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BMF-010103/0050-VI/2006Haftungen gemäß den §§ 9 bis 16 BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0050-VI/200612.06.2006Teil 1/2

…nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Die Haftung nach § 12 BAO betrifft weder die GesBR noch die (unechte) stille Gesellschaft. 5.2 Vor 2007 betroffene Gesellschafter Vom Haftungstatbestand werden die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG erfasst; hiebei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung"…

01 0219/38-IV/9/04Protokoll über die Umsatzsteuertagung 2004 vom 14. bis 16. Juni 2004 in Salzburg
geltende FassungErlässe & InformationenErlass01 0219/38-IV/9/0406.10.2004

… 3a Abs. 4 und 5 m.w.V.). Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass die von der OEG erbrachten Verwaltungsleistungen bzw. im Fall des Bereitschaftsdienstes bei Großveranstaltungen auch die Überlassung der Geräte und Ausrüstung von derart wirtschaftlichem Gewicht sind, dass eigenständige Hauptleistungen vorliegen…

09 4501/34-IV/9/03Protokoll über die Umsatzsteuertagung 2003 vom 5. bis 7. Mai 2003 in Salzburg
geltende FassungErlässe & InformationenErlass09 4501/34-IV/9/0307.07.2003

… 3 Abs. 1 ÄrzteG ist die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Gruppenpraxis in Form einer OEG zulässig. Die weiteren Voraussetzungen sind in § 52a ÄrzteG geregelt (zB dürfen Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte oder Dentisten sein). Leistungen einer OEG, die nicht diesen…

09 4501/11-IV/9/01Protokoll über die Umsatzsteuertagung 2001 am 17. und 18. Mai 2001 in Salzburg
geltende FassungErlässe & InformationenErlass09 4501/11-IV/9/0119.11.2001

…2. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 110/2001, ist die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) zulässig. Die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 findet daher nunmehr auch auf eine derartige Gesellschaft Anwendung…