… 6 Z 14 EStG 1988). Dieser allgemeine Grundsatz wird allerdings an mehreren Stellen durchbrochen. So stellen etwa umgründungsbedingte Tauschvorgänge im Anwendungsbereich des UmgrStG keine steuerpflichtige Realisation dar. Ebenso wenig stellen Tausch- und andere Realisierungsvorgänge im Zusammenhang mit Grundstücken, aufgrund eines hoheitlichen Eingriffs oder zur Vermeidung…
…Vermögen" bzw. "Wert Übriges Grundvermögen" auszufüllen. 1.2. Bemessungsgrundlage bei Tausch Ist beim Tausch - wie bisher - immer der gemeine Wert anzusetzen oder ist für Tauschvorgänge im Familienverband der ein- oder dreifache Einheitswert heranzuziehen? Lösung: Die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage richtet sich danach, ob der Tausch innerhalb oder…
…Gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 sind Tauschvorgänge im Rahmen derartiger Verfahren von der ESt befreit. Der Umfang dieser Befreiungsbestimmungen deckt sich nicht, denn nach dem EStG sind nur Tauschvorgänge befreit. Ein Tauschvorgang iSd § 30 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 liegt aber…
…Fremdwährungsschuld (zB SFR) getilgt. Dabei entstehende Kursgewinne (infolge eines im Tilgungszeitpunkt gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Kurses) oder Kursverluste (im umgekehrten Fall) sind stets im Tilgungszeitpunkt (= Konvertierungszeitpunkt) realisiert; Tauschvorgänge führen (allgemein) zur Gewinnrealisierung. Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, somit in gleicher Weise auch für…
…zum Zeitpunkt der Veräußerung dar. Diese kann aber - wie oben dargestellt - auch im Rechtsmittelverfahren durch den Steuerpflichtigen - etwa durch Vorlage von Verhandlungsprotokollen oÄ - nachgewiesen werden. Wenn im Zuge eines Erwerbs- oder Tauschvorganges Grundstücke ganz oder teilweise ins öffentliche Gut abgetreten werden, ist auch hier der…
…ob es sich - bei einem Tausch innerhalb des Familienverbandes - um ein land- und forstwirtschaftliches oder um ein anderes Grundstück handelt. Bei Tauschvorgängen außerhalb des Familienverbandes ist jeweils der gemeine Wert des in Tausch gegebenen Grundstückes zuzüglich einer allfälligen weiteren Leistung (Ausgleichszahlung) als Gegenleistung anzusetzen. Beispiel…
…der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 EStG 1988 sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der steuerlichen Erfassung ist zu unterscheiden, ob Bitcoins zinstragend veranlagt werden…