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2020-0.357.374Einführungserlass - Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2020-0.357.37418.06.2020

…2. Nullsteuersatz für Schaumwein (§ 3 und § 48j SchwStG 1995) 2.1. Nullsetzung der Schaumweinsteuer Bislang unterliegt Schaumwein (einschließlich gewisser Prosecco-Spumante Marken) einer Verbrauchsteuer in Höhe von 100 Euro je Hektoliter, anders als (leicht schäumende) Weine (zB Frizzante, Perlweine), die nicht den Definitionsmerkmalen von Schaumwein…

2020-0.434.819Ergänzender Erlass zum Schaumweinsteuererlass vom 18. Juni 2020
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2020-0.434.81910.07.2020

…Lageplans - generelle Angaben zu Räumlichkeiten sind ausreichend Betriebsbeschreibung - Adresse reicht Erstellung eines Befundprotokolls - nicht erforderlich Mindestmenge an Schaumweinabsatz - relevant ist die Erstattungsmenge (siehe unten) Mindestlagerdauer - nicht erforderlich § 11 SchwStG 1995 sieht aus verwaltungsökonomischen Gründen hinsichtlich der Bewilligung eines Schaumweinsteuerlagers vor, dass ein bestimmter Mindestabsatz bzw…

BMF-010217/0123-IV/9/2010Anwendung der Verbrauchsteuerverfahren bei der Beförderung von Wein
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010217/0123-IV/9/201022.11.2010

…anzuwenden sind. Für Beförderungen von Wein (einschließlich Schaumwein) gelten daher die Bestimmungen der Richtlinie und der §§ 11a und 19 iVm § 44 des Schaumweinsteuergesetzes 1995 (SchwStG 1995, BGBl. Nr. 702/1994 in der geltenden Fassung) über das Steueraussetzungsverfahren auch dann, wenn in sämtlichen von einer Beförderung…

BMF-010220/0204-IV/5/2019Verbrauchsteuerrechtliches Verfahren bei der Bevorratung von Donauschiffen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010220/0204-IV/5/201910.01.2020

Im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise betreffend die Bevorratung von Donauschiffen im grenzüberschreitenden Verkehr werden nachfolgende Verfahrensdetails festgelegt. Die Ausführungen dieses Erlasses sind in Kombination mit den Regelungen der Findok-Arbeitsrichtlinie ZK-2630 anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch für Bordverkäufe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Mit 1.7…

2026-0.097.397Preiskundmachung für eine Zigarrensorte (elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) am 24. Februar 2026)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2026-0.097.39717.02.2026

Die Rauch Tabak KG hat gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996 den Kleinverkaufspreis für die Zigarrensorte "RAUCH Zigarillo" mit 0,34 € je Stück mit Wirkung ab 2. März 2026 bestimmt. Bundesministerium für Finanzen, 17. Februar 2026