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08 0104/2-IV/8/03Bewertung von un- oder niedrig verzinsten Forderungen oder Verbindlichkeiten sowie von Renten und dauernden Lasten nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 und der ErlWS-VO 2004
geltende FassungErlässe & InformationenErlass08 0104/2-IV/8/0317.12.2003

…2003 (BBG 2003) hat der § 14 BewG 1955 eine Änderung dahin gehend erfahren, dass diese Abzinsung nicht mehr linear, sondern nach der finanzmathematischen Methode zu erfolgen hat.   1.2 Beträge, die auf einmal fällig werden 1.2 Beträge, die auf einmal fällig werden Die…

BMF-010216/0087-VI/6/2006Salzburger Steuerdialog 2006 - Protokoll Körperschaftsteuer
geltende FassungErlässe & InformationenInfoBMF-010216/0087-VI/6/200630.11.2006

…Überparibetrag, der bei Begebung bereits im Kaufpreis des Forderungswertpapiers enthalten war und dem Emittenten als Zinsregulativ gedient hat, weiterhin bis zur Tilgung finanzmathematisch verteilt abzuschreiben, der restliche Kaufpreis ist allerdings einheitlich als Anschaffungskosten des Forderungswertpapiers anzusehen. Beispiel: Ein festverzinsliches Wertpapier mit einem Nominale von 100…

BMF-010206/0099-VI/5/2013Erleichterungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Grunderwerbsteuer
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010206/0099-VI/5/201328.05.2013

…Abs. 3 BewG 1955 durch Abzug von Jahreszinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen, wobei ein Zinsfuß von 5,5% bei unverzinslichen und ein entsprechend geringerer Zinssatz bei niedrig verzinsten Kapitalforderungen und Schulden anzunehmen ist (Abzinsung nach finanzmathematischen Grundsätzen). Hinsichtlich der Berechnung siehe BMF 17.12.2003…

SZK-010201/0094-GVB/2008Bewertung von un- oder niedrig verzinsten Forderungen oder Verbindlichkeiten sowie von Renten und dauernden Lasten ab 1. Jänner 2009 nach § 16 Abs. 2 BewG 1955 iVm der ErlWS-VO 2009
geltende FassungErlässe & InformationenInfo FB GVBSZK-010201/0094-GVB/200816.12.2008

Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, wurden die §§ 14 und 16 BewG 1955 neu gefasst. Damit wurden die bisherigen Bestimmungen über die Bewertung von un- oder niedrig verzinsten Forderungen oder Verbindlichkeiten sowie von Renten und dauernden Lasten angepasst. Mit Verordnung des Bundesministers…