Der Erlass des BMF vom 14.06.2006, BMF-010103/0053-VI/2006, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 303 - 307 BAO), wird ersatzlos aufgehoben. Bundesministerium für Finanzen, 13. Juni 2017
…Abs. 1 BAO), der Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a BAO, die nachträgliche Entscheidung der Hauptfragenbehörde über eine im angefochtenen Bescheid als Vorfrage (§ 116 BAO) beurteilte Rechtsfrage, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel (im Sinn des § 303 BAO), ein Antrag gemäß § 217 Abs. 7…
…solche Maßnahme maßgebenden Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO nicht in Betracht. Ergeben sich aus der (wenn auch verspäteten) Berufung Hinweise auf Wiederaufnahmsgründe (insbesondere auf für die Abgabenbehörde neu hervorgekommene Tatsachen), so ist nach Durchführung allenfalls erforderlicher Ermittlungen zu prüfen, ob eine Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens…
…die Abgabenbehörde auf neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel (im Sinn des § 303 BAO) stützt, diese Tatsachen oder Beweismittel und ihr Neuhervorkommen darzulegen. Weiters ist die Ermessensübung zu begründen. Ebenso wie bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Entscheidungserheblichkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel nach…
…des Einkommensteuerverfahrens entgegenstehen würde, wenn im Wiederaufnahmsantrag als Folge die Erlassmeinung ablehnender Judikatur oder als Folge einer Änderung von Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen die betreffenden Ausgaben offen gelegt werden (dies sind somit für das Abgabenverfahren neu hervorgekommene entscheidungserhebliche Tatsachen im Sinn des § 303 BAO…
…des § 303 BAO nachträglich neu hervorgekommen ist. Nur unzutreffende Würdigungen oder Wertungen eines offen gelegten Sachverhaltes, wenn weitere Ermittlungen in diesem Bereich angestellt wurden, oder fehlerhafte rechtliche Beurteilungen könnten bei unveränderten Tatsachen nicht nachträglich im Weg der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden (vgl. UFS 02…
…verweigert die Anerkennung des Hälftesteuersatzes für das Jahr 2002. In der Berufungsbegründung wendet der Steuerberater ein, es sei im Zuge der Recherchen zur Ausarbeitung der Berufung hervorgekommen, dass diese Abfindung im Rahmen eines zu ermittelnden Übergangsgewinnes bereits 2001 angefallen sei und im Jahr 2002 somit…