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BMF-010217/0123-IV/9/2010
Anwendung der Verbrauchsteuerverfahren bei der Beförderung von Wein
geltende FassungErlassBMF-010217/0123-IV/9/2010vom 22.11.2010
Wortlaut laut Findok
I. Innergemeinschaftliche Beförderungen
1. Beförderungen im Verfahren der Steueraussetzung
Das Excise Movement and Control System (EMCS) ist ein IT-gestütztes Verfahren betreffend die Dokumentation und die Kontrolle der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im gesamten Gebiet der Europäischen Union.
Das EMCS bzw. das elektronische Verwaltungsdokument (e-VD) ersetzt das "Begleitende Verwaltungsdokument" (BVD - VSt 1).
Es muss daran erinnert werden, dass beim Versand aus Österreich in andere EU-Mitgliedstaaten im Verkehr unter Steueraussetzung seit 1. April 2010 grundsätzlich zwingend ein elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) zu übermitteln ist (Ausnahmen gelten - voraussichtlich bis 1.1.2011 - für Beförderungen nach und durch Dänemark und Polen). Auch die Empfangsbestätigung zu einem e-VD muss durch den Empfänger auf elektronischem Wege abgegeben werden.
Die Verwendung eines BVD entfaltet für den österreichischen Versender keine Rechtswirksamkeit. Ohne Ausstellung eines e-VD kommt eine Beförderung unter Steueraussetzung nicht rechtsgültig zustande.
Im Abschnitt 1 des Kapitels IV der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem werden die allgemeinen Bestimmungen zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung beschrieben. Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie legt fest, dass diese Verfahrensbestimmungen auch für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die dem "Nullsatz" unterliegen und nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, anzuwenden sind. Für Beförderungen von Wein (einschließlich Schaumwein) gelten daher die Bestimmungen der Richtlinie und der §§ 11a und 19 iVm § 44 des Schaumweinsteuergesetzes 1995 (SchwStG 1995, BGBl. Nr. 702/1994 in der geltenden Fassung) über das Steueraussetzungsverfahren auch dann, wenn in sämtlichen von einer Beförderung betroffenen Mitgliedstaaten die Weinsteuer Null beträgt.
Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach § 44 Abs. 3 SchwStG 1995, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren versenden wollen.
"Kleine Weinerzeuger":
Weinherstellungsbetriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) gelten als "Kleine Weinerzeuger" im Sinne des Art. 40 der Richtlinie 2008/118/EG bzw. als "Kleinerzeuger" im Sinne des Art. 22 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 (siehe Punkt I.2.). Für die Verbringung von Wein unter Steueraussetzung sind auch für kleine Weinerzeuger (Kleinerzeuger) keine Vereinfachungen vorgesehen. Dementsprechende Beförderungen sind daher auch von kleinen Weinerzeugern (Kleinerzeugern) im EMCS zu erfassen.
Für Inhaber solcher kleiner Weinherstellungsbetriebe sieht § 44 Abs. 3 SchwStG 1995 jedoch ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren vor. Diesen Betrieben gilt die Bewilligung zum Versand von Wein in andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung (§ 44 Abs. 2 SchwStG 1995) als erteilt, sobald sie schriftlich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt anzeigen, dass sie den Versand aufnehmen wollen. Eine förmliche Steuerlagerbewilligung wird zwar nicht erteilt, es erfolgt jedoch die Vergabe einer ATV-Nummer und die Registrierung in der Datenbank SEED. An den sonstigen Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur Ausstellung eines elektronischen Verwaltungsdokumentes (e-VD) bei der Beförderung unter Steueraussetzung in andere EU-Mitgliedstaaten ändert sich für "Kleine Weinerzeuger" nichts.
2. Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr
Verbringungen von Waren im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr unter Verwendung eines "vereinfachten Begleitdokuments" (VBD - VSt 2) sind von EMCS nicht betroffen. Das Papierverfahren gilt hier weiterhin.
Kleine Weinerzeuger:
Für kleine Weinerzeuger (siehe dazu Punkt I.1.) gelten folgende Vereinfachungen:
Gemäß
§ 45 Abs. 2 SchwStG 1995 ist für die Verbringung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten das vereinfachte Begleitdokument (VSt 2) nach § 24 SchwStG 1995 zu verwenden. Das gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger gemäß
Art. 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008" eingetragen sind. Das Begleitdokument nach "Weinrecht" ersetzt unter diesen Umständen das Dokument VSt 2.
Begleitdokumente nach "Weinrecht" (Exkurs):
Artikel 21 ff der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15) legt fest, dass Weinbauerzeugnisse nur mit einem entsprechenden weinrechtlichen Begleitdokument befördert werden dürfen. Im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 wird ein vereinfachtes Begleitdokument (VSt 2) als weinrechtliches Begleitdokument anerkannt, wenn es die erforderlichen Angaben enthält. Folgende Angaben sind dafür unter anderem unbedingt erforderlich:
Bezeichnung der Erzeugnisse
Kategorien von Weinbauerzeugnissen
Weinbauzone
Ursprungsland
Durchgeführte Behandlungen
Beachte:
Die im vorstehenden Absatz angeführten Angaben gelten auch im Steueraussetzungsverfahren für das elektronische Verwaltungsdokument (e-VD), damit dieses auch als weinrechtliches Begleitdokument im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 anerkannt wird.
Kleine Weinerzeuger:
Gemäß
Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 können Mitgliedstaaten unter anderem für von kleinen Weinerzeugern erzeugten Wein bei der Beförderung jedes Dokument vorsehen, wenn es die Mindestanforderungen wie im Anhang VI Feld C der Verordnung beschrieben erfüllt und auf Grund dieser Verordnung ausgestellt wurde. Sollten diese Kriterien erfüllt sein, kann somit auf Grund der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten eine Rechnung, Lieferschein oder ein sonstiges "Geschäftspapier" von kleinen Weinerzeugern als "Weinbegleitdokument" und somit in weiterer Folge an Stelle des vereinfachten Begleitdokumentes VSt 2 verwendet werden, sofern der entsprechende, oben erwähnte Wortlaut angebracht wird. Bestehen Zweifel, ob eine Rechnung, ein Lieferschein oder ein sonstiges "Geschäftspapier" ein Weinbegleitpapier ersetzt, oder wird kein Weinbegleitdokument ausgefertigt, auf dem die oa. Worte betreffend kleine Weinerzeuger aufgebracht werden können, so ist ein vereinfachtes Begleitdokument VSt 2 zu verwenden!
II. Nationale (innerösterreichische) Beförderungen
1. Beförderungen im Verfahren der Steueraussetzung
Gemäß Artikel 30 der erwähnten Richtlinie 2008/118/EG können Vereinfachungen für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb des Steuergebiets gewährt werden.
In Österreich sind Beförderungen von Wein und Schaumwein unter Steueraussetzung im Steuergebiet von den Verfahrensverpflichtungen (EMCS) ausgenommen.
2. Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr
Für Beförderungen von Wein und Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs innerhalb des Steuergebiets sieht das österreichische Verbrauchsteuerrecht keine Verpflichtungen vor.
III. Export in Drittländer
1. Beförderungen im Verfahren der Steueraussetzung
Erfolgt die zollamtliche Ausfuhr- und Austrittsabfertigung bei einem österreichischen Zollamt, also im Steuergebiet, ist eine Erfassung in EMCS nicht erforderlich, da es sich um eine Beförderung im Steuergebiet handelt (siehe Punkt II.).
Erfolgt die zollamtliche Ausfuhrabfertigung im Steuergebiet während die Austrittsabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt (zB in Deutschland), oder findet sowohl die zollamtliche Ausfuhr- als auch die Austrittsabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat statt, so ist das Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und somit die Erstellung eines e-VD erforderlich.
2. Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr
Erfolgt die Verbringung von Wein oder Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu einer Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat, wo die Ausfuhranmeldung abgegeben werden soll, ist die Verbringung unter Verwendung eines vereinfachten Begleitdokuments VBD (VSt 2) ausreichend. Es wird darauf hingewiesen, dass dann bei Beförderungen in oder durch einen Mitgliedstaat mit positivem Steuersatz auf Wein/Schaumwein die Verbrauchsteuer mit Grenzübertritt fällig wird!
Derzeit (Stand: Juli 2010) haben folgende Mitgliedstaaten einen positiven Steuersatz auf Wein:
BE, DK, EE, FI, FR, IE, LV, LT, NL, PL, SE, UK.
Derzeit (Stand: Juli 2010) haben folgende Mitgliedstaaten einen positiven Steuersatz auf Schaumwein:
BE, CZ, DE, DK, EE, FI, FR, HU, IE, LV, LT, NL, PL, RO, SE, SK, UK.
Erfolgt die Verbringung von Wein oder Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu einer Ausfuhrzollstelle im Steuergebiet und
anschließend zu einer Austrittszollstelle im Steuergebiet (unmittelbare Ausfuhr), so ist für die Verbringung innerhalb des österreichischen Steuergebiets kein Verbrauchsteuerdokument erforderlich;
anschließend zu einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Austrittszollstelle (mittelbare Ausfuhr), so ist neben dem Ausfuhrverfahren (Ausfuhrbegleitdokument unter ECS) ein vereinfachtes Begleitdokument VSt 2 erforderlich.
IV. Import aus Drittländern
Für Beförderungen von Wein bzw. Schaumwein, die im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ausschließlich innerhalb des österreichischen Steuergebiets stattfinden, bedarf es keines Verbrauchsteuerdokuments (siehe zu Punkt II.).
Soll im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat eröffnet werden, so gelten die Ausführungen zu Punkt I., in Fällen so genannter mittelbarer Ausfuhren die Ausführungen zu Punkt III., entsprechend.
V. Auf die Beachtung anderer weinrechtlicher Vorschriften bei der Beförderung von Wein und Schaumwein wird hingewiesen.
Bundesministerium für Finanzen, 22. November 2010
Normen und Schlagworte
- SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
Excise Movement and Control SystemEMCSWeinverfahrenKleine WeinerzeugerSEEDe-VDelektronisches VerwaltungsdokumentSteueraussetzungvereinfachtes BegleitdokumentVSt 2
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010217/0123-IV/9/2010
- Stammnummer
- 50211
- Gültig
- 22.11.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF