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BMF-010203/0108-VI/6/2015Zweifelsfragen iZm der Umqualifikation von Kapital- und Personengesellschaften in AIF bzw. Investmentfonds
geltende FassungErlässe & InformationenInfoBMF-010203/0108-VI/6/201507.05.2015

…können? Antwort BMF zur Frage 5: Nach dem österreichischen Investmentfondsregime werden die österreichischen Fonds als steuerlich transparent eingestuft und es kann ihnen daher - sofern nicht wie mit der Schweiz oder Frankreich eine Sonderregelung getroffen wird - genauso wenig wie einer transparenten Personengesellschaft eine Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt werden…

BMF-010219/0220-VI/4/2009Umsatzsteuerprotokoll über den Salzburger Steuerdialog 2009
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010219/0220-VI/4/200901.09.2009

…ua. aus folgenden Gründen: Das Personalauswahlverfahren für das gesamte wissenschaftliche Personal ist nicht transparent, wettbewerbesorientiert und qualitätsgeleitet. Die vorhandene Personalkapazität des wissenschaftlichen Stammpersonals deckt nicht 50% der Lehre der angebotenen Studiengänge. Die kaum ausgestatteten Büroräumlichkeiten für das wissenschaftliche Personal entsprechen nicht internationalen Standards. Die Finanzgebarung…

BMF-010221/1313-IV/4/2011Salzburger Steuerdialog 2011 - Zweifelsfragen zum Internationalen Steuerrecht
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010221/1313-IV/4/201119.09.2011

…Gegensatz zur typischen vertraglichen Treuhandschaft unterliegt die "Responsible Entity" nicht den Weisungen der Eigentümer, sondern agiert eigenverantwortlich. Die "Responsible Entity" der australischen Fonds D und Y ist eine in Großbritannien ansässige Management-Gesellschaft. Die Management-Gesellschaft hat mit der österreichischen Retail-GmbH einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 4/6

…über den obersten Rechtsträger ausübt, sowie gegebenenfalls den Begünstigtenkreis im Fall eines ausländischen obersten Rechtsträgers gemäß § 2 Z 2 und 3 WiEReG. 5.4 Erhöhte Transparenz von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) 5.4.1 Angabe, ob Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) bei Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Rechtsträgern bestehen…