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BMF-010103/0198-VI/2012Salzburger Steuerdialog 2012 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0198-VI/201202.10.2012Teil 1/2

…wie ist hinsichtlich des nicht legitimierten Antragstellers vorzugehen? Wer trägt welche Kosten? 4.3. Lösung Hinsichtlich der beiden berechtigten Antragsteller ist der Auskunftsbescheid zu erlassen und diesen auch zuzustellen. Hinsichtlich der nicht legitimierten Person ist der Antrag bescheidmäßig zurückzuweisen. Da es sich nur um einen…

2024-0.041.719Abgabenverfahrensrechtliche Fragen im Bereich Sozialhilfe sowie zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit Verlassenschaften
geltende FassungErlässe & InformationenInfo2024-0.041.71917.01.2024

…der Erbschaftskäufer oder der Geschenknehmer bei der Erbschaftsschenkung treten daher vollumfänglich in die Rechte des Verstorbenen ein; nur diese sind etwa legitimiert, eine Abgabenerklärung in Bezug auf den Verstorbenen einzubringen. Mit der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses hört auch die Verlassenschaft als juristische Person ("ruhende Verlassenschaft", vgl…

BMF-010104/0365-IV/4/2014Salzburger Steuerdialog 2014 - Insolvenzen und Verfahrensrecht
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010104/0365-IV/4/201413.10.2014

…auf Antrag eines Beteiligten (zB Finanzamt) zu bestellen (Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG). Wenn es die Wichtigkeit der Sache erfordert, kann bei Wegfall einer juristischen Person (unabhängig von ihrer Rechtsform) gemäß § 82 Abs. 1 BAO auf Kosten des zu Vertretenden auch die Bestellung eines Kurators beim…

BMF-010103/0112-VI/2009Salzburger Steuerdialog 2009; BAO-Ergebnisse
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0112-VI/200917.07.2009

…bzw. Vorgehensweise im Feststellungsverfahren iZm Verlassenschaften 1. Bescheidadressierung bzw. Vorgehensweise im Feststellungsverfahren iZm Verlassenschaften 1.1. Sachverhalt An einer Apotheke (OG) sind drei natürliche Personen beteiligt. Jahr für Jahr ergehen die entsprechenden Feststellungsbescheide. Im Jahr 2004 stirbt einer der Beteiligten, nennen wir ihn C. Für…