Findok · Richtlinien
VB-0810
1. Allgemeines
geltende FassungRichtlinie2026-0.056.842gilt ab 12.03.2026
Inhaltsverzeichnis der VB-0810
Wortlaut laut Findok
1. BegriffsbestimmungenAllgemeines
1.1. Geregelte StoffeGegenstand der Verordnung (EU) Nr. 2024/590
(1) Die der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegenden "geregelten Stoffe" sind im Anhang I zu dieser Verordnung (siehe Anlage 1) taxativ aufgeführt. Als geregelte Stoffe gelten danach:
a)Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW): das sind die in Gruppe I und II der Anlage 1 aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;
b)Halone: das sind die in Gruppe III der Anlage 1 aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;
c)Tetrachlorkohlenstoff: das ist der in Gruppe IV der Anlage 1 aufgeführte geregelte Stoff;
d)1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform): das ist der in Gruppe V der Anlage 1 aufgeführte geregelte Stoff;
e)Methylbromid (Brommethan): das ist der in Gruppe VI der Anlage 1 aufgeführte geregelte Stoff;
f)teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe (HFBKW): das sind die in Gruppe VII der Anlage 1 aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;
g)teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW): das sind die in Gruppe VIII der Anlage 1 aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;
h)Chlorbrommethan: das ist der in Gruppe IX der Anlage 1 aufgeführte geregelte Stoff.
Hinweis: Im Handbuch zum Lizenzierungssystem für ozonabbauende Stoffe (Teil I, siehe https://circabc.europa.eu/sd/a/25264897-e19c-4d4f-95fa-f1e3d28c437b/General%20Informaton%20manual%20DE%20v1.2.pdf) sind Beispiele angeführt, die als Entscheidungshilfe zur Unterscheidung zwischen Stoffen, Gemischen, Produkten und Einrichtungen dienen sollen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Stoffe gelten als geregelte Stoffe, unabhängig davon, ob sie in Reinform oder als Gemisch, ungebraucht nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung vorliegen.
(3) Geregelte Stoffe werden auch "ozonabbauende Stoffe", "Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen," oder "ODS-Stoffe" (abgeleitet aus der englischen Bezeichnung "ozone-depleting substances") genannt.
(4) Bei der Ausfuhr von Waren der Position 2903 79 30 ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "Y902" zu erklären, dass es sich nicht um geregelte Stoffe handelt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen.
1.2. Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten
(1) "Produkte und Einrichtungen" sind sämtliche Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten, mit Ausnahme von Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung geregelter Stoffe verwendet werden.
Hinweis: Im Handbuch zum Lizenzierungssystem für ozonabbauende Stoffe (Teil I, siehe https://circabc.europa.eu/sd/a/25264897-e19c-4d4f-95fa-f1e3d28c437b/General%20Informaton%20manual%20DE%20v1.2.pdf) sind Beispiele angeführt, die als Entscheidungshilfe zur Unterscheidung zwischen Stoffen, Gemischen, Produkten und Einrichtungen dienen sollen.
(21) Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 hat die Kommission als Anhaltspunkt für die Zollbehörden eine Liste von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten könnten, mit den dazugehörigen Codes der Kombinierten Nomenklatur zu erstellen. Das Ziel dieser Liste ist es, die Zollbehörden bei der Ermittlung von Produkten und Einrichtungen, die unter die Beschränkungen fallen, zu unterstützen. Diese Liste soll demgemäß als Hilfestellung und zur leichteren Identifizierung von Waren, die Einfuhrverboten (Abschnitt 2.2.) und Einfuhrbeschränkungen (Abschnitt 2.3.) oder Ausfuhrverboten (Abschnitt 3.2.) und Ausfuhrbeschränkungen (Abschnitt 3.3.) unterliegen, dienen. Auf der Basis dieser Kommissionsliste wurde die in der Anlage 2 enthaltene Liste der KN-Codes, die unter die Verordnung (EGEU) Nr. 10052024/2009590 fallen können, erstellt. Die Kommission hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Liste nicht allumfassend ist die Bekämpfung des Abbaus der Ozonschicht und somit jederzeit geändert werden kann. Diedamit die Leistung eines Beitrags zur Anlage 2 enthält auch Informationen darüber, inwieweit bei den einzelnen Produktgruppen geregelte Stoffe enthalten sein könnenErholung der stratosphärischen Ozonschicht und zur Eindämmung der Klimaerwärmung.
(3) BeiDie Verordnung (EU) Nr. 2024/590 der Einfuhr und der Ausfuhr von Waren der in der gilt gemäß Artikel 2 fürAnlage 2 angeführten KN-Codes ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "Y902" zu erklären, dass es sich nicht um Produkte und Einrichtungen handelt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen.
1.3. Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe benötigen
( 1a) "Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe benötigen" sind solche Produktein den Anhängen I und Einrichtungen, dieII (Anlage 1 zwar keine geregelten Stoffe enthalten, aber ohne geregelte Stoffe nicht funktionieren können, mit Ausnahme der Produkte und EinrichtungenAnlage 2, die für die Herstellung, die Verarbeitung) aufgeführten ozonabbauenden Stoffe und ihre Isomere, die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitungentweder allein oder in einem Gemisch und die Zerstörung geregelter Stoffe verwendet werden.
b) Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich ihrer Bestandteile, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.
Hinweis: Im Handbuch zum Lizenzierungssystem für ozonabbauende Stoffe (Teil I, siehe https://circabc.europa.eu/sd/a/25264897-e19c-4d4f-95fa-f1e3d28c437b/General%20Informaton%20manual%20DE%20v1.2.pdf) sind Beispiele angeführt, die als Entscheidungshilfe zur Unterscheidung zwischen Stoffen, Gemischen, ProduktenErzeugnissen und Einrichtungen dienen sollen.
1.2. Begriffsbestimmungen
(1. 2) Gemäß"Ausgangsstoff" bezeichnet Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 hat die Kommission als Anhaltspunkt für die Zollbehörden jeden ozonabbauenden Stoff, dessen ursprüngliche Zusammensetzung während eine Liste von Produktens chemischen Umwandlungsprozesses vollständig verändert wird und Einrichtungen, die geregelte Stoffe für ihre Funktion benötigen könnten, mit den dazugehörigen Codes der Kombinierten Nomenklatur zu erstellen. Das Ziel dieser Liste ist es, die Zollbehörden bei der Ermittlung von Produkten und Einrichtungen, die unter die Beschränkungen fallen, zu unterstützen. Diese Liste soll demgemäß als Hilfestellung und zur leichteren Identifizierung von Waren, die Einfuhrverboten (dessen Emissionen unbedeutend sind;Abschnitt 2.2.) und Einfuhrbeschränkungen (Abschnitt 2.3.) oder Ausfuhrverboten (Abschnitt 3.2.) und Ausfuhrbeschränkungen (Abschnitt 3.3.) unterliegen, dienen. Auf der Basis dieser Kommissionsliste wurde die in der Anlage 2 enthaltene Liste der KN-Codes, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen können, erstellt. Die Kommission hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Liste nicht allumfassend ist und somit jederzeit geändert werden kann. Die Anlage 2 enthält auch Informationen darüber, inwieweit bei den einzelnen Produktgruppen geregelte Stoffe enthalten sein können.
(2. 3) Bei der Einfuhr und"Verarbeitungshilfsstoffe" bezeichnet jeden ozonabbauenden Stoff, der Ausfuhr von Waren derals chemischer Verarbeitungshilfsstoff in dereiner Anlage 2 angeführten KN-Codes ist beiin Anhang III genannten Anwendung e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "Y902" zu erklären, dass es sich nicht um Produkte und Einrichtungen handelt, die unter die eingesetzt wird;Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen.
1.4. Einfuhr
Als "Einfuhr" gilt die Verbringung von geregelten Stoffen sowie von Produkten und Einrichtungen in das Zollgebiet der Union, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Montrealer Protokolls durch einen Mitgliedstaat erfasst ist und die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Anwendung findet.
Hinweis:3. Da Österreich Vertragspartei"Einfuhr" bezeichnet den Eingang von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen in das Zollgebiet der Union, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Montrealer Protokolls von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden "Protokoll"), ist und auch alle Änderungsprotokolle dazu ratifiziert haterfasst ist, istund umfasst die Verbringung von geregelten Stoffen sowie von Produktenvorübergehende Verwahrung und Einrichtungen nach Österreich als Einfuhrdie Zollverfahren gemäß derArtikel 201 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 anzusehenund 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.;
1.5. Ausfuhr
Als 4. "Ausfuhr" giltbezeichnet die Verbringung von geregelten Stoffen sowie von Produkten, Erzeugnissen und Einrichtungen, die als Unionswaren gelten, aus dem Zollgebiet der Union, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Protokolls durch einen Mitgliedstaat erfasst ist und die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Anwendung findet, oder die Wiederausfuhr von geregelten Stoffen sowie von Produkten und Einrichtungen, wenn sie als Nichtunionswaren gelten.;
Hinweis: Da Österreich Vertragspartei des Montrealer Protokolls von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, ist und auch alle Änderungsprotokolle dazu ratifiziert hat, ist die Verbringung von geregelten Stoffen sowie von Produkten und Einrichtungen aus Österreich als Ausfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 anzusehen.
1.6. Inverkehrbringen
Unter 5. "Inverkehrbringen" istbezeichnet die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Zurverfügungstellung an Dritte innerhalb der Union, einschließlich der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008, zu verstehen. In Bezug auf Produkte und Einrichtungen,oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die TeilVerwendung von unbeweglichen Güternhergestellten Stoffen oder die Verwendung von Verkehrsmitteln sindErzeugnissen oder Einrichtungen, bezieht sich dies lediglich auf die erstmalige Lieferung oder Zurverfügungstellung innerhalb der Union.für den Eigengebrauch hergestellt wurden;
1.7. Rückgewinnung
6. "Verwendung" bezeichnet in Bezug auf ozonabbauende Stoffe deren Einsatz zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederbefüllung) von Erzeugnissen und Einrichtungen oder zu anderen in dieser Verordnung genannten Zwecken und Verfahren;
7. "Hersteller" bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die ozonabbauende Stoffe in der Union herstellt;
Als 8. "Rückgewinnung" giltbezeichnet die SammlungEntnahme und Lagerung geregelter von ozonabbauenden Stoffen aus ProduktenBehältern, Erzeugnissen und Einrichtungen oder Behältern währendbei der Instandhaltung oder Wartung oder vor der Entsorgung. der Behälter, Erzeugnisse oder Einrichtungen;
1.8. Recycling
Als 9. "Recycling" istbezeichnet die Wiederverwendung eines zurückgewonnenen geregelten ozonabbauenden Stoffes im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren anzusehen., einschließlich Filterung und Trocknung;
1.9. Aufarbeitung
Als 10. "Aufarbeitung" giltbezeichnet die BearbeitungBehandlung eines zurückgewonnenen geregelten ozonabbauenden Stoffes, damitdurch die er unter Berücksichtigung seiner Verwendungszwecke Eigenschaften erreicht, die mit denen eines ungebrauchten Stoffes gleichwertig sind., in zugelassenen Aufbereitungseinrichtungen, die über für die Rückgewinnung dieser Stoffe geeignete Anlagen und Abläufe verfügen und die die erforderliche Qualität bewerten und bescheinigen können;
1.10. Unternehmen
Als 11. "Unternehmen" giltbezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die eine in dieser Verordnung genannte Tätigkeit ausübt;
a)12. geregelte Stoffe herstellt"Behälter" bezeichnet ein Gefäß, rückgewinnt, rezykliert, aufarbeitet, verwendetdas in erster Linie zum Transport oder zerstört,zur Lagerung von ozonabbauenden Stoffen bestimmt ist;
b)13. solche Stoffe einführt"Erzeugnisse und Einrichtungen" bezeichnet sämtliche Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich ihrer Bestandteile, mit Ausnahme von Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung von ozonabbauenden Stoffen verwendet werden;
c)14. solche Stoffe ausführt"ungebrauchter Stoff" bezeichnet einen Stoff, der noch nicht verwendet worden ist;
d)15. solche"Außerbetriebnahme" bezeichnet die dauerhafte Einstellung des Betriebs oder der Nutzung eines Erzeugnisses einer Einrichtung, das bzw. die ozonabbauende Stoffe in den Verkehr bringt oderenthält, einschließlich der endgültigen Außerbetriebsetzung einer Anlage;
e)16. Kälte-"Zerstörung" bezeichnet das Verfahren der dauerhaften und möglichst vollständigen Umwandlung oder Klimaanlagen, Wärmepumpender dauerhaften und möglichst vollständigen Zerlegung eines ozonabbauenden Stoffs in einen oder Brandschutzsysteme betreibtmehrere stabile Stoffe, die geregeltekeine ozonabbauenden Stoffe enthalten.sind;
1.11. Anwendungen zu Quarantänezwecken
"Anwendungen zu Quarantänezwecken" sind Behandlungen zur Verhütung der Einschleppung, Einnistung oder Verbreitung von Quarantäneschädlingen (einschließlich Krankheiten) oder zu ihrer amtlichen Bekämpfung, wobei der Ausdruck
"amtliche Bekämpfung" die von einer nationalen Pflanzen-, Tier- oder Umweltschutzbehörde durchgeführte oder genehmigte Bekämpfung, und
"Quarantäneschädlinge" Schädlinge mit potenzieller Bedeutung für die durch sie bedrohten Gebiete, in denen sie noch nicht vorkommen oder in denen sie bereits vorkommen, aber noch nicht weit verbreitet sind, und die amtlich bekämpft werden,
bezeichnet17. "Niederlassung innerhalb der Union" bedeutet in Bezug auf eine natürliche Person, dass diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Union hat, oder in Bezug auf eine juristische Person, dass diese Person in der Union eine ständige Niederlassung im Sinne von Artikel 5 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterhält;
1.12. Behandlungen vor dem Transport
Als 18. "Behandlungen vor dem TransportSchaumstoffelement" gelten andere Behandlungen als Anwendungen zu Quarantänezweckenbezeichnet eine Struktur, die nicht früher als 21 Tage vor der Ausfuhr vorgenommen werdenaus Schichten gefertigt ist und einen Schaum und eine starres, um den amtlichen Vorschriften des Einfuhrlandesan eine oder den vor dem 7. Dezember 1995 bestehenden amtlichen Anforderungen des Ausfuhrlandes nachzukommen. Amtliche Vorschriften sind Vorschriften, die von einer nationalen Pflanzen-, Tier-, Umwelt-beide Seiten gebundenes Material wie Holz oder Gesundheitsschutzbehörde oder für die Produktlagerung zuständigen Behörde vorgegeben oder genehmigt werden.Metall enthält;
1.13. Ungebrauchte Stoffe
19. "Ungebrauchte StoffeBeschichtete Platte" sind Stoffebezeichnet ein Schaumstoffelement, die nochdas mit einer dünnen Schicht aus einem nicht verwendet worden sindstarren Material wie Kunststoff überzogen ist.
1.141.3. ODS-Lizenzierungssystem
(1) In der Europäischen Union werden alle ODS-Lizenzen elektronisch über das ODS-Lizenzierungssystem bearbeitet. Papierausdrucke von ODS-Lizenzen gibt es nicht, da das gesamte Lizenzierungsverfahren elektronisch abläuft. Den europäischen Zollanmeldungen sind keine Ausdrucke von ODS-Lizenzen beizufügen.
Hinweis: ODS-Lizenzen finden die Zollstellen im ODS- Lizenzierungssystem unter:
https://webgate.ec.europa.eu/ods2ODS-Lizenzierungssystem - Europäische Kommission (europa.eu).
(2) Gemäß Artikel 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 hat ein Antrag für eine ODS-Lizenz folgendes zu enthalten:
Name und Anschrift des Einführers und des Ausführers;
Einfuhr- und Ausfuhrland;
im Falle der Einfuhr oder der Ausfuhr geregelter Stoffe eine Beschreibung der geregelten Stoffe einschließlich
der handelsüblichen Bezeichnung,
der Beschreibung und des Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (siehe Anlage 1),
der Art des Stoffes (ungebraucht, zurückgewonnen, rezykliert oder aufgearbeitet),
der Stoffmenge in metrischen Kilogramm und
im Fall von Halonen einer Erklärung, dass die Halone zum Zweck einer kritischen Verwendung gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ein- oder ausgeführt werden sollen, wobei die jeweilige Verwendung genau anzugeben ist;
im Falle der Einfuhr oder der Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen:
Typ und Art des Produkts und der Einrichtung,
für zählbare Artikel die Zahl der Einheiten, die Beschreibung und die Menge jedes einzelnen geregelten Stoffes je Einheit in metrischen Kilogramm,
für nicht zählbare Artikel die Gesamtmenge des Produkts, die Beschreibung und die Gesamtnettomenge jedes einzelnen geregelten Stoffes in metrischen Kilogramm,
Bestimmungsland/-länder der Produkte und Einrichtungen,
die Angabe, ob es sich bei dem enthaltenen geregelten Stoff um ungebrauchtes, rezykliertes, zurückgewonnenes oder aufgearbeitetes Material handelt,
im Falle der Ein- oder Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die Halon enthalten oder benötigen, eine Erklärung, wonach diese für einen bestimmten kritischen Verwendungszweck nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ein-oder ausgeführt werden, wobei die jeweilige Verwendung genau anzugeben ist,
im Falle von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten oder benötigen, den Verweis auf die Genehmigung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 sowie
den Code der Kombinierten Nomenklatur des einzuführenden oder auszuführenden Produkts oder der einzuführenden oder auszuführenden Einrichtung;
den Zweck der vorgesehenen Einfuhr, einschließlich der Angabe der geplanten zollrechtlichen Behandlung und Verwendung, soweit sachdienlich unter Angabe des geplanten Zollverfahrens;
Ort und voraussichtlicher Zeitpunkt der vorgesehenen Einfuhr oder Ausfuhr;
die Zollstelle, bei der die Waren angemeldet werden;
im Falle der Einfuhr von geregelten Stoffen oder Produkten und Einrichtungen zur Zerstörung den Namen und die Anschrift der Anlage, in der sie zerstört werden;
alle weiteren von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für erforderlich erachteten Informationen.
(3) Die Kommission hat zum ODS- Lizenzierungssystem folgende, elektronisch abfragbare Handbücher herausgegeben:
Teil I - Allgemeine Informationen zur Ods-Lizensierung;
Teil II - Registrierung einer Organisation;
Teile III - Handbuch für Unternehmen (Einführer / Ausführer / Hersteller);
Teil IV - Handbuch für Zollstellen.
Normen und Schlagworte
- VO 2024/590, ABl. L 2024/590 vom 20.02.2024
- Art. 201 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 210 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 5 Nr. 32 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 18 VO 1005/2009, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1
- Art. 9 Abs. 1 VO 2024/590, ABl. L 2024/590 vom 20.02.2024
- Art. 14 Abs. 2 VO 2024/590, ABl. L 2024/590 vom 20.02.2024
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.056.842
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0052-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27231
- Enthalten in Fassung
- 12 (geltend: 12)
- Gültig
- 12.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF