…EStR 2000 Rz 104 um folgenden Zusatz ergänzt: "Die Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sind ab 01.07.2009 demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt (zB Schriftsteller, Vortragender, Wissenschafter, "Drittanstellung" von Vorständen)". Durch diese Ergänzung sollte in DBA-verträglicher Weise der bereits bisher geltende Grundsatz…
… 2 Abs. 4a EStG 1988 anwendbar ist. 4. A ist Alleingesellschafter der A-GmbH, über die A seine Tätigkeit als "Autor und Vortragender" entfaltet. Einzige Arbeitnehmerin in der GmbH ist seine Ehefrau, die als Sekretärin beschäftigt wird. Die Leistungen werden zur Gänze von A erbracht…
…keine dienstrechtliche Weisungsbefugnis besteht, die in die eigenverantwortliche Unternehmensleitung des Vorstandes eingreifen würde. Frage Nach EStR 2000 Rz 104 sind Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten ab 01.07.2009 demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt (zB Schriftsteller, Vortragender, Wissenschafter, "Drittanstellung" von Vorständen). Bezieht sich diese…
…im § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 aufgezählten (arztähnlichen) Berufe. § 11 UStG 1994 (Rz 1501, 1537ff UStR 2000) Rechnungs-Ausstellung neu Ein Vortragender interpretierte § 11 UStG 1994 folgendermaßen: Die neu hinzugekommenen Rechnungsmerkmale des § 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994 beträfen beispielsweise Ärzte nicht…