…Adresse wird deshalb benötigt, damit die blinden Personen eine staatliche Förderung erhalten. Überwiegend nächtigt der Steuerpflichtige zum Zwecke der Einschulung direkt bei den blinden Personen. 1.1.2. BMF/FB IStR a) Wenn gemäß § 26 Abs. 1 BAO ein Wohnsitz in Österreich besteht, der gemäß …
…somit als qualifizierter Gesellschafterwechsel zu besteuern. Beim zweiten Erwerbsvorgang ist zu beachten, dass nach dem Telos des § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 Aufstockungen im Bereich ab 95% nicht zu einer neuerlichen Tatbestandserfüllung führen, es sei denn, es wird der Tatbestand der Übergangsbestimmung des § 18 Abs…
…Vorliegen eines Titels zur Durchbrechung der Rechtskraft kein zweiter Einkommensteuerbescheid erlassen werden, weil "Identität der Sache" vorliegt. Eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache würde gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen, der besagt, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden…
…unterscheidet sich nicht von jener des mit der Berufung bekämpften Bescheides. Wird die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO in Anspruch genommen, so gilt damit die Zustellung an alle als vollzogen. Anderenfalls müsste die einheitlich (für und gegen alle) erlassene Berufungs-(vor)entscheidung jeder der…
Im Zuge der Verarbeitung von Sachentscheidsänderungen mit vorangegangener Bescheidaufhebung wird nur mehr ein Dokument erstellt. Dieses zusammengefasste Dokument enthält eine digitale Signatur und somit ist die Zustellreihenfolge technisch sichergestellt. Die Zustellung über FinanzOnline (FON) erfolgt mittels eines Dokuments, welches die Bescheidaufhebung und die neue Sachentscheidung…
Liegen bei Neugründung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft - grundsätzlich - die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem NeuFöG vor und wird der Gewerbebehörde kein Firmenbuchauszug vorgelegt, sondern der Antrag an die Gewerbebehörde gemäß § 365g GewO 1994 gestellt, ist der Antrag ebenso wie die Ausstellung des…
… 148 Abs. 3 BAO darf für einen Zeitraum, für den eine "Außenprüfung" bereits vorgenommen worden ist, ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen ua. nur zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren, erteilt werden. Das Wiederholungsverbot bezieht sich auf Außenprüfungen…