…Vermögensmassen) definiert als Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung. 2.3.2.3. nach Umsatzsteuerrecht Das Umsatzsteuerrecht stellt für die Beurteilung, ob es sich um einen…
…ist der Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist (§ 27 Abs. 1 BAO). Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht (VwGH 16.09.2003, 97/14/0169). Befindet sich weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland (beschränkt Steuerpflichtige), so ist…
…Sitz Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen haben ihren Sitz (im Sinn der Abgabenvorschriften) an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung (§ 27 Abs. 1 BAO). Siehe ergänzend…