…abzugsfähig sind (zB Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung, Tagesgeld gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 für maximal fünf Kalendertage an einem Veranstaltungsort) ein Honorar von maximal 1.000 Euro." "3.2 Die Vereinfachungsmaßnahme ist nicht anwendbar, wenn der beschränkt Steuerpflichtige eine für den Veranstalter…
…Piloten eines inländischen Flugunternehmens fliegen innerhalb Europas in der Regel mehrere Destinationen an einem Tag an. Die Ermittlung der Tagesgelder ist aus diesem Grund nach Ansicht des Arbeitgebers sehr verwaltungsaufwändig. Daher wurde seitens des Arbeitgebers an Hand des gesamten Flugaufkommens auf Kurz- und Mittelstrecken prozentuell…
…die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (zB Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung, Tagesgeld gemäß § 26 Z 4 EStG für maximal fünf Kalendertage an einem Veranstaltungsort) ein Honorar von maximal 440 € pro Veranstaltung bzw. maximal 900 € vom selben Veranstalter. b) Jede beschränkt steuerpflichtige natürliche…
…§ 26 EStG 1988 bezieht sich ausschließlich auf nichtselbständige Einkünfte und kann daher bei Einkünften aus selbständiger Arbeit (Einkünften von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern) nicht zur Anwendung kommen. Pauschale Kostenersätze (zB Kilometergeld, Tagesgeld, Nächtigungsgeld) gehören jedenfalls zur Bemessungsgrundlage. Tatsächlich (belegmäßig) nachgewiesene Aufwendungen für ein Reiseticket (zB…
…beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer). § 26 EStG 1988 bezieht sich ausschließlich auf nichtselbständige Einkünfte und kann daher bei Einkünften der freien Dienstnehmer nicht zur Anwendung kommen. Pauschale Kostenersätze (zB Kilometergeld, Tagesgeld, Nächtigungsgeld) gehören jedenfalls zur Bemessungsgrundlage. Tatsächlich (belegmäßig) nachgewiesene Aufwendungen für ein Reiseticket (zB Bahnticket, Flugticket) oder…
…mit zu berücksichtigen. Nicht steuerpflichtige Beträge, die zB aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen. Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 gilt: Gesellschafter-Geschäftsführer, die Einkünfte…