…Rechtsgrundlage für die Beantwortung dieser Frage ist das NÖ Buschenschankgesetz: Gemäß § 1 NÖ Buschenschankgesetz sind Besitzer von Wein- und Obstgärten berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus eigener Fechsung sowie selbstgebrannte geistige Getränke entgeltlich auszuschenken…
…9); Abs. 9Unter Buschenschank im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 5) ist der buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren…
…Umsätze von Buschenschänken 6.2.3.1. Buschenschank Der Gesetzgeber hat sich bei der Definition des Begriffes "Buschenschank" der bereits bestehenden Legaldefinition in der Gewerbeordnung 1994 bedient. Dieser zufolge ist darunter der buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben…