… 253 BAO gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Änderungsbescheides (§ 295 Abs. 1 BAO) die Bescheidbeschwerde vorübergehend (durch eine Beschwerdevorentscheidung) als erledigt gilt. Durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag wird sie wieder unerledigt. Damit gilt die gegen den geänderten Bescheid (zB Einkommensteuerbescheid) gerichtete Bescheidbeschwerde als…
…Einbringung eines Vorlageantrages und spätere Zurückziehung der Berufung nämlich zu einem Zeitpunkt, in dem die Jahresfrist für eine Aufhebung und rechtsrichtige Neuerlassung des Erstbescheides nach § 299 BAO bereits abgelaufen ist, ihre rechtliche Existenz entzogen werden könnte, wäre es verfahrensrechtlich zulässig, die Verböserung ungeachtet des eingebrachten…
…RKSV | § 2 Abs. 2 Z 7 BiBuG 2014 | 14. | Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer betreffend Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO umfasst: Beschwerden gegen Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO zu…
…bestimmten Voraussetzungen aufheben. Im Spruch des Aufhebungsbescheides ist daher eine allfällige BVE ebenfalls aufzuheben. § 300 BAO stellt einen eigenen Verfahrenstitel dar. Das BFG hat in weiterer Folge abschließend über die Beschwerde zu entscheiden (zB Gegenstandloserklärung mit Beschluss). 33. Bescheidberichtigung - Berichtigung Beschwerdevorentscheidung, kein Vorlageantrag 33.1…
…folgende Absätze ersetzt wird: "Eine Steuerrückzahlung kann nach erfolgter Vorausmeldung gem § 240a BAO durch einen Rückzahlungsantrag unter Verwendung des dafür vorgesehenen Web-Formulars betreffend Arbeitskräftegestellung (samt Belegen) beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart beantragt werden. Siehe auch den Basiserlass "Rückzahlung österreichischer Abzugssteuern auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen" …
…gestellt wurde. Ein Ansuchen für einen weiteren Betrachtungszeitraum ist jedenfalls erst nach Erledigung der Zurückziehung möglich. Der bereits ausgezahlte Betrag des zurückgezogenen Ansuchens ist zurückzuerstatten. Wird das Ansuchen nicht bis spätestens bis zum 31.7.2020 oder 2 Tage vor dem nächsten Antrag zurückgezogen, erfolgt…
Die Information des BMF vom 10. Dezember 2013, BMF-010221/0767-VI/8/2013, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt. Einleitend wird festgehalten, dass nach dem Steuerabkommen-Schweiz und dem Steuerabkommen-Liechtenstein erhobene Abgeltungsbeträge außerhalb der in Art. 13 bzw. Art. 14 der beiden…
…den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13 ff COFAG-NoAG an den Bund zu leisten. A.1.2. Rückerstattungsanspruch Hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruches sieht § 14 Abs. 1 COFAG-NoAG vor, dass das zuständige Finanzamt (Punkt A.5.1.) nach den Bestimmungen der BAO…
…Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland (BGBl. III Nr. 182/2002 idF BGBl. III Nr. 32/2012) im Jahr 2000 abgeschlossen wurde, ist im Verhältnis zu Deutschland die in Art. 27 Abs. 2 des Abkommens festgelegte Frist von vier Jahren anzuwenden." Bundesministerium für Finanzen, 9. Juli 2019
…richtig, aber der Beamte hat sich bei der Zusammenfassung geirrt und hat daher einen anderen Sachverhalt, der so nicht gefragt war, beurteilt. 1.2. Frage Wie kommt der Antragsteller zur Beurteilung des Sachverhaltes, den er gefragt hat? Muss er darum noch einmal ansuchen? 1.3…
…besteht allerdings nicht. Der Grundsatz von Treu und Glauben hat als Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit nämlich lediglich interpretations- und ermessensleitende Funktion. 2. Anwendungsbereich 2.1 Vollzugsspielraum Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt einen Vollzugsspielraumvoraus (zB VwGH 21.10.2004, 2000/13/0179, 0180…
…eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung). Das Verbot des "ne bis in idem" ist eine Folge der materiellen Rechtskraft eines Abgabenbescheides und nach übereinstimmender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. zB VfGH 09.03.1987, B 605/85…
…zuständigen Behörde den Antrag sowie möglicherweise zusätzlich erhaltene Informationen. Die andere zuständige Behörde beurteilt den Antrag innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des von der einleitenden zuständigen Behörde übersandten Antrags und der zusätzlichen Informationen eigenständig auf Vollständigkeit, fordert gegebenenfalls innerhalb dieser Frist weitere aus ihrer…