…15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das FA der BetriebsstätteFinanzamt zu übersenden. Rz 1204: Gibt der Arbeitgeber trotz Verpflichtung keine Lohnsteueranmeldungen ab, so verletzt er eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG (vgl. VwGH 14.2.1984, 83/14/0105). Eine…
… 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG - keine Abgaben iSd Finanzstrafgesetzes (vgl. § 2 Abs. 2 FinStrG), weshalb eine Abgabenhinterziehung oder fahrlässige Abgabenverkürzung bei diesen Abgaben nicht nach dem FinStrG geahndet werden kann. Werden Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet oder wird die Gebührenanzeige nicht ordnungsgemäß vorgenommen…
…mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG - fallen gemäß § 2 Abs. 2 FinStrG nicht unter die Abgaben, für die das Finanzstrafrecht anzuwenden ist (siehe Rz 4). Die Erhöhungen des § 9 GebG sind daher keine Strafen iSd FinStrG, sondern Abgaben…
…Abweichende Regelungen enthalten §§ 171 Abs. 1 und 185 Abs. 4 FinStrG. Rz 30: Eine Fälligkeit kann kraft Gesetzes bei Selbstbemessungsabgaben nur jemandem gegenüber eintreten, der auf Grund der Tatbestandsverwirklichung die betreffende Abgabe schuldet oder sie als Haftungspflichtiger, für den die Zahlungspflicht kraft Gesetzes besteht (zB…
…iSd § 2 Abs. 1 und 2 VbVG der Körperschaft wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des § 3 VbVG verantwortlich ist, durch ein Gericht rechtskräftig verurteilt wurden oder gegen sie wegen vorsätzlicher, nicht vom Gericht zu ahndender Finanzvergehen im Sinne des FinStrG, ausgenommen…
…Abs. 3 des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. Nr. C 316 vom 27.11.1995 S. 34) in der Fassung des ABl. Nr. C 139 vom 13.06.2003 S. 1.. Dazu zählen insbesondere: Finanzvergehen gemäß §§ 33, 35 und 37 FinStrG…
…zusammenfassender Würdigung zu beurteilen (VwGH 20.4.1989, 88/16/0243). Rz 1468: Bei begründetem Verdacht einer Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) wird in der Regel eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung anzunehmen sein, es sei denn, dass die Abgabe im Verhältnis zur Vermögenslage oder zur…
…verbindlichen Zolltarif- und Ursprungsauskünfte nach Art. 33 UZK. Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten die unionsrechtlichen Bestimmungen betreffend Entscheidungen auch für die Erhebung sonstiger Eingangs- oder Ausgangsabgaben und anderer Geldleistungen (Nebenansprüche). Die mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften verbundenen Entscheidungen gelten, ausgenommen die Fälle…
…der Inanspruchnahme der Zehnjahresverteilung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988 (Einmalbeiträge betreffend Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten sind auf zehn Jahre verteilt berücksichtigt) ein anderer Betrag als der in der Bekanntgabe durch die übermittlungspflichtige Organisation ausgewiesene maßgeblich, ist dies auf Antrag des Steuerpflichtigen…
…Umgründungsstichtag angezeigt (§ 43 Abs. 1 UmgrStG), stellt die Verletzung dieser Frist keine Verletzung einer Anwendungsvoraussetzung sondern eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG dar (siehe Rz 1900). Rz 1654b: Wird die Eintragung der Spaltung im Firmenbuch nachträglich als nichtig gelöscht, ist davon auszugehen…
…43 Abs. 1 UmgrStG der im Ausland wirksam zustande gekommenen Verschmelzung bei dem für die übertragende Körperschaft zuständigen inländischen Finanzamt nicht innerhalb der Neunmonatsfrist erfolgen, stellt dies eine Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 51 FinStrG dar. Eine Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 1 UmgrStG mittels Umgr 1…
…ab dem 1.1.2017 im Wege des länderbezogenen Berichts (hier: bis zum 31.12.2018) zu übermitteln. Rz 450: Die Mitteilungspflicht nach § 4 VPDG ist eine Anzeigepflicht im Sinne von § 120 BAO. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG führt…
… 29 FinStrG ein, weil sie die im vermeintlichen Werkvertrag bezogenen Einkünfte bisher noch überhaupt nicht einbekannt haben und nun ein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorliegt. 1.1.Müssen nun - zumindest für die unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer - Lohnzettel im Sinne der GPLA…
…3 FinStrG handelt "grob fahrlässig", wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Bei "geringfügiger Fahrlässigkeit" liegt keine Strafbarkeit als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen vor. (8) Der Strafrahmen für die in Abs. 1…
… 43 Abs. 1 UmgrStG), wobei diese bei nach dem 31.12.2023 vertraglich unterfertigten Realteilungen in strukturierter (und idR elektronischer) Form zu erfolgen hat (siehe dazu näher Rz 1902). Die Verletzung dieser Frist kann eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG darstellen (siehe…
…gilt auch, wenn Entscheidungsträger oder Mitarbeiter iSd § 2 Abs. 1 und 2 VbVG der Körperschaft oder Einrichtung wegen der genannten strafbaren Handlungen, oder wegen vorsätzlicher, nicht vom Gericht zu ahndender Finanzvergehen im Sinne des FinStrG (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten), für die die Körperschaft im Sinne des § 3…
…43 Abs. 1 UmgrStG). Die Verletzung dieser Frist kann eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG darstellen (siehe Rz 1900). 1.1.1.2.3. Rechtswirkungen der Eintragung Rz 9: Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft sind gemäß § 225a Abs…
…geben. (11) Gemäß § 7 Abs. 8 ArtHG 2009 können die Gerichte und die Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung der Straftaten nach § 7 Abs. 1 bis 5 ArtHG 2009 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im Übrigen ist § 196 FinStrG sinngemäß anzuwenden. Die Finanzstrafbehörden werden daher auch bei…
…Finanzvergehen sind als verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren zu ahnden. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG. 13.1. Vorlage einer falschen Selbstauskunft durch den Kontoinhaber Rz 94a: Das GMSG verpflichtet nur meldepflichtige Finanzinstitute zur Abgabe einer Meldung. Es kann daher auch nur ein…
…Sicherheitskontrollgesetz 2013 - SKG 2013); In-Kraft-Treten am 1. März 2013. (23) Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974 (34) Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz - FinStrG), BGBl…