4.15. Tilgung von ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten durch Verwendung von Zahlungen, sonstigen Gutschriften und Guthaben nur auf Verlangen (§ 212a Abs. 8 BAO) Rz 537: § 212a Abs. 8 BAO hat die Entrichtung oder Tilgung ausgesetzter Abgaben vor Beendigung der Aussetzung zum Gegenstand. Rz 538: Allfällige Zahlungen, sonstige…
7. Abgabenschuld und Abgabenerhebung (§ 7 FlugAbgG) Rz 26: Die Flugabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 201 BAO. Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug tatsächlich erfolgt ist. Der Abgabenschuldner (siehe Rz 23) hat die Abgabe selbst zu berechnen, elektronisch über…
6. Steuerschuld Verbrauchsteuern zählen zu den Selbstberechnungsabgaben. Im Regelfall ist eine (monatliche) Steueranmeldung abzugeben und die Steuer zu entrichten. Nur in besonderen Fällen kommt es zu einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung (§ 201 BAO). Die VSt-Ges enthalten eigene Regelungen über die Steuerschuld, insbesondere im Hinblick auf die…
…700: § 214 Abs. 1 BAO enthält grundsätzliche Vorschriften darüber, auf welche Abgabenschuldigkeiten Zahlungen oder sonstige Gutschriften zu verrechnen sind. Rz 701: Die Verrechnungsvorschriften des § 214 BAO sind in allen Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung anzuwenden (siehe Ausführungen zu § 213 BAO). 6.1. Verrechnung in…
…der Aussetzung der Einbringung (§ 231 BAO) für einen Abgabepflichtigen aus der laufenden Verbuchung der Gebarung ein Guthaben, so ist die Einbringung in dem Ausmaß, als die ausgesetzte Abgabenschuldigkeit durch das Guthaben getilgt werden könnte, wieder aufzunehmen. Rz 804: § 215 Abs. 1 und 2 BAO ordnet…
…die Abgabe entrichtet, so liegt keine Unbilligkeit mehr vor (VwGH 8.4.1991, 90/15/0015). Rz 1628: Der AntragDas Antragsrecht auf Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten kann nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet wurde, gestellt werdenAbgaben unterliegt…
… in diesen Fällen erfolgt somit keine Löschung gemäß § 235 BAO, sondern eine Abschreibung eigener Art. Rz 1614: Die Löschung einer Abgabenschuldigkeit erfolgt in der Annahme auch künftiger Uneinbringlichkeit, somit nicht in Sanierungsabsicht (VwGH 14.12.1962, 1500/62). Rz 1615: Ausreichende persönliche oder sachliche Haftungen…
12.8.25 Steuern Rz 907: Die Bezahlung selbstgeschuldeter Abgaben erfüllt nicht das Merkmal der Außergewöhnlichkeit, und zwar auch dann nicht, wenn die Abgaben zu Unrecht vorgeschrieben sein sollten und der Abgabenpflichtige sie nicht im Rechtsmittelweg bekämpft hat (VwGH 25.10.1989, 8686/13/0089…
B.4. Abgabenschuldner (§ 4 NoVAG 1991) B.4.1. Lieferung (§ 4 Z 1 NoVAG 1991) Rz 750: Abgabenschuldner ist im Falle der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991) der Unternehmer (im Regelfall der Fahrzeughändler), der die Lieferung ausführt. Wirtschaftlich trifft die Steuerlast im…
3.4 Abgabenschuldner 3.4.1 Abgabenschuldner bei der Lieferung von Kohle Rz 145: Wird die Kohle durch einen Kohlehändler oder Kohleerzeuger geliefert, dann schuldet der Lieferer die Abgabe. 3.4.2 Abgabenschuldner beim Verbrauch von Kohle Rz 146: Wird die Kohle vom Kohlehändler, Kohleerzeuger…
3.6 Erhebung der Abgabe 3.6.1 Selbstberechnung und Entrichtung Rz 151: Die Kohleabgabe ist vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen und gemäß § 6 Abs. 1 KohleAbgG monatlich zu entrichten; die Kohleabgabe ist bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates der Lieferung, des…
10.14.2. Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 692: Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheines durch die Zulassungsstelle. Rz 693: Für als amtliches Zeugnis von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellte Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt…
2.4 Abgabenschuldner 2.4.1 Abgabenschuldner bei der Lieferung von Erdgas Rz 89: Wird das Erdgas durch ein Erdgasunternehmen, anderen Erzeuger oder auch einen Wiederverkäufer geliefert, dann ist der Lieferer steuerpflichtig. 2.4.2 Abgabenschuldner beim Verbrauch von Erdgas Rz 90: Wird das Erdgas…
10.8.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 538: Gemäß § 14 TP 9 Abs. 4 GebG entsteht die Gebührenschuld für Reisedokumente mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokuments durch die Behörde (siehe Rz 138 ff). Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt…
32.5 Einbehaltung und Abfuhr, Anmeldung, Haftung Rz 8207k: Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Schuldner der Einkünfte ist zum Steuerabzug verpflichtet und haftet für die Entrichtung. Auch bei einem zugewendeten geldwerten Vorteil besteht die Verpflichtung des Abzugsverpflichteten, die Abzugsteuer fristgerecht abzuführen…
2.6. Abtretung (Zession) Rz 159: Bietet ein Abgabenschuldner zur Tilgung von Abgabenschulden die Abtretung (Zession) einer ihm gegen einen Dritten zustehenden Forderung an, so wird die Zession gemäß § 1392 ABGB erst dadurch wirksam, dass die Abgabenbehörde dieses Anbot annimmt. Rz 160: Zur Entrichtung von…
6.1.3.6. Steuerschuld wegen Unregelmäßigkeiten im steuerrechtlich freien Verkehr Neben den abgabenrechtlichen Konsequenzen sind bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten immer auch finanzstrafrechtliche Aspekte zu prüfen. Entsteht eine Steuerschuld im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, sind in den VSt-Ges für den jeweiligen Steuerschuldtatbestand oftmals mehrere Steuerschuldner…
5. Meldeverpflichtung (§ 5 NeuFöG) Rz 137: Wird die Betriebsinhabervoraussetzung iSd § 2 Z 2 NeuFöG nicht erfüllt oder wird der neu gegründete Betrieb (siehe Rz 55 ff, Rz 164 ff) iSd §§ 2 Z 5 NeuFöG 2 Z 5erweitert (siehe Rz 85 f NeuFöG erweitert), fallen bereits…
27.4.1.3. Erfüllungsübernahme Rz 1413: Eine Erfüllungsübernahme stellt keinen Schuldbeitritt dar und unterliegt nicht der Gebühr gemäß § 33 TP 7 GebG. Bei der Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) verpflichtet sich lediglich der Übernehmer intern gegenüber dem Schuldner, dessen Gläubiger zu befriedigen. Die Erfüllungsübernahme (interne Schuldübernahme…
2.6 Erhebung der Abgabe 2.6.1 Selbstberechnung und Entrichtung Rz 95: Die Erdgasabgabe ist vom Abgabenschuldner oder Netzbetreiber selbst zu berechnen und gemäß § 6 Abs. 1 ErdgasAbgG monatlich zu entrichten; die Erdgasabgabe ist bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates der…