…Inkrafttreten der Beitrittsakten von 2003, 2005 und 2011 und Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (im Folgenden "Neufassung des Übereinkommens von Kyoto"), für das der Rat den Beitritt der Union durch den Beschluss 2003/231/EG des Rates vom…
…Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden "Protokoll"), ist und auch alle Änderungsprotokolle dazu ratifiziert haterfasst ist, istund umfasst die Verbringung von geregelten Stoffen sowie von Produktenvorübergehende Verwahrung und Einrichtungen nach Österreich als Einfuhrdie Zollverfahren gemäß derArtikel 201 Verordnung (EG) Nr. 1005…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der WPA-Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Im Abkommen ist die Einrichtung eines Assoziationsrats vorgesehen, der auch die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls ändern kann. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse Auf Erzeugnisse, die die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Im Abkommen ist die Einrichtung eines Handelsausschusses vorgesehen, der auch die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls ändern kann. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse Auf Erzeugnisse, die die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Handelsrat kann Beschlüsse zur Änderung des Kapitel 3 des Abkommens (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) und Anhänge erlassen. 11.2. Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" Der Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und…
10. Ceuta und Melilla Im Sinne dieses Ursprungsprotokolls schließt der Begriff "Gemeinschaft" (EU) Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" (EU) schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein. Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Gemeinsame EWR Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls zu ändern. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Protokolls im Durchgangsverkehr oder im EWR…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Zollausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. Nach Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der Union und einem oder mehreren ASEAN-Staaten können die Vertragsparteien durch Beschluss des Zollausschusses dieses Protokoll ändern oder anpassen, insbesondere des bei…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Protokolls im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft oder…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen eines Ursprungsprotokolls zu ändern. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren Waren, die die Voraussetzungen der Ursprungsprotokolle erfüllen und die sich bei Inkrafttreten der Ursprungsprotokolle (siehe nachfolgenden Abschnitt 12. - Rechtsgrundlagen) im…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Ausschuss Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden "Zollausschuss"), der ermächtigt ist, unter Aufsicht des Gemischten CETA-Ausschusses tätig zu werden, darf dieses Protokoll überarbeiten und dem Gemischten CETA-Ausschuss Änderungen daran empfehlen. Der Zollausschuss bemüht sich um Entscheidungen…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Protokolls im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Protokolls im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft oder…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Zollausschuss darf die Bestimmungen dieses Protokolls überprüfen und dem Handelsausschuss Beschlussentwürfe zur Annahme vorlegen, um es zu ändern. Der Zollausschuss bemüht sich, zu einer Einigung über die einheitliche Verwaltung der Ursprungsregeln zu gelangen, einschließlich der zolltariflichen Einreihung…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln Dieses Ursprungsprotokoll und seine Anhänge werden durch ein gemeinsames gegenseitiges Ursprungsprotokoll ersetzt, sobald dies vom WPA-Ausschuss verabschiedet wird. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren Waren, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und sich bei…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Protokolls im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft oder…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Protokolls im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft oder…
Anlage 3a Formular für den genehmigten Zusatz [Grafik]
12.2. Beschlüsse betreffend den Sektor Landwirtschaft Beschluss 93/239/EWG, Beschluss des Rates vom 15. März 1993 über den Abschluß der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen…