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Findok · Richtlinien

ZK-0380

2. Begriffsbestimmungen

überholte Fassung (bis 23.01.2022)RichtlinieBMF-010313/0528-III/10/2018gilt ab 24.07.2018

Inhaltsverzeichnis der ZK-0380

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.07.2018 bis 23.01.2022.

Wortlaut laut Findok

2. Begriffsbestimmungen Die Vorschriften über den AEO enthalten eine Reihe unbestimmter, und zum Teil auch in den AEO-Leitlinien nicht näher erläuterter Begriffe. Um die einheitliche Auslegung sicherzustellen, gelten für die Zwecke der Anwendung der Vorschriften über den AEO im Anwendungsgebiet die nachstehenden Begriffsbestimmungen: 2.1. Zollvorschriften Als zoll- und steuerrechtliche Vorschriften (Art. 39 Buchstabe a UZK/Art. 24 UZK-IA) gelten sowohl gemeinschaftliche und nationale Zollvorschriften, als auch nationale Steuervorschriften. Zollrechtliche Vorschriften sind gemäß Art. 5 Z 2 UZK der Zollkodex sowie die auf Unionsebene und nationaler Ebene erlassenen Vorschriften zu seiner Ergänzung oder Durchführung, der Gemeinsame Zolltarif, die Rechtsvorschriften über das Unionssystem der Zollbefreiungen, Internationale Übereinkünfte, die zollrechtliche Vorschriften enthalten, soweit sie in der Union anwendbar sind. Der Begriff "Steuervorschriften" umfasst in diesem Zusammenhang nicht nur jene Steuern, die im Rahmen der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu erheben sind (wie zB EUSt und Verbrauchsteuern), sondern auch jene, die in direktem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Aktivität des Antragstellers stehen. 2.2. Schwere Straftat des Antragstellers im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers Als schwere Straftaten iSd Art. 24 UZK-IA sind solche Straftaten zu werten, die mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr, oder - in Staaten, deren Rechtssystem Mindeststrafen kennt - Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Mindestmaß von mehr als sechs Monaten bedroht sind (1), soweit diese im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers stehen. Hierzu zählen insbesondere die typischen Wirtschaftsdelikte wie §§ 146, 147 StGB (Betrug und schwerer Betrug) und 156 bis 160 StGB (Betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, …) und im Hinblick auf die sicherheitsspezifischen Aspekte die §§ 177a, 177b und 177c StGB (Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, …). (1) Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Gemeinsamen Maßnahme vom 3. Dezember 1998 betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten. 2.3. Schwerwiegende Verstöße gegen die zollrechtlichen Vorschriften Als schwerwiegende Verstöße gegen die zollrechtlichen Vorschriften sind jene Zollzuwiderhandlungen (§ 4 Abs. 2 Z 14 ZollR-DG) zu werten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung von mindestens zwölf Monaten oder mit einer Geldstrafe von mindestens 15.000 Euro bedroht sind. Sofern Mindeststrafen nicht vorgesehen sind, sind als schwere Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften solche zu werten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung von mehr als zwölf Monaten oder mit einer Geldstrafe von 15.000 Euro oder mehr bedroht sind (2). (2) Art. 12A Abs. 3 des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. Nr. C 316 vom 27.11.1995 S. 34) in der Fassung des ABl. Nr. C 139 vom 13.06.2003 S. 1. Dazu zählen insbesondere: Finanzvergehen gemäß §§ 33, 35 und 37 FinStrG, wenn die Strafdrohung über 15.000 Euro liegt, Finanzvergehen gemäß §§ 44, 46 FinStrG bei strafbestimmendem Wertbetrag ab 15.000 Euro, Finanzvergehen gemäß §§ 48, 48a und 48b FinStrG bei vorsätzlicher Tatbegehung, Finanzvergehen gemäß § 85 Abs. 1 AußWG 2011, Finanzvergehen gemäß § 29 MOG 2007, Finanzvergehen gemäß § 7 AEG bei vorsätzlicher Tatbegehung und Strafdrohung über 15.000 Euro, Tatbestand der §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1 und 82 Abs. 1 AußWG 2011, Tatbestand des § 7 Abs. 1 und 2 Kriegsmaterialgesetz (KrMatG) bei vorsätzlicher Tatbegehung, Tatbestand des § 50 Abs. 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996 bei vorsätzlicher Tatbegehung in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen, Tatbestand des § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz in den Fällen des § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz, Tatbestand des § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz, Tatbestand des § 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz, Tatbestand des § 32 Abs. 2 Suchtmittelgesetz, Tatbestand des § 177b StGB, Tatbestand des § 181b Abs. 2 StGB, Tatbestand des § 8 Abs. 1 Artenhandelsgesetz 2009, Tatbestand des § 11 Abs. 1 Tierarzneimittelkontrollgesetz in den Fällen des § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 Tierarzneimittelkontrollgesetz, Tatbestand des § 91 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz bei gewerbsmäßiger Begehung, Tatbestand des § 60 Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970 bei gewerbsmäßiger Begehung, Tatbestand des § 68h Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970 bei gewerbsmäßiger Begehung, Tatbestand des § 35 Abs. 1 Musterschutzgesetz 1990 bei gewerbsmäßiger Begehung, Tatbestand des § 159 Abs. 1 Patentgesetz 1970 bei gewerbsmäßiger Begehung. Die Liste ist nicht abschließend. Im Hinblick darauf, dass derzeit kein Register über Verwaltungsübertretungen besteht und somit eine entsprechende Abfrage durch die Zollverwaltung nicht möglich ist, wird von einer Auflistung der Verwaltungsübertretungen, die die vorstehenden Kriterien für schwere Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften erfüllen, vorerst Abstand genommen. In Zweifelsfällen ist der bundesweite Fachbereich im Wege der Amtsfachbereiche zu befassen. 2.4. Schwerwiegende Verstöße gegen die steuerrechtlichen Vorschriften Auch in diesem Bereich dürfen in den letzten drei Jahren vor Antragstellung keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften erfolgt sein. Wichtig ist dabei, dass nicht nur die steuerrechtliche Zuverlässigkeit im Rahmen der Einfuhrvorgänge in Betracht zu ziehen ist. Insofern kommt es nicht lediglich darauf an, ob Verbrauchsteuern und Einfuhrumsatzsteuern ordnungsgemäß entrichtet worden sind. Vielmehr wird die gesamte steuerliche Zuverlässigkeit beurteilt. Also auch dann, wenn es Verfehlungen im Hinblick auf Zahlung von Betriebs-, Umsatz- oder Körperschaftsteuern gegeben hat, kann das gegen eine steuerrechtliche Zuverlässigkeit sprechen. Zur Beurteilung, ob es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, können allenfalls in der GDV erfasste Vermerke erste Informationen zur steuerrechtlichen Zuverlässigkeit liefern. In Zweifelsfällen wäre ein Auskunftsersuchen unter Fristsetzung an das zuständige Finanzamt zu richten, in dem um individuelle Beantwortung der Fragen zur steuerrechtlichen Zuverlässigkeit und Schwere des Verstoßes ersucht wird. Die Antwort dient als Dokumentation des Kriteriums. 2.5. Entscheidungsträger Als Personen, die für das Antrag stellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b UZK-IA gelten Entscheidungsträger gemäß § 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG). Entscheidungsträger ist demnach, wer 1.Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2.Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt oder 3.sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsgebarung des Verbandes ausübt. 2.6. Erteilende Zollbehörde Erteilende Zollbehörde ist die nach gemeinschaftlichen und nationalen Zollvorschriften für die Bewilligung des AEO-Status sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde. Im Anwendungsgebiet ist erteilende Zollbehörde das gemäß § 39 ZollR-DG zuständige Zollamt. 2.7. Räumlichkeiten Räumlichkeiten im Sinne des Art. 29 Abs. 1 UZK-IA, die für die zollrelevanten Tätigkeiten des Antragstellers von Belang sind, sind Firmenstandorte, Gebäude, Teile des Firmengeländes, Zweigniederlassungen, Lagerstätten, Vertriebspunkte, Umschlagseinrichtungen, Terminals und dergleichen, an denen der Antragsteller Tätigkeiten durchführt oder in seinem Auftrag durchführen lässt und die für die Prüfung der AEO-Kriterien relevant sind (zB Zollabfertigung, Umschlag, Lagerung). Dazu zählen auch Produktionsstätten, an denen Waren hergestellt werden, die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Union bestimmt sind. Diese Räumlichkeiten können einer Prüfung der AEO-Kriterien unterzogen werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0528-III/10/2018
Stammnummer
74722
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 7)
Gültig
24.07.2018 bis 23.01.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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