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7 117 Treffer286 msnur geltende Fassungen
EStR 2000 Rz 34068.6.4.6 Art der Wertpapiere
geltende FassungRichtlinien06.05.2021

…betreffenden Schuldverschreibungen kein Kursrisiko in sich bergen. Schuldverschreibungen, deren Rückzahlungs- bzw. Tilgungswert im Vorhinein unbestimmt ist, weil er etwa von der zukünftigen (ungewissen) Wertentwicklung eines Basiswertes abhängig ist, eignen sich daher nur dann als Wertpapiere zur Rückstellungsdeckung, wenn sie eine 100-prozentige Kapitalgarantie aufweisen, dh…

UZK-IAArtikel 266 Übertragung von Rechten und Pflichten
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…Übertragung von Rechten und Pflichten (Artikel 218 des Zollkodex) Die zuständige Zollbehörde entscheidet, ob eine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 des Zollkodex erfolgen kann oder nicht. Ist eine solche Übertragung möglich, legt die zuständige Zollstelle die Bedingungen fest, unter denen die Übertragung…

UZKArtikel 8 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 8 Übertragung von Durchführungsbefugnissen (1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: a)erforderlichenfalls das Format und den Code für die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2, b)die Verfahrensregeln für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die mit anderen…

UZKArtikel 11 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 11 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Zollbehörde für die Registrierung gemäß Artikel 9 zuständig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

UZKArtikel 17 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 17 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung der in Artikel 16 Absatz 1 genannten elektronischen Systeme fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

UZKArtikel 21 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 21 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln zur Übertragung und zum Nachweis der in Artikel 18 Absatz 3 genannten Befugnis fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

UZKArtikel 25 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 25 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensvorschriften für Folgendes fest: a)Einreichung und Annahme des Antrags auf Entscheidung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2, b)Erlass der Entscheidung gemäß Artikel 22, gegebenenfalls einschließlich der Konsultation des betreffenden…

UZKArtikel 32 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 32 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung von begünstigenden Entscheidungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

UZKArtikel 37 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 37 Übertragung von Durchführungsbefugnissen (1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest: a)für die Verwendung einer vZTA- oder vUA-Entscheidung, nachdem sie gemäß Artikel 34 Absatz 9 ihre Gültigkeit verloren hat oder widerrufen wurde, b)für die zur…

UZKArtikel 41 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 41 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Artikel 39. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

UZKArtikel 50 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 50 Übertragung von Durchführungsbefugnissen (1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Zollkontrollen, einschließlich des Austauschs risikobezogener Informationen und der Ergebnisse von Risikoanalysen, der gemeinsamen Risikokriterien und Standards, der Kontrollmaßnahmen und der vorrangigen Kontrollbereiche gemäß Artikel 46…

UZKArtikel 54 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 54 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für die Währungsumrechnung für die Zwecke gemäß Artikel 53 Absätze 1 und 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

UZKArtikel 58 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 58 Übertragung von Durchführungsbefugnissen (1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur einheitlichen Verwaltung der in Artikel 56 Absatz 4 genannten Zollkontingente und Zollplafonds und zur Verwaltung der in Artikel 56 Absatz 5 genannten Überwachung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr…

UZKArtikel 63 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 63 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Vorlage des in Artikel 61 genannten Ursprungsnachweises und seine Überprüfung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

UZKArtikel 66 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 66 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes: a)die in Artikel 64 Absatz 1 genannten Verfahrensregeln zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union, b)eine Maßnahme, mit der einem begünstigten Land oder Gebiet eine…

UZKArtikel 68 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 68 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Artikel 67 genannten Vorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen. In mit solchen Vorschriften zusammenhängenden Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit, rasch die ordnungsgemäße…

UZKArtikel 76 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 76 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest: a)die Bestimmung des Zollwerts gemäß den Artikeln 70 Absätze 1 und 2 und den Artikeln 71 und 72, einschließlich der Regeln für die Anpassung des tatsächlich gezahlten…

UZKArtikel 100 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 100 Übertragung von Durchführungsbefugnissen (1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest: a)für die Festsetzung des Betrags der Sicherheit, einschließlich des verringerten Betrags nach Artikel 95 Absätze 2 und 3, b)für die Leistung und Überwachung der Sicherheit…

UZKArtikel 107 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 107 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Gewährleistung der Amtshilfe der Zollbehörden in Fällen des Entstehens einer Zollschuld. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

UZKArtikel 123 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 123 Übertragung von Durchführungsbefugnissen (1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest: a)für Erstattung und Erlass nach Artikel 116, b)für die Unterrichtung der Kommission nach Artikel 121 Absatz 4 und die Übermittlung der Angaben. Diese Durchführungsrechtsakte werden…