…1 Abs. 1 WerbeAbgG 2000) 2.1 Steuergegenstand ist die Erbringung von Werbeleistungen durch einen "Werbeleister" (zum Werbeleister siehe Tz 3.1). 2.2 Werbung ist die auf eine direkte oder indirekte Werbewirkung abzielende besondere Anpreisung der Vorzüge von am Markt angebotenen Leistungen. Nicht als…
…als Hotelunternehmer mit der Auflage, bestimmte Sanierungen in seinen Hotels vorzunehmen, Sponsorgelder an Sportvereine, um eine entsprechende Werbewirkung für die Sponsorgeber zu erreichen, Leistungen des Landes an Sozialvereine, um anstelle des Landes Vorsorgemedizin durchzuführen, Übernahme der Personalkosten konkreter Dienstnehmer. 3.3.4. Gemeinnützige Vereine Rz…
…keine betriebliche Veranlassung gibt, sondern der Grund für die Zuwendung ausschließlich in den besonderen Vorlieben der Gesellschafter liegt (denkbar wäre beispielsweise eine Zuwendung an den "Lieblingsfußballverein" der Gesellschafter, mit der aber keinerlei Werbewirkung für die Gesellschaft verbunden ist). Kann dies nachgewiesen werden, ist auch in…