…Bei der Tochter stellt der gemeiner Wert als Entnahmewert des Gebäudes in weiterer Folge die Bemessungsgrundlage für die AfA im Rahmen der Einkünfte aus VuV dar (§ 6 Z 4 EStG 1988). 1.3. ImmoESt iZm Kursverlusten von Fremdwährungskrediten 1.3.1. Bezughabende Norm § 20 Abs…
…und teilweise fertig gestellt, ein weiteres Projekt (Projekt 2) begonnen und wesentlich bis 2004 fertig gestellt. Für die Nahverkehrsprojekte 1 und 2 wurden 1999 Förderungsübereinkommen zwischen der Gebietskörperschaft-A (Stadtgemeinde) und der in ihrem Eigentum stehenden Verkehrsgesellschaft-A unterzeichnet, wobei die Gebietskörperschaft-A von den…
…keine besonderen Umstände im Sinn des § 14 Abs. 1 BewG 1955 vorliegen, sondern im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltende Konditionen gelten. Veränderungen der Verzinsung und/oder Tilgung auf Grund von Umständen, die zum Bewertungsstichtag noch nicht eingetreten sind (zB Veränderungen im Einkommen, Familienstand, Zinsbindung an Euribor etc.)…
…sich durch eine weitere Emission oder durch das Einziehen (Tilgung) auf Grund eines vorbereitenden Rückkaufs von Surrogatkapital. Die unter Abschnitt 5.7.2. dargestellten Grundsätze für das Einziehen von Aktien gelten sinngemäß. Ein Rückkauf von Surrogatkapital außerhalb einer geplanten Einziehung zu einem dem Wert entsprechenden…
…Kommanditist einer GesmbH & Co KG aus. Zur teilweisen Auffüllung seines durch hohe Privatentnahmen mitverursachten negativen Verrechnungskontos nahm er im Zuge des Ausscheidens einen Kredit in der Höhe von ATS 5,000.000 bei einer Bank auf (Sanierungsbeitrag). Die diesbezüglichen Kreditzinsen werden alljährlich als nachträgliche Betriebsausgaben…
…10 und Abs. 11 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 1940 ff) Änderung des Verwendungszweckes von Vorführkraftfahrzeugen Ein Kfz-Händler hat vier Vorführkraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen und bilanziert diese im Umlaufvermögen. Er setzt alle Vorführkraftfahrzeuge teilweise, das jeweils älteste aber überwiegend auch als Betriebsfahrzeug für andere…
…der grundlegenden Steuerreformen allfällige Nachfolgebegünstigungen nicht mehr als bloße "geringfügige" Änderungen der zum Abkommensabschluss geltenden Regelungen gewertet werden können und da schließlich auch von portugiesischer Seite bisher keine Informationen darüber eingegangen sind, dass Nachfolgebegünstigungen von im wesentlichen ähnlicher Art im Sinn von Artikel 23 Abs…