 160 StGB (Betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, …) und im Hinblick auf die sicherheitsspezifischen Aspekte die §§ 177a, 177b und 177c StGB (Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, …).
(1)) Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Gemeinsamen Maßnahme vom 3. Dezember 1998 betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten., die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten.
2.3. Schwerwiegende Verstöße gegen die zollrechtlichen Vorschriften
Als schwerwiegende Verstöße gegen die zollrechtlichen Vorschriften sind jene Zollzuwiderhandlungen (§ 4 Abs. 2 Z 14 ZollR-DG) zu werten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung von mindestens zwölf Monaten oder mit einer Geldstrafe von mindestens 15.000 Euro bedroht sind. Sofern Mindeststrafen nicht vorgesehen sind, sind als schwere Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften solche zu werten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung von mehr als zwölf Monaten oder mit einer Geldstrafe von 15.000 Euro oder mehr bedroht sind (2)).
(2)) Art. 12A Abs. 3 des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im ZollbereichArt. 12A Abs. 3 des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. Nr. C 316 vom 27.11.1995 S. 34) in der Fassung des ABl. Nr. C 139 vom 13.06.2003 S. 1..
Dazu zählen insbesondere:
Finanzvergehen gemäß §§ 33, 35 und 37 FinStrG, wenn die Strafdrohung über 15.000 Euro liegt,
Finanzvergehen gemäß §§ 44, 46 FinStrG bei strafbestimmendem Wertbetrag ab 15.000 Euro,
Finanzvergehen gemäß §§ 48, 48a und 48b FinStrG bei vorsätzlicher Tatbegehung,
Finanzvergehen gemäß § 85 Abs. 1 AußWG 2011,
Finanzvergehen gemäß § 29 MOG 2007,
Finanzvergehen gemäß § 7 AEG bei vorsätzlicher Tatbegehung und Strafdrohung über 15.000 Euro,
Tatbestand der §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1 und 82 Abs. 1 AußWG 2011,
Tatbestand des § 7 Abs. 1 und 2 Kriegsmaterialgesetz (KrMatG) bei vorsätzlicher Tatbegehung,
Tatbestand des § 50 Abs. 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996 bei vorsätzlicher Tatbegehung in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen,
Tatbestand des § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz in den Fällen des § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz,
Tatbestand des § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz,
Tatbestand des § 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz,
Tatbestand des § 32 Abs. 2 Suchtmittelgesetz,
Tatbestand des § 177b StGB,
Tatbestand des § 181b Abs. 2 StGB,
Tatbestand des § 8 Abs. 1 Artenhandelsgesetz 2009,
Tatbestand des § 11 Abs. 1 Tierarzneimittelkontrollgesetz in den Fällen des § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 Tierarzneimittelkontrollgesetz,
Tatbestand des § 91 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz bei gewerbsmäßiger Begehung,
Tatbestand des § 60 Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970 bei gewerbsmäßiger Begehung,
Tatbestand des § 68h Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970 bei gewerbsmäßiger Begehung,
Tatbestand des § 35 Abs. 1 Musterschutzgesetz 1990 bei gewerbsmäßiger Begehung,
Tatbestand des § 159 Abs. 1 Patentgesetz 1970 bei gewerbsmäßiger Begehung.
Die Liste ist nicht abschließend. Im Hinblick darauf, dass derzeit kein Register über Verwaltungsübertretungen besteht und somit eine entsprechende Abfrage durch die Zollverwaltung nicht möglich ist, wird von einer Auflistung der Verwaltungsübertretungen, die die vorstehenden Kriterien für schwere Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften erfüllen, vorerst Abstand genommen. In Zweifelsfällen ist die Fachabteilung im BMF im Wege der Dienststellenfachbereiche und des Bereichs Betreuung Wirtschaftsbeteiligte des Zollamtes Österreich zu befassen.
2.4. Schwerwiegende Verstöße gegen die steuerrechtlichen Vorschriften
Auch im Bereich der steuerlichen Vorschriften dürfen in den letzten drei Jahren vor Antragstellung keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße erfolgt sein. Zu beachten ist dabei, dass nicht nur die steuerrechtliche Zuverlässigkeit im Rahmen der Einfuhrvorgänge in Betracht zu ziehen ist. Insofern kommt es nicht lediglich darauf an, ob Verbrauchsteuern und Einfuhrumsatzsteuer ordnungsgemäß entrichtet wurden. Vielmehr wird die gesamte steuerliche Zuverlässigkeit beurteilt. Also auch dann, wenn es Verfehlungen im Hinblick auf Zahlung von Betriebs-, Umsatz- oder Körperschaftsteuern gegeben hat, kann das gegen eine steuerrechtliche Zuverlässigkeit sprechen. Zur Beurteilung, ob es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, können allenfalls in der GDV erfasste Vermerke erste Informationen zur steuerrechtlichen Zuverlässigkeit liefern. In Zweifelsfällen wäre ein Auskunftsersuchen unter Fristsetzung an das zuständige Finanzamt zu richten, in dem um individuelle Beantwortung der Fragen zur steuerrechtlichen Zuverlässigkeit und Schwere des Verstoßes ersucht wird. Die Antwort dient als Dokumentation des Kriteriums.
2.5. Entscheidungsträger
Als Personen, die für das Antrag stellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b UZK-IA gelten Entscheidungsträger gemäß § 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG).
Entscheidungsträger ist demnach, wer Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Prokurist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten.
Die natürlichen Personen eines Unternehmens, die überprüft werden müssen und für die die Zollbehörde auch persönliche Daten sammeln darf, sind jene, die eine führende Position im Unternehmen bekleiden oder für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständig sind.
In diesem Zusammenhang ist auch das Urteil des EuGH 16.1.2019, Rs C-496/17 zu beachten, wonach personenbezogene Daten eben nur von jenen Personen eingeholt werden dürfen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind, die Kontrolle über seine Leitung ausüben oder für seine Zollangelegenheiten zuständig sind. Nicht von dieser Vorschrift betroffen sind also die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten einer juristischen Person, die Abteilungsleiter (gegebenenfalls mit Ausnahme derjenigen, die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständig sind), andere Abteilungsleiter (zB Leiter der Buchhaltung) und die Zollsachbearbeiter.
2.6. Erteilende Zollbehörde
Erteilende Zollbehörde (DTCA = Decision Taking Customs Authority) ist die nach unionsrechtlichen und nationalen Zollvorschriften für die Bewilligung des AEO-Status sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde. Im Anwendungsgebiet ist erteilende Zollbehörde die für den Antragsteller zuständige Zollstelle des Zollamts Österreich.
Hinweis:
In der zentralen AEO-Anwendung EOS gibt es neben der Rolle der DTCA auch die RCA = Receiving Customs Authority, also jene Zollbehörde, die den Antrag übermittelt bekommt und in einem ersten Schritt die Zuständigkeit prüft. In Österreich hat jede Zollstelle beide Funktionen.
2.7. Räumlichkeiten
Räumlichkeiten im Sinne des Art. 29 Abs. 1 UZK-IA, die für die zollrelevanten Tätigkeiten des Antragstellers von Belang sind, sind Firmenstandorte, Gebäude, Teile des Firmengeländes, Zweigniederlassungen, Lagerstätten, Vertriebspunkte, Umschlagseinrichtungen, Terminals und dergleichen, an denen der Antragsteller Tätigkeiten durchführt oder in seinem Auftrag durchführen lässt und die für die Prüfung der AEO-Kriterien relevant sind (zB Zollabfertigung, Umschlag, Lagerung). Dazu zählen auch Produktionsstätten, an denen Waren hergestellt werden, die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Union bestimmt sind. Diese Räumlichkeiten können einer Prüfung der AEO-Kriterien unterzogen werden.
Normen und Schlagworte
- § 146 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 147 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- §§ 156 bis 160 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 177a StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 177b StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 177c StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 4 Abs. 2 Z 14 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 48 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 48a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 48b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 85 Abs. 1 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 29 MOG 2021, Marktordnungsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 55/2007
- § 7 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 79 Abs. 1 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 80 Abs. 1 und 2 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 81 Abs. 1 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 82 Abs. 1 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 7 Abs. 1 und 2 KrMatG, Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977
- § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997
- § 27 Abs. 1 SMG, Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997
- § 27 Abs. 2 SMG, Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997
- § 28 Abs. 2 SMG, Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997
- § 31 Abs. 2 SMG, Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997
- § 32 Abs. 2 SMG, Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997
- § 181b Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 8 Abs. 1 ArtHG 2009, Artenhandelsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 16/2010
- § 11 Abs. 1 TAKG, Tierarzneimittelkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 28/2002
- § 11 Abs. 2 oder 3 TAKG, Tierarzneimittelkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 28/2002
- § 91 Abs. 1 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 60 Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970
- § 68h Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970
- § 35 Abs. 1 MuSchG, Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497/1990
- § 159 Abs. 1 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970
- § 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.293.610
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0528-III/10/2018
- Stammnummer
- 74722
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 15.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF