…unvohersehbare Gründe ("Unwägbarkeiten") zu der vorzeitigen Beendigung der Betätigung geführt haben? 1. Verfahrensrechtliche Vorgangsweise bei aufrechter Tätigkeit: 1.1. § 1 Abs 1 L-VO-Tätigkeiten, ausgenommen große Vermietung: Bei eindeutig unter § 1 Abs. 1 L-VO fallenden Tätigkeiten (ausgenommen "große Vermietung") besteht grundsätzlich keine Veranlassung…
…a UStG 1994 Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme (Rz 1192 ff UStR 2000) Gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG 1994 ist eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme von dem für die Vermietung von Grundstücken für…
…Eine vorzeitige freiwillige Auflösung ist zulässig, wobei zu beachten ist, dass nur die gesamte für ein Wirtschaftsgut gebildete Rücklage aufgelöst werden kann. 3.2 Behandlung von Euro-Umstellungsaufwendungen 3.2 Behandlung von Euro-Umstellungsaufwendungen Aufwendungen, die mit der Umstellung auf den Euro verbunden sind…
… Im Sinne des § 53 Abs. 6 BewG 1955 ist das Baujahr das Jahr der ersten tatsächlichen Benützung oder Vermietung des Gebäudes oder Gebäudeteiles. Wurde vor diesem Zeitpunkt die Benützung durch die Behörde für zulässig erklärt (zB Fertigstellungsanzeige, Benützungsbewilligung), gilt dieses Kalenderjahr als Baujahr. Die geänderten…
…der Landwirtschaft dienenden Gebäudes an Urlauber. Ausschließliche oder überwiegende Nutzung eines abgrenzbaren Gebäudeteiles zur Einstellung von Wohnwagen oder Motorbooten. Vermietung einer Wiese für nichtlandwirtschaftliche Zwecke auf 25 Jahre. Im gegenständlichen Fall wird ein bisher land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück für einen mehrjährigen Zeitraum (Zeitraum der…
…iSd § 2 Abs. 3 Liebhaberei-VO ("große Vermietung") liegt bei Überlassung von Gebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten vor, sofern es sich nicht um Wohnungseigentum oder (Mit-)eigentum an Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten handelt (vgl. Punkt 12.1 Liebhabereirichtlinien). Beurteilungseinheit bei der Prüfung, ob Liebhaberei vorliegt…
…da die Vermietungsunternehmen in Bosnien und Herzegowina und Österreich kaum vernetzt sind. Die urlaubsbedingte Verbleibdauer des Mietfahrzeuges im Zollgebiet der Union überschreitet somit die gesetzlich festgelegte Beendigungsfrist und deckt sich im Hinblick auf das praktizierte Car-Sharing mitunter auch nicht mit der Dauer des Mietvertrages…