Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 100 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 100 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
a)für die Festsetzung des Betrags der Sicherheit, einschließlich des verringerten Betrags nach Artikel 95 Absätze 2 und 3,
b)für die Leistung und Überwachung der Sicherheit nach Artikel 89, die Rücknahme und den Widerruf der Verpflichtungserklärung eines Bürgen nach Artikel 94 sowie die Freigabe der Sicherheitsleistung nach Artikel 98,
c)für die zeitweiligen Verbote nach Artikel 96.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
(2) Die Kommission erlässt die in Artikel 96 genannten Vorschriften im Wege von Durchführungsrechtsakten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
In Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf diese Vorschriften, die durch die Notwendigkeit, rasch den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, begründet ist, erlässt die Kommission nach den Verfahren gemäß Artikel 285 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.
Normen und Schlagworte
- Art. 100 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF