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BMF-010103/0198-VI/2012Salzburger Steuerdialog 2012 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0198-VI/201202.10.2012Teil 1/2

…Wiederaufnahmsbescheide als auch die aufgrund einer Wiederaufnahme des Verfahrens ergangenen neuen Sachbescheide sind getrennt voneinander rechtsmittelfähig. Ermöglicht die Gestaltung der Bescheide eine klare Trennung zwischen Wiederaufnahmeverfügung und Sachentscheidung und werden in der Berufung als Anfechtungsgegenstand nur einzelne Teile der selbständigen Bescheide klar und deutlich bezeichnet…

BMF-010103/0146-VI/2011Salzburger Steuerdialog 2011 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0146-VI/201114.10.2011Teil 2/2

Diese Situation ist nicht vergleichbar mit der fallbezogenen, in der für den gesamten Veranlagungszeitraum eine Veranlagung als beschränkt Einkommensteuerpflichtiger erfolgte und die Außenprüfung in der Folge feststellte, dass für den gesamten Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorlagen, mit anderen Worten die vorherige Veranlagung…

BMF-010103/0188-VI/2010Salzburger Steuerdialog 2010 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0188-VI/201019.10.2010

1. Zuständigkeit - Betriebsstätte (§ 23 AVOG 2010) 1.1. Sachverhalt Ein deutscher Einzelunternehmer will eine Betriebsstätte in Salzburg gründen und mietet sich die Betriebsräumlichkeiten dafür an. 1.2. Fragestellung Welches Finanzamt ist für Einkommensteuer und Umsatzsteuer nach dem AVOG 2010 örtlich zuständig? 1.3. Lösung Nach…

BMF-010103/0118-IV/11/2017Aufhebung des Erlasses des BMF vom 14.06.2006, BMF-010103/0053-VI/2006
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0118-IV/11/201713.06.2017

Der Erlass des BMF vom 14.06.2006, BMF-010103/0053-VI/2006, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 303 - 307 BAO), wird ersatzlos aufgehoben. Bundesministerium für Finanzen, 13. Juni 2017

BMF-010103/0146-VI/2011Salzburger Steuerdialog 2011 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0146-VI/201114.10.2011Teil 1/2

1. Advance Ruling 1.1. Sachverhalt Ein Antrag schildert einen Sachverhalt und stellt hiezu Fragen im Bereich der Umgründung und der Gruppenbesteuerung. 1.2. Frage Handelt es sich dabei um einen Antrag oder um zwei Anträge und damit doppelten Verwaltungskostenbeitrag? 1.3. Lösung Prinzipiell ist…

BMF-010103/0019-VI/2006Erlass zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO)
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0019-VI/200603.03.2006

    1. Versäumung einer Frist Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) setzt unter anderem voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wiedereinsetzbar sind nicht nur verfahrensrechtliche Fristen, sondern auch materiell-rechtliche Fristen. Ob die Fristen verlängerbar sind, ist für die Wiedereinsetzung ebenso bedeutungslos…

BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 1/2

1. Allgemeines In Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde das Rechtsmittelverfahren in der BAO neu geregelt. An Stelle der Berufungen treten ab 1. Jänner 2014 die Bescheidbeschwerden. Die Beschwerdevorentscheidungen (= bescheidmäßige Erledigungen von Bescheidbeschwerden durch die Abgabenbehörde) ersetzen die bisherigen…

BMF-010103/0155-IV/4/2014Salzburger Steuerdialog 2014 - Bundesabgabenordnung
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0155-IV/4/201408.10.2014

1. Schenkungsanzeige - Schenkung einer Liegenschaft im Ausland 1.1. Bezughabende Norm § 121a BAO 1.2. Sachverhalt Der Klient eines österreichischen Steuerberaters schenkt seine in Amerika liegende Liegenschaft seinen Kindern, die auch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind. 1.3. Frage Ist eine Schenkungsmeldung zu machen? 1…

BMF-010103/0023-VI/2006Richtlinien zum Grundsatz von Treu und Glauben
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0023-VI/200606.04.2006

1. Einleitung Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben wird verstanden, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und…