…gegen einen Abgabenschuldner oder eine dritte Person ein Finanzstrafverfahren nach § 82 Abs. 3 FinStrG oder § 83 Abs. 3 FinStrG eingeleitet oder ein Finanzvergehen nach § 54 Abs. 1 FinStrG oder § 82 Abs. 2 FinStrG angezeigt, so ist auch diesem Fall das Zollamt Wien für die Abgabenerhebung…
…UZK 10. Festsetzung und Vorschreibung Die Festsetzung der Verwaltungsabgabe gemäß § 30 ZollR-DV 2004 ist eine zollrechtliche Entscheidung und erfolgt mit Bescheid. Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe stellt eine belastende Entscheidung dar, sodass zuvor in Anwendung des Art. 22 Abs. 6 UZK Parteiengehör zu gewähren ist.
…1 Abs. 2 UmgrStG beantragen. Rz 69: Bei bloß teilweiser Steuerentstrickung kommt es lediglich zu einer teilweisen Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechtes. Art. I UmgrStG (und damit sämtliche Bestimmungen des Art. I UmgrStG) kommt daher insoweit nicht zur Anwendung (vgl. Rz 54 ff). 1.1.6…
…Abs. 2 Z 1 UGB muss die übertragende Körperschaft eine Schlussbilanz erstellen, deren Stichtag höchstens 9 Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt. Diese Neunmonatsfrist ist eine materiellrechtliche, welche die Geltung anderer verfahrensrechtlicher Fristenregelungen ausschließt (OGH 17.7.1997, 6…
…zu bemessen; die Anrechnungsvorschriften ("Differenzbesteuerung") des § 1 Abs. 4 letzter Satz GrEStG 1987 und des § 1 Abs. 5 letzter Satz GrEStG 1987 kommen nicht zur Anwendung. Randzahl 341: entfällt 1.6.5.4. Mehrfachzüge Rz 342: Für mehrfache Umgründungen auf denselben Stichtag enthält § 39 UmgrStG…
…kommt. Infolge des Rechtsfolgenverweises des § 1 Abs. 3 UmgrStG regeln die dort genannten Bestimmungen die Steuerrechtsfolgen der Verschmelzung für die übertragende Körperschaft (§ 2 UmgrStG) die übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) den Verlustabzug (§ 4 UmgrStG) die Anteilsinhaber (§ 5 UmgrStG) sonstige Rechtsfolgen (§ 6 UmgrStG), betreffend Eintritt in Lohnverhältnisse…
…Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung im Sinne des § 18 Abs. 8 EStG 1988 getroffen wurden. Außerdem ist im Antrag der gesetzliche Vertreter der Körperschaft mit Adresse und Telefonnummer bekannt zu geben. Siehe zur Sonderausgaben-Datenübermittlung LStR 2002 Abschnitt 42.6, Rz 12001 ff. Rz 1319a:…
…ergebenden Unterschiedsbetrag einzuheben. 5.4. Strafverfahren Die wegen Vorlage eines sachlich unrichtigen Präferenznachweises zu Unrecht erfolgte Anwendung eines Präferenzzollsatzes erfüllt - Verschulden vorausgesetzt - den Tatbestand der Hinterziehung oder der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben im Sinne der §§ 35 Abs. 2 oder 36 Abs. 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG). Jeder…
…wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde. (6) Die Zollbehörden verzichten auf die Erhebung von Verzugszinsen, wenn der Betrag der Zinsen für jede einzelne Erhebungsmaßnahme (Anmeldung) unter 10 Euro liegt, wobei hier speziell im Hinblick auf Art. 114 Abs. 2…
…ist dem Wirtschaftsbeteiligten rechtliches Gehör gem. Art. 22 Abs. 6 UZK zu gewähren. Dieses ist ebenfalls in EOS durchzuführen. Ab der Zustellung des rechtlichen Gehörs besteht für den Inhaber der AEO-Bewilligung keine Möglichkeit mehr, den Widerruf seiner AEO-Bewilligung von sich aus zu beantragen…
…Abgabenbescheide (§ 37 Abs. 4 und 7 ZollR-DG). 3.2. Übermittlung von Informationen Ein nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderlicher Austausch von Informationen, wie unter anderen auch Anträge oder Entscheidungen, hat gemäß Art. 6 UZK grundsätzlich mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen. Aufgrund der Übergangsregelung…
…Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. 4.6. Verjährung der Strafbarkeit Zur Verjährung der Strafbarkeit siehe § 31 FinStrG.
…denn, es liegt eine der Ausnahmen des § 38 Abs. 2 BWG vor. 29.5.5.6.2 Zurechnung zu ausländischen Stiftungen (Anstalten und Trusts) Rz 7749: Bei ausländischen Stiftungen (Anstalten oder Trusts) darf ein KESt-Abzug nur unterbleiben, wenn diese als intransparent anzusehen sind (vgl…
…Finanzvergehen sind als verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren zu ahnden. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG. 13.1. Vorlage einer falschen Selbstauskunft durch den Kontoinhaber Rz 94a: Das GMSG verpflichtet nur meldepflichtige Finanzinstitute zur Abgabe einer Meldung. Es kann daher auch nur ein…
5.6 entfällt Randzahlen 14401444 bis 1456: derzeit frei
…die in Abs. 1 angeführten Handlungen fünf Jahre. (8) Im Übrigen gilt für die in § 5 BG Tierproduktverbote als Finanzvergehen bezeichneten strafbaren Handlungen das Finanzstrafgesetz. 3.2. Vereinfachte Strafverfügung (1) Gemäß § 6 Abs. 1 BG Tierproduktverbote können die Zollämter nach Maßgabe des § 146 FinStrG mit…
…§ 124 und 125 BAO) oder freiwillig gemäß §§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG 1988 ermittelt, hat der Steuererklärung eine Abschrift der auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhenden Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen. Rz 7553: Die UGB-Bilanz ist für steuerliche Zwecke…
…OGAW), Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, Einrichtung der Altersversorgung, Alternativer Investmentfonds (AIF), Organismus für gemeinsame Anlage in Wertpapieren (OGAW), Zentrale Gegenpartei, Zentralverwahrer. 17.6.2.1 Kreditinstitut Rz 1248ea: Als Kreditinstitut gelten sämtliche Unternehmen, deren Tätigkeit im Sinne der Definition des Art. 4 Abs…
…die in Abs. 1 angeführten Handlungen fünf Jahre. (8) Im Übrigen gilt für die in § 5 BG Tierproduktverbote als Finanzvergehen bezeichneten strafbaren Handlungen das Finanzstrafgesetz. 4.2. Vereinfachte Strafverfügung (1) Gemäß § 6 Abs. 1 BG Tierproduktverbote können die Zollämter nach Maßgabe des § 146 FinStrG mit…
…der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren betreffend Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Geldwäschevorbeugung (§ 52b GSpG und § 52c GSpG). Rz 54: Das Finanzamt Österreich ist zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung (§ 14 Abs. 6 WiEReG); siehe unten, Rz 165.