…so ist davon auszugehen, dass das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Diese Verletzung der richtigen (nämlich elektronischen) Einbringung der Abgabenerklärungen ist daher für sich alleine nicht zum Anlass eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit…
…sowie von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Die Beurteilung, ob die Folgen einer Abgabenverkürzung noch als "unbedeutend" anzusehen sind, steht jedoch immer im Zusammenhang mit dem…
…Bereichen (zB Haushaltshilfen, Reinigungskräfte) in Österreich tätig. Bei Erhebungen des Finanzamtes wurde Folgendes festgestellt: Bei den von diesen Dienstleistern angegebenen (Wohn)Adressen handelt es sich um: a) eine reine Scheinadresse (zB nur Postkasten), b) rein provisorische Schlafstellen bei Freunden oder Bekannten, die sporadisch genutzt werden…
…operative Betätigung Eine GmbH wird in eine Stiftung eingebracht. Sie hat im Ermittlungszeitraum nur ein Bankguthaben in Höhe von Euro 7,5 Mio. Daneben bestehen nur völlig unbedeutende Forderungs- und Verbindlichkeitskonten. Die einzigen Einnahmen bestehen aus Zinsen aus dem Bankguthaben (ca. 4-5% p.a.)…